Das GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) sieht die paritätische Finanzierung der Krankenversicherungsbeiträge ab 1. Januar 2019 vor. Um die Arbeitnehmer zu entlasten, wird der von den Krankenkassen zu erhebende Zusatzbeitrag künftig zu gleichen Teilen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gezahlt.
Seit 2015 setzt sich der Krankenkassenbeitrag aus einem einheitlichen allgemeinen Beitragssatz und einem Zusatzbeitrag zusammen. Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent und wird bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern jeweils zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern finanziert. Den Zusatzbeitrag hingegen bestimmt jede Krankenkasse selbst. Dieser wurde bisher allein vom Arbeitnehmer gezahlt. Das ändert sich nun, denn ab 1. Januar 2019 tragen auch die Arbeitgeber den halben Anteil des Zusatzbeitrages. Folglich profitiert zukünftig nicht nur der Arbeitnehmer, sondern auch der Arbeitgeber davon, wenn sich der Beschäftigte für die hkk entscheidet.
Ein Rechenbeispiel für die Arbeitgeberersparnis:
Mit der hkk kann ein Betrieb bei Anwendung der aktuell geltenden Zusatzbeitragssätze mit einer jährlichen Lohnsumme von 100.000 Euro gegenüber einer Krankenkasse mit einem Zusatzbeitrag von 1,5 Prozent* 455 Euro pro Jahr sparen. Bei einer jährlichen Lohnsumme von 250.000 Euro würde bei gleichem Rechenmodell die Beitragsersparnis sogar 1.137,50 Euro pro Jahr betragen.
Beitragsentlastung freiwillig versicherter Selbstständiger
Neben der paritätischen Finanzierung des Zusatzbeitragssatzes wird im GKV VEG auch die Entlastung der freiwillig versicherten hauptberuflich Selbstständigen geregelt.
In der Gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder im Verhältnis zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Der Beitragsbemessung bei den Selbstständigen liegen die Einnahmen anhand der allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts zugrunde. Besondere Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen dienen bereits der Beitragsgerechtigkeit gegenüber den Arbeitnehmern.
Nach der bisherigen Rechtslage erfolgt die Beitragsbemessung für freiwillig versicherte hauptberuflich Selbstständige mindestens auf der Grundlage eines Einkommens in Höhe von 2.283,75 Euro monatlich (kalendertäglich der 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße).
Ab 1. Januar 2019 gilt die allgemeine Mindestbemessungsgrundlage in Höhe von 1.038,33 Euro (kalendertäglich der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße). Diese ist auch für Existenzgründer und in sozialen Härtefällen maßgeblich. Damit werden die freiwillig versicherten hauptberuflich Selbstständigen in Bezug auf ihre Mindestbeiträge den übrigen freiwillig Versicherten gleichgestellt und erheblich entlastet.
Die Vorteile der hkk, die zum Verband der Ersatzkassen (vdek) gehört, gelten auch für Selbstständige. Auch sie profitieren vom niedrigen Zusatzbeitrag der hkk.
Über die hkk Handelskrankenkasse
Ihr stabiler Zusatzbeitrag von 0,59 Prozent (Gesamtbeitrag 15,19 Prozent) macht sie seit Jahren zur günstigsten deutschlandweit wählbaren Krankenkasse. Auch die Extraleistungen übertreffen den Branchendurchschnitt: Unter anderem erstattet die hkk zusätzliche Leistungen in den Bereichen Naturmedizin, Vorsorge und bei Schwangerschaft. Ergänzend fördert das hkk-Bonusprogramm Gesundheitsaktivitäten. Aktuell zählt die hkk mehr als 600.000 Versicherte – davon sind über 460.000 beitragszahlende Mitglieder. Die Verwaltungskosten der hkk liegen etwa 20 Prozent unter dem Branchendurchschnitt. Über 1.000 Mitarbeiter(innen) betreuen ein Ausgabenvolumen (Kranken- und Pflegeversicherung) von mehr als 2 Mrd. Euro. Seit Juli 2009 kooperieren die LVM Versicherung und die hkk Handelskrankenkasse erfolgreich miteinander. Dank der Kooperation profitieren bereits viele hkk Kunden von den Zusatzprodukten der LVM Krankenversicherungs-AG zu attraktiven Sonderkonditionen.
Am Umlageverfahren müssen Arbeitgeber teilnehmen, die in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Auszubildende zählen hier nicht mit. Aufgrund der Komplexität der verschiedenen Umlagesätze der Gesetzlichen Krankenkassen, können diese nicht einzeln aufgeführt werden und sind den jeweiligen Websites zu entnehmen.
*der Beitragsvorteil zur hkk (0,59 Prozent) beträgt insgesamt 0,91 Prozent: jeweils 0,455 Prozent Arbeitnehmer-/Arbeitgeberanteil.
■ Sabine Bialek