Früh diagnostizierte Krankheiten lassen sich bekanntlich effektiver behandeln. Dennoch gibt es viele privat krankenversicherte Menschen, die aus finanziellen Erwägungen lieber keine Früherkennungs- und Vorsorgeuntersuchungen durchführen lassen. Sofern sie nämlich von ihrem Krankenversicherer eine attraktive Beitragsrückerstattung bekommen können, ist der Anspruch darauf meist an die Voraussetzung geknüpft, zumindest ein Jahr lang keine Leistungen beansprucht zu haben. Wer sich also Rechnungen für solche Untersuchungen von seinem Krankenversicherer erstatten lässt, verliert dadurch häufig einen bereits erworbenen Anspruch auf die Rückerstattung.
Einen neuen Weg beschreitet die LVM Krankenversicherungs-AG ab 2017 für eben solche Untersuchungen:
Ihre gesundheitsbewussten Kunden erhalten sich den Anspruch auf die Beitragsrückerstattung aus dem Ambulant-Tarif auch dann, wenn sie Vorsorge- bzw. Früherkennungsuntersuchungen in Anspruch nehmen. Hierfür wird das Unternehmen zukünftig zusätzlich zur Barausschüttung auch Beitragsrückerstattungs-Mittel für die Finanzierung von empfohlenen Früherkennungs- und Vorsorgeuntersuchungen bei Erwachsenen verwenden. Welche Untersuchungen das genau sind, können die Kunden einer vom Unternehmen herausgegebenen Übersichtstabelle entnehmen.
Kunden, die darüber hinaus keine Leistungen erhalten, profitieren durch diese Neuregelung gleich in doppelter Hinsicht, denn die Kostenerstattung dieser Untersuchungen erfolgt:
◗◗ ohne Berücksichtigung einer tariflich vereinbarten ambulanten Selbstbeteiligung und
◗◗ ohne dass ein ggf. bestehender Anspruch auf Beitragsrückerstattung erlischt.
Somit muss kein Kunde mehr zugunsten seines Anspruch sauf Beitragsrückerstattung auf empfohlene Vorsorgeuntersuchungen verzichten. Wie bereits die Beitragsrückerstattung wird auch die neu geregelte Erstattung der beschriebenen Früherkennungs- und Vorsorgeuntersuchungen aus Überschüssen finanziert – ist daher abhängig vom Geschäftsergebnis. Über Umfang und Ausgestaltung entscheidet der Vorstand der LVM-Krankenversicherung jährlich neu. Diese kundenfreundliche Neuregelung unterstreicht einmal mehr die Finanzstärke des Unternehmens. Die neue Regelung gilt vorbehaltlich der noch ausstehenden Zustimmung des Treuhänders.
■ Norbert Schulenkorf