3/2018 Das Führungszeugnis, bitte!

Ein Führungszeugnis dokumentiert, ob jemand in der Vergangenheit wegen schwerer Straftaten verurteilt wurde. Wenn Einträge verjährt sind, werden sie gelöscht – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Vorbestraft oder nicht? Manche Arbeitgeber gehen auf Nummer sicher. Sie verlassen sich nicht nur auf das Wort ihres Mitarbeiters im Vorstellungsgespräch, sondern sie wollen es zusätzlich auch noch schwarz auf weiß wissen – und zwar in Form eines privaten Führungszeugnisses.
Gemeint ist damit ein Auszug aus dem Bundeszentralregister. In dem Dokument listet das Bundesamt für Justiz sämtliche Strafen auf, die Gerichte in Deutschland gegen einen Betroffenen in den vergangenen Jahren verhängt haben. Doch längst nicht alle Vergehen sind im Führungszeugnis nachzulesen und bleiben auch nicht unbedingt für immer und ewig drin.
Umgangssprachlich ist häufig auch von einem „polizeilichen“ Führungszeugnis die Rede. Diese Bezeichnung ist irreführend. Es geht nämlich nicht darum, dass jemand mit einem Führungszeugnis seine bisherigen Kontakte mit der Polizei offenlegt. Vielmehr werden in dem Dokument lediglich schwere Verurteilungen aufgelistet. Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen unter drei Monaten finden im Führungszeugnis keine Erwähnung. Nur wer zu höheren Strafen verurteilt wurde, gilt als vorbestraft.
Neben einem privaten gibt es ein erweitertes Führungszeugnis. Dieses informiert über etwaige Sexualdelikte oder Straftaten gegenüber Minderjährigen. Ein solches Dokument kann ein Arbeitgeber von jemand verlangen, der beruflich oder ehrenamtlich mit Kindern oder Jugendlichen arbeiten möchte. Für Tätigkeiten in Einrichtungen für pflegebedürftige und behinderte Menschen sowie mit minderjährigen Asylsuchenden ist ein erweitertes Führungszeugnis verpflichtend. Dem Antrag muss eine schriftliche Aufforderung des Arbeitgebers beigefügt werden.
Ein europäisches Führungszeugnis kann ein Arbeitgeber von einem Mitarbeiter einfordern, der aus einem anderen EU-Mitgliedsland kommt. Ein behördliches Führungszeugnis ist nötig, um ein Gewerbe anzumelden. Darin sind Entscheidungen von Ämtern über einen selbst enthalten. Das kann etwa der Widerruf einer Gewerbeerlaubnis oder eines Waffenscheins sein. In einem erweiterten behördlichen Führungszeugnis ist alles aufgeführt, was strafrechtlich von Relevanz sein könnte. Solche Auszüge bekommen allerdings nur Richter und Staatsanwälte zu sehen. Sie informieren sich so beispielsweise, ob ein Angeklagter schon einmal verurteilt wurde.
Ein behördliches Führungszeugnis kann nur ausnahmsweise – etwa in Strafverfahren – von den Behörden selbst beantragt werden. Die Registerbehörde sendet das Führungszeugnis dann direkt der Behörde zu. Die Antragstellenden können jedoch verlangen, dass das Führungszeugnis – falls es Eintragungen enthält – zunächst an ein von ihnen benanntes Amtsgericht gesandt wird. Dort können die Betroffenen dann das Dokument einsehen.
Egal, um welche Art von Führungszeugnis es sich handelt: Was einmal in einem solchen Dokument festgehalten wurde, verjährt mit der Zeit. Einträge werden im Führungszeugnis je nach Schwere der Straftat nach Ablauf von drei, fünf oder zehn Jahren gelöscht. Voraussetzung für die Verjährung: Der Verurteilte darf in dem Zeitraum kein weiteres Mal verurteilt werden. Bekommt jemand für ein Vergehen, das im Führungszeugnis steht, ein weiteres Mal eine Strafe von einem Gericht aufgebrummt, werden auch alte Einträge nicht gelöscht. Sie bleiben so lange stehen, bis auch der neue Eintrag verjährt ist.
Quelle: n-tv.de, S.M., dps
■ Margarete Lindenblatt

IGU e. V.