4/2017 Für rückwirkende Anträge auf Kindergeld gelten ab 2018 kürzere Antragsfristen

Ab Januar 2018 gelten kürzere Antragsfristen für rückwirkende Kindergeldanträge. Ab dem Stichtag können Eltern Kindergeld lediglich noch sechs Monate rückwirkend erhalten, also höchstens bis Juli 2017, erklärt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Grund ist eine Gesetzesänderung, die Betrugs- und Missbrauchsfälle verhindern soll.
Derzeit kann Kindergeld noch innerhalb der allgemeinen Verjährung, der Festsetzungsfrist von vier Jahren, rückwirkend beantragt werden. Das bedeutet konkret, bis zum 31. Dezember 2017 kann Kindergeld noch bis einschließlich Januar 2013 rückwirkend beantragt werden. Das Problem: Viele Eltern wissen nicht, ob ihnen für ihre Kinder auch nach deren Erstausbildung weiterhin Kindergeld zusteht, wenn sie eine weitere Ausbildung beginnen. Dabei besteht der Anspruch grundsätzlich bereits dann, wenn diese auf die kommende Ausbildung noch warten müssen. Kindergeldberechtigte sollten daher rückwirkendes Kindergeld noch bis zum 31. Dezember 2017 beantragen.
Insbesondere bei erwachsenen Kindern zwischen dem 18. und 25. Lebensjahr sollte bereits vorsorglich ein Antrag bei der Familienkasse gestellt werden, wenn die Kindergeldgewährung möglich erscheint. Fehlen noch Unterlagen, können diese nachgereicht werden. Dazu kann auch Fristverlängerung beantragt werden.
Der Bezug von Kindergeld rettet Eltern auch die Riester-Kinderzulage: Mit ihr fördert der Staat die Altersvorsorge von Familien. Die Kinderzulage beträgt aktuell für jedes Kind bis zu 300 Euro, für alle bis 2008 geborene Kinder 185 Euro pro Jahr. Diese Zulage erhält ein Elternteil aber nur dann, wenn die Familie auch Kindergeld bezieht und einen Zulagenantrag gestellt hat.
■ Margareta Lindenblatt

Quelle: dpa – Themendienst

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