Ausgaben rund um den Job können über die Werbungskosten in der Steuererklärung abgesetzt werden. So auch die Fahrtkosten. Ob das auch für Reparaturkosten nach einem sich auf dem Weg zur Arbeit ereigneten Unfall gilt, hatte ein Gericht zu entscheiden.
Das Finanzamt berücksichtigt für die Steuererklärung pauschal rund 1000 Euro pro Jahr an Werbungskosten. Darüber hinaus können einzelne Aufwendungen abgesetzt werden, wenn die Gesamtkosten über der Pauschale liegen. Etwa bei den Fahrtkosten in Form der Entfernungspauschale. Allerdings sind mit der Werbungskostenpauschale für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch Unfallkosten und unfallbedingte Krankheitskosten abgegolten – sie können nicht zusätzlich geltend gemacht werden. Dies hat das Finanzgericht (FG) Neustadt entschieden (Az.: 1 K 2078/15).
In dem verhandelten Fall hatte eine Angestellte im Jahr 2014 auf der Fahrt zur Arbeit mit ihrem Wagen einen Unfall. Infolgedessen klagte sie über Schmerzen im Kopf- und Nackenbereich, das Fahrzeug musste für circa 7000 Euro repariert werden. Die Reparaturkosten und die entstandenen Behandlungskosten wurden nur zum Teil von der Versicherung des Unfallgegners erstattet. Die selbst getragenen Kosten – Reparaturkosten in Höhe von 280 Euro und Krankheitskosten in Höhe von 660 Euro – hat sie anschließend mit ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend.
Das beklagte Finanzamt erkannte die Reparaturkosten für das Auto als Werbungskosten an, nicht hingegen die Krankheitskosten, die – so das Finanzamt – allenfalls als sogenannte außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig wären. Auch dies scheide hier allerdings aus, weil der Betrag von 660 Euro die nach dem Gesetz zumutbare Eigenbelastung nicht überschreite. Dagegen erhob die Frau Klage.
Ohne Erfolg. Das zuständige Gericht hat die Klage abgewiesen. Demnach kommt ein Werbungskostenabzug für die Behandlungskosten nicht in Betracht. Die Entfernungspauschale decke nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes „sämtliche Aufwendungen“ ab, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen, also auch außergewöhnliche Kosten. Dies dient dem vom Gesetzgeber bezweckten Ziel der Steuervereinfachung und der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten über die Frage, ob noch gewöhnliche oder schon außergewöhnliche Aufwendungen vorliegen. Das beklagte Finanzamt hätte daher folgerichtig auch die Reparaturkosten für das Fahrzeug nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten berücksichtigen dürfen.
Quelle: n-tv.de , awi