In der Ausgabe IV/2015 dieser Zeitschrift ist die Rechtslage und die Problematik des derzeit stark sinkenden HGB-Rechnungszinses und die damit zusammenhängende Erhöhung der Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz beschrieben worden. Zudem ist darauf hingewiesen worden, dass hier Änderungen seitens des Gesetzgebers geplant sind.
Ende Januar 2016 hat jetzt das Bundeskabinett beschlossen, dass für Altersversorgungsverpflichtungen in der Handelsbilanz zukünftig der durchschnittliche Marktzinssatz anders zu ermitteln ist. Statt einer Durchschnittsbildung über 7 Jahre soll eine Durchschnittsbildung über 10 Jahre erfolgen. Für Bilanzen zum 31. Dezember 2015 soll der neue Zinssatz freiwillig anwendbar sein, für Bilanzstichtage nach dem 31. Dezember 2015 soll der Zinssatz verbindlich sein. Der Unterschiedsbetrag aus der Bewertung der Pensionsrückstellungen nach alter und neuer Methode soll einer Ausschüttungssperre unterliegen. Stimmen Bundesrat und Bundestag dem Gesetzentwurf zu, können die Änderungen im März 2016 in Kraft treten.
Trotz der dadurch kurzfristig wirkenden Entlastung besteht für Pensionszusagen in vielen Fällen weiterhin Handlungsbedarf, denn die Werte beider Methoden werden sich über die Jahre wieder angleichen. Die Erhöhung der Rückstellungen ist durch die Zinsänderung nicht aufgehoben sondern in die Zukunft verschoben.
■ Karin Windau-Eilers