Ein Mietvertrag zwischen Lebensgefährten über die hälftige Nutzung der gemeinsam bewohnten Wohnung ist steuerlich nicht anzuerkennen
Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 6. Juni 2019 (Az. 1 K 699/19), es liegt kein steuerrechtlich anzuerkennendes Mietverhältnis vor, wenn die Klägerin und Vermieterin die zur Hälfte vermietete Wohnung gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und Mieter bewohnt. Das Mietverhältnis halte keinem Fremdvergleich stand. Ein fremder Dritter lasse sich nicht auf eine bloße Berechtigung zur Mitnutzung einer Wohnung ohne Privatsphäre, ohne ihm individuell und abgrenzbar zugewiesene Wohnräume ein.
Der Vortrag, jeder habe jeweils ein Schlafzimmer zur ausschließlichen individuellen Nutzung, könne nicht überprüft werden und widerspreche dem Mietvertrag. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft sei jedenfalls auch eine Wirtschaftsgemeinschaft, deren wesentlicher Bestandteil das gemeinsame Wohnen sei. Daher sei kein zivilrechtlicher Vertrag, sondern die persönliche Beziehung („innere Bindung“) der Partner die Grundlage des gemeinsamen Wohnens.
Beide Partner tragen nach ihren Kräften finanziell zur gemeinsamen Lebensführung bei, wozu auch das Wohnen gehöre. Die erklärten Mieteinnahmen seien steuerlich nicht berücksichtigungsfähige „Beiträge zur gemeinsamen Haushaltsführung“ und Aufwendungen für diese Wohnung nicht abzugsfähig.
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Immobilie mit mehreren Wohnungen. Im Erdgeschoss befindet sich ihr Büro, das Dachgeschoss vermietet sie an einen fremden Dritten zu Wohnzwecken und das Obergeschoss bewohnt sie mit ihrem Lebensgefährten.
Dieser überwies ihr im Streitjahr monatlich einen als Miete bezeichneten Betrag in Höhe von 350 Euro und ein Haushaltsgeld in Höhe von 150 Euro. Die Klägerin und ihr Lebensgefährte haben ein als Mietvertrag bezeichnetes Dokument unterzeichnet. Danach vermietet die Klägerin die Wohnung im Obergeschoss „zur Hälfte“ für 350 Euro inklusive Nebenkosten monatlich.
In ihrer Einkommensteuererklärung erklärte sie Verluste aus Vermietung und Verpachtung des Ober- und des Dachgeschosses. Das beklagte Finanzamt wich zunächst nicht von den erklärten Angaben ab und erließ einen Einkommensteuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Nach einer Außenprüfung änderte das Finanzamt diesen Bescheid. Es berücksichtigte den auf die Vermietung an den Lebensgefährten entfallenden Verlust nicht mehr.
FG BADEN-WÜRTTEMBERG Pressemitteilung Nr. 6/2019
Erbschaftsteuer: Steuerbefreiung für Familienheim
Kinder können eine von ihren Eltern bewohnte Immobilie steuerfrei erben, wenn sie die Selbstnutzung als Wohnung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall aufnehmen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 28. Mai 2019 II R 37/16 entschieden hat. Ein erst späterer Einzug führt nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zum steuerfreien Erwerb als Familienheim.
Der Kläger und sein Bruder beerbten zusammen ihren am 5. Januar 2014 verstorbenen Vater. Zum Nachlass gehörte ein Zweifamilienhaus mit einer Wohnfläche von 120 qm, das der Vater bis zu seinem Tod allein bewohnt hatte. Die Brüder schlossen am 20. Februar 2015 einen Vermächtniserfüllungsvertrag, nach dem der Kläger das Alleineigentum an dem Haus erhalten sollte. Die Eintragung in das Grundbuch erfolgte am 2. September 2015. Renovierungsangebote holte der Kläger ab April 2016 ein. Die Bauarbeiten begannen im Juni 2016.
Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest, ohne die Steuerbefreiung für Familienheime nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) zu berücksichtigen. Diese Steuerfreiheit setzt voraus, dass der Erblasser in einem im Inland belegenen Grundstück bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder dass er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war. Die Wohnung muss beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken als Familienheim bestimmt sein, wobei die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigen darf. Das Finanzgericht (FG) sah den Erwerb als steuerpflichtig an.
Der BFH bestätigte die Versagung der Steuerfreiheit. Der Kläger habe das Haus auch nach der Eintragung im Grundbuch nicht unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken bestimmt. Erst im April 2016, mehr als zwei Jahre nach dem Todesfall und mehr als sechs Monate nach der Eintragung im Grundbuch, habe der Kläger Angebote von Handwerkern eingeholt und damit überhaupt erst mit der Renovierung begonnen. Der Kläger habe nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er diese Verzögerung nicht zu vertreten habe. Schließlich wies der BFH darauf hin, dass der Kläger noch nicht einmal bis zum Tag der mündlichen Verhandlung vor dem FG mithin zwei Jahre und acht Monate nach dem Erbfall in das geerbte Haus eingezogen war.
BFH Urteil vom 28. Mai 2019 II R 37/16
Sonderabschreibungen beim Mietwohnungsneubau
Am 28. Juni 2019 hat der Bundesrat dem vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus zugestimmt und damit grünes Licht für die Einführung einer neuen befristeten Sonderabschreibung in § 7b EStG für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen gegeben.
Das Gesetz ermöglicht privaten Anlegern, befristet für 4 Jahre 5 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten einer neuen Wohnung bei der Steuer geltend zu machen – zusätzlich zur bereits geltenden linearen Sonderabschreibung über zwei Prozent. Damit können in den ersten vier Jahren insgesamt 28 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten einer neuen Mietwohnung steuerlich abgeschrieben werden.
Für die Sonderabschreibung gelten bestimmte Voraussetzungen:
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen 3.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen. Hierdurch soll der Bau bezahlbarer Mietwohnungen angeregt werden.
Um sicherzustellen, dass die neuen Wohnungen nicht als Ferienwohnungen (unter-)vermietet werden, hat der Bundestag in seinem Gesetzesbeschluss klargestellt, dass die Wohnungen dauerhaft bewohnt sein müssen. Vorgesehen sind darüber hinaus auch Steuerbegünstigungen für Investitionen in bestehende Gebäude. Auch sie greifen nur, wenn sie zu neuem Wohnraum führen.
Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es tritt einen Tag nach der Verkündung in Kraft.
Stand: 28. Juni 2019 Quelle: BundesratKOMPAKT
■ Margarete Lindenblatt