4/2018 Mehr Geld vom Finanzamt bei Umzug

Ein Umzug ist teuer. Allerdings bietet der Staat an, die Kosten steuerlich geltend zu machen. Dabei gibt es Pauschalen in unterschiedlicher Höhe – für Ledige, Ehepaare und für jedes weitere Haushaltsmitglied.

Wer jobbedingt die Wohnung wechselt hat gute Chancen, dadurch seine Steuern zu reduzieren. Neben Einzelkosten, Fahrtkosten oder Ausgaben für die Spedition ist zusätzlich ein Pauschbetrag für „sonstige Umzugskosten“ abziehbar. Im September 2018 hat das Bundesfinanzministerium aktuelle Umzugspauschalen veröffentlicht, die bereits für Umzüge seit dem 1. März 2018 gelten. Für Ledige wird eine Pauschale von 787 Euro, für Ehepaare ein Betrag von 1573 Euro und für jedes weitere Haushaltsmitglied – etwa bei Kindern – 347 Euro anerkannt.

Benötigen etwaige Kinder Nachhilfeunterricht, weil die neue Schule im Unterrichtsstoff weiter ist oder andere Schwerpunkte setzt, kann man auch diese Kosten geltend machen. Für Umzüge seit dem 1. März 2018 werden Aufwendungen für Nachhilfe für jedes Kind bis zum Höchstbetrag von 1984 Euro berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass der Umzug aus beruflichen Gründen erfolgte, weil beispielsweise erstmals eine Arbeit aufgenommen oder der Job gewechselt wurde oder sich durch den Umzug die Fahrtzeit zur Arbeit deutlich verkürzt.

Wer aus privaten Gründen Haus oder Wohnung wechselt, kann die Kosten für das Umzugsunternehmen als haushaltsnahe Dienstleistung sowie die von einem Handwerker vorgenommenen Reparaturen als Handwerkerleistungen in der Einkommensteuererklärung ansetzen. Mit Handwerkerleistungen lassen sich bis zu 1200 Euro pro Jahr und Haushalt sparen, für haushaltsnahe Dienstleistungen beträgt die maximale Steuerersparnis sogar bis zu 4000 Euro pro Jahr. Das gilt zum Beispiel auch für die Kosten für Gärtner oder Haushaltshilfen. Selbst die Betreuung von Hund oder Katze im Haus des Steuerpflichtigen gehört zu den haushaltsnahen Dienstleistungen.

Quelle: n-tv.de ,awi/dpa

■ Margarete Lindenblatt

IGU e. V.