4/2018 Entgeltumwandlung: Arbeitgeberzuschuss wird zur Pflicht

Entgeltumwandlung wird für Mitarbeiter attraktiver. Ab 2019 regelt das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG), dass bei neu vereinbarten bAV Verträgen durch Entgeltumwandlung eingesparte Sozialabgaben zugunsten der Mitarbeiter-Betriebsrenten weiterzugeben sind.

Auf dem Wege einer so genannten Entgeltumwandlung können Mitarbeiter anstatt einer Auszahlung Teile des Gehaltes in eine betriebliche Altersversorgung umwandeln. Auf diese Weise zahlen sie niedrigere Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Gleichzeitig sparen auch die Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge ein. Schon heute geben viele Arbeitgeber diese Ersparnis in Form eines Zuschusses zur bAV an ihre Mitarbeiter weiter.

Durch das neue BRSG wird dies bei einigen Durchführungswegen zur Pflicht: Soweit ein Arbeitgeber dank einer Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart, ist er künftig dazu verpflichtet, den von ihm ersparten Arbeitgeberanteil in den bAV-Vertrag des Arbeitnehmers einzuzahlen. Ein pauschaler Zuschuss in Höhe von mindestens 15 Prozent ist verpflichtend. Betroffen sind die Durchführungswege Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung.

Diese Regelung gilt für alle Entgeltumwandlungen, die ab 2019 neu abgeschlossen werden.

Für bereits bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen ist der Arbeitgeberzuschuss erst nach einer Übergangsfrist ab dem 1. Januar 2022 verpflichtend.

Die IGU hat zu dieser neuen gesetzlichen Änderung ein Interview mit Peter Bredebusch, Sachverständiger für Versicherungsmathematik in der betrieblichen Altersversorgung, geführt.

IGU: Herr Bredebusch, was raten Sie IGU-Mitgliedern bezüglich der Umsetzung dieser neuen Regelung aus dem BRSG?
Peter Bredebusch: Für Neuverträge ist der Zuschuss verpflichtend ab 2019 zu zahlen. Um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, empfehle ich eine pauschale Zahlung der Zuschüsse. Wenn von der Entgeltumwandlung Teile des Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Gesetzlichen Rentenversicherung oder der Krankenversicherung liegen, ist die präzise Berechnung des Zuschusses nämlich ziemlich kompliziert und aufwändig. Und die Höhe unterliegt im Laufe des Arbeitslebens auch ständigen Veränderungen.

IGU: Wenn der Arbeitgeber pauschal 15 Prozent weitergibt, bleibt ihm dann noch eine Ersparnis an SV-Beiträgen?
Peter Bredebusch: Ja, bezieht ein Arbeitnehmer ein Gehalt, das unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt, so beträgt der Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung derzeit 19,375 Prozent. Dieser wird bei einer Entgeltumwandlung vom Arbeitgeber und in ähnlicher Höhe auch vom Arbeitnehmer eingespart. Gibt der Arbeitgeber davon 15 Prozent als Zuschuss weiter, so verbleibt noch eine Ersparnis von ca. 5 Prozent. Ich rate dazu, auch diese an den Arbeitnehmer weiter zu geben, da die Ersparnis vom Arbeitgeber auch erzielt wird und so die Arbeitnehmer zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung stärker motiviert werden. Ein pauschaler Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 20 Prozent ist angemessen und in der Regel aufwandsneutral.

IGU: Wie ist mit bestehenden Betriebsrenten zu verfahren?
Peter Bredebusch: Grundsätzlich müssen Arbeitgeber hier zwar erst ab dem 1. Januar 2022 Anpassungen vornehmen. Aus Gründen der Gleichbehandlung empfehle ich aber, eine einheitliche Regelung für alle Mitarbeiter zu treffen und auch für bereits bestehende Entgeltumwandlungen den Zuschuss schon ab 2019 zu zahlen.

IGU: Wie kann das in der Praxis umgesetzt werden?
Peter Bredebusch: Zunächst einmal muss der Arbeitgeber klären, welche Verträge erhöht werden können und wo dies ausgeschlossen ist – beispielsweise, weil alte Tarife bereits geschlossen sind und Erhöhungen daher nicht mehr möglich sind. Das ist aber auch kein Problem, denn alternativ kann je nach Beitragshöhe entweder ein neuer Vertrag installiert oder aber eine Umverteilung des bisherigen Beitrages vorgenommen werden. Bei gleichem Gesamtbeitrag wird dann der Entgeltumwandlungsbetrag um die Höhe des Arbeitgeber Zuschusses reduziert.
IGU: Wie soll der Arbeitgeber mit Verträgen verfahren, deren Beitrag schon jetzt die Höchstgrenze der sozialabgabenfreien Einzahlung (4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze = 260 Euro Monatsbeitrag) erreicht?
Peter Bredebusch: Hier sollte die Finanzierung der Betriebsrente in Absprache mit dem Mitarbeiter anders aufgeteilt werden, um den Beitrag nicht zu erhöhen. Der Entgeltumwandlungsbetrag kann dann auch hier um den Arbeitgeber-Zuschuss reduziert werden.

IGU: Muss der Arbeitgeber auch für Lohnbestandteile, die aus vermögenswirksamen Leistungen (VL) umgewandelt werden, Zuschüsse zahlen?
Peter Bredebusch: Ja, denn VL gehören zum Entgelt des Arbeitnehmers, und auch hier werden durch Umwandlung Sozialversicherungsbeiträge eingespart. Also sind auch sie zukünftig bei Umwandlung in eine betriebliche Altersversorgung zuschusspflichtig.

IGU: Wie schnell sollte ein Arbeitgeber auf die neue Gesetzesänderung reagieren?
Peter Bredebusch: Arbeitgeber sollten die Zeit bis 2019 beziehungsweise die Übergangsfrist bis 2022 möglichst frühzeitig dazu nutzen, die betriebliche Altersversorgung im Unternehmen zu prüfen, die bisherigen Vereinbarungen gegebenenfalls zu überarbeiten und für die Zukunft rechtssicher auszugestalten. Bestehende Betriebsvereinbarungen oder Versorgungsordnungen sollten entsprechend angepasst werden.

■ Veronika Behrendt

IGU e. V.