Ein wenig Zeit für dieses unbeliebte Thema lohnt sich
Privater Unfallschutz ist für jeden unverzichtbar, denn die gesetzliche Unfallversicherung leistet nur bei Berufs- und Wegeunfällen. Sie schützt in der Regel nur Arbeitnehmer, die meisten Selbstständigen müssen und sollten sich freiwillig versichern. Die Beiträge für die private Vorsorge müssen alle grundsätzlich aus versteuertem Einkommen bezahlen. Aber wer zahlt schon gerne Steuern?
Der Beitrag zur Unfallversicherung
Gesetzliche Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Pflichtversicherungfür alle Arbeitnehmer. Die Beiträge hierfür trägt allein der Arbeitgeber, dafür muss dieser keine Schadenersatzansprüche fürchten, wenn Beschäftigte einen Arbeits- oder Wegeunfall erleiden oder an einer Berufskrankheit erkranken.
Private Unfallversicherung
Die Beiträge für eine private Unfallversicherung zahltein Arbeitnehmer bzw. ein Selbstständiger als Versicherungsnehmer aus seinem Nettoeinkommen, das heißt nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Dafür kann er die Beiträge in der Steuererklärung als Werbungskosten bzw. Sonderausgaben geltend machen. In der Regel bieten private Unfallversicherungen rund um die Uhr Versicherungsschutz und damit für alle Unfälle im Beruf und in der Freizeit.
Vorteil: Das Finanzamt akzeptiert in diesem Fall einen pauschalen Ansatz mit jeweils 50 Prozent für Werbungskosten bzw. Sonderausgaben.
Hinweis: Werbungskosten können in der Steuererklärungent weder pauschal mit 1.000 Euro berücksichtigt oder, wenn sie darüber liegen, entsprechend höher nachgewiesen werden. Sonderausgaben vermindern das zu versteuernde Einkommen und sind bis zu einem Höchstbetrag abzugsfähig, der allerdings im Einzelfall bereits durch Beiträge für Renten- und Krankenversicherung ausgeschöpft sein kann.
Betriebliche Unfallversicherung
Der Arbeitgeber kann für seine Arbeitnehmer einebetriebliche Unfallversicherung zusätzlich zur Pflichtversicherung über die gesetzliche Unfallversicherung abschließen. Eine attraktive Zusatzleistung, um Mitarbeiter zu gewinnen bzw. an das Unternehmen zu binden. Die dafür aufgewendeten Beiträge werden als betrieblich veranlasst angesehen und sind daher für das Unternehmen zu 100 Prozent Betriebsausgaben.
Leistungen aus der Unfallversicherung kann in der Regelnur der Versicherungsnehmer geltend machen.
Vorteil: Die vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge sind bei dieser Regelung erst in einem eventuellen Leistungsfall wie Arbeitslohn zu behandeln, bis dahin für den versicherten Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei.
Möchte der Arbeitgeber stattdessen die Beiträge lieber sofort wie Arbeitslohn behandeln, dann kann den versicherten Arbeitnehmern ein so genannter „Direktanspruch“ eingeräumt werden. Das bedeutet, der Arbeitnehmer kann nach einem Unfall Leistungen direkt bei der Unfallversicherung geltend machen.
Unfallversicherung für Unternehmer
Die Beiträge für eine private Unfallversicherung eines Unternehmers werden nicht als betrieblich veranlasst anerkannt, sie können sich jedoch steuermindernd auswirken (siehe oben Werbungskosten/Sonderausgaben). Ausnahme und Tipp für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH: Sie werden hier wie sonstige Arbeitnehmer behandelt, das heißt die GmbH kann für den Geschäftsführer eine betriebliche Unfallversicherung abschließen. (Mit oder ohne Direktanspruch möglich)
Die Leistungen aus einer Unfallversicherung
Gesetzliche Unfallversicherung
Erhält ein Versicherter nach einem Arbeits- oder Wegeunfall über eine Berufsgenossenschaft Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, dann erhält der Verletzte diese Leistungen einkommensteuerfrei (§ 3 Einkommensteuergesetz [EStG]).
Private und betriebliche Unfallversicherung
Kapitalleistungen aus einer privaten Unfallversicherung sind grundsätzlich steuerfrei. Rentenzahlungen („Leibrente“, wie zum Beispiel Unfallrenten) sind dagegen als sonstige Einkünfte mit einem so genannten „Ertragsanteil“ zu versteuern (§ 22 EStG). Der Ertragsanteil ist der Teil der Rentenzahlung, der einen festgelegten Freibetrag übersteigt.
Hinweis: Bei einer betrieblichen Unfallversicherungohne Direktanspruch ist im Leistungsfall die Summe der für den betroffenen Arbeitnehmer gezahlten Beiträge wie Arbeitslohn zu behandeln.
■ Rüdiger Bräucker