Erben über EU-Grenzen hinweg wird einfacher. Seit dem 17. August 2015 gelten neue Regeln in Europa. Eine größere Rolle spielt jetzt etwa der Wohnort des Erblassers.
Bei grenzüberschreitenden Erbfällen gilt ab dem Stichtag für den gesamten Nachlass in der Regel die Rechtsordnung des Staates, in dem der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Auch die Zuständigkeit von Gerichten und Behörden bestimmt sich danach.
„Künftige Erblasser, die im Ausland leben, sollten wegen dieses Wohnsitzprinzips genau prüfen, welche Folgen das Erbrecht der Wahlheimat bei ihrem Tode hat“, empfiehlt Anton Steiner vom Deutschen Forum für Erbrecht in München. „Viele wissen nicht, wie unterschiedlich die Erbrechtsgesetze der Mitgliedstaaten sind.“ Ein Beispiel: In Deutschland erben etwa Ehegatten und Kinder grundsätzlich gemeinsam, in Schweden erbt unter Umständen der Ehegatte alleine, und in Frankreich haben Ehepartner meist nur eine Art Nießbrauch am Nachlass. Wer zu dem Schluss kommt, dass er trotz Wahlheimat im Ausland nach dem Recht seines Heimatlandes vererben will, kann das in der Verordnung vorgesehene Wahlrecht ausüben: In einem Testament können Betroffene bestimmen, dass für ihren Nachlass das Recht ihrer Staatsangehörigkeit gelten soll.
Das Wahlrecht können auch diejenigen nutzen, die ihren letzten Willen bereits verfasst haben – egal, ob sie im Ausland leben oder nicht. Nach Auskunft der Bundesnotarkammer in Berlin reicht im Prinzip eine Ergänzung des Testaments, die einfach auf einem Zettel formuliert sein kann und dem Dokument beigelegt wird. Wichtig ist, die Entscheidung für das heimatliche Erbrecht mit der Hand zu schreiben sowie Ort, Datum und Unterschrift hinzuzufügen. Bei notariell errichteten Verfügungen sind Notare die Ansprechpartner. Wer sein Testament erstellen will, kann die Klausel vorsorglich hineinschreiben.
■ Quelle: n-tv.de, awi/dpa