Zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen hat das Bundesfinanzministerium mit BMF-Schreiben vom 19. Mai 2015 ( IV C 6 – C 2297 – b/14/1001) Stellung genommen. Hierbei ist das BMF auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu diesem Thema eingegangen.
Hintergrund: Für bestimmte Sachzuwendungen können Arbeitgeber die Steuer für den Zuwendungsempfänger übernehmen. Sie entrichten dann eine pauschale Einkommensteuer auf den Wert der Zuwendung von 30 Prozent zzgl. Kirchensteuer. Eine derartige Pauschalsteuer kommt, zusätzlich zum Arbeitslohn bei Geschenken an Geschäftsfreunde, oder bei Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, in Betracht.
Wichtige Aussagen des BMF:
Nur betrieblich veranlasste Sachzuwendungen sind pauschalierbar. Zuwendungen, die der Gesellschafter einer GmbH aus privaten Mitteln an die Arbeitnehmer der GmbH erbringt, können nicht pauschaliert werden. Insoweit folgt das BMF dem BFH.
Die Zuwendung muss beim Empfänger grundsätzlich einkommensteuerbar und steuerpflichtig sein. Eine Pauschalsteuer ist daher nicht möglich, wenn der Empfänger nicht in Deutschland steuerpflichtig ist. Auch hier übernimmt das BMF die Rechtsprechung des BFH.
Die Bewirtung eines Geschäftsfreundes führt nur dann zu einer Pauschalsteuer, wenn sie ein Teil einer Incentive-Reise oder einer Repräsentationsveranstaltung ist. Das BMF hält hier an seiner bisherigen Auffassung fest und folgt den Bedenken des BFH nicht, der bei der Bewirtung von Geschäftsfreunden generell von einer pauschalierbaren Zuwendung ausgeht.
Für Streuwerbeartikel mit einem Wert von bis zu 10 Euro (zum Beispiel Kalender und Kugelschreiber mit Werbeaufdruck) muss keine Pauschalsteuer entrichtet werden. Der BFH hingegen sieht dies anders.
Das neue BMF-Schreiben ist insofern erfreulich, da es die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs übernimmt, soweit sie für den Steuerzahler positiv ist – weicht aber von ihr ab, soweit sie für diesen nachteilig ist. Eine Pflicht zur Pauschalierung besteht übrigens nicht. Entscheidet sich der Arbeitgeber bzw. Unternehmer gegen eine Pauschalierung, muss der Beschenkte die Zuwendung versteuern.