4/2017 Einfacher und gerechter zum fast gleichen Ergebnis

Ab Anfang nächsten Jahres wird die Besteuerung von Investmentfonds komplett neu geregelt. Die Änderungen sind umfassend und beinhalten auch einige erfreuliche Aspekte. Zum einen wird vieles einfacher. Anstelle von aktuell 33 (!) Besteuerungsgrundlagen sind zukünftig nur noch vier Kennzahlen notwendig. Auch werden – und das war wohl der Hauptgrund für die Reform des Investmentsteuergesetzes – Benachteiligungen ausländischer Fonds abgeschafft.
Anders als bislang werden künftig nicht nur beim Anleger, sondern schon auf der Fondsebene Steuern abgezogen. Diese Besteuerung in Höhe von 15 Prozent bezieht sich jedoch ausschließlich auf inländische Dividenden und Immobilienerträge.
Zum Ausgleich wird für Aktienfonds, Mischfonds und Immobilienfonds unter Umständen (siehe Tabelle unten) eine sogenannte Teilfreistellung der Erträge eingeführt. Künftig wird es wichtig sein, ob der Fonds die geforderten Mindestgrenzen laut der Anlagebedingungen erfüllt oder nicht. Ist hier beispielsweise eine Aktienquote von mindestens 51 Prozent festgeschrieben, genießen die Anleger eine höhere Teilfreistellung. Sie müssen also weniger Steuern zahlen und erzielen so einen höheren Ertrag (siehe Grafik rechts).
Neu ist auch der jährliche Abzug einer Vorabpauschale. Diese vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen soll eine regelmäßige Mindestbesteuerung auf der Anlegerebene sicherstellen, auch wenn der Fonds keine oder nur geringe Ausschüttungen vornimmt. Sie ist jedoch erfreulicherweise auf die Wertsteigerung der Anteile in einem Kalenderjahr begrenzt.
Die neuen Regelungen führen trotz der komplett anderen Vorgehensweise häufig zu ähnlichen Ergebnissen wie die heutigen Gesetze. Im Einzelfall – z. B. für Kleinsparer mit noch nicht ausgeschöpftem Freibetrag – kann es leider jedoch dennoch zu einer höheren Steuerlast kommen. Das trifft auch für vermögende Fondsanleger mit sogenannten Altanteilen* im Depot zu. Denn der Gesetzgeber gewährt hier keinen Bestandsschutz mehr und ersetzt die Steuerfreiheit durch einen Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro. Was für die meisten Anleger ausreichend bemessen sein dürfte.
■ Hermann Mangels
*vor 2009 gekaufte Fondanteile

IGU e. V.