Entschädigungszahlungen einer Gebäudefeuerversicherung sind im Grundsatz demjenigen steuerlich zuzurechnen, der sie nach dem Versicherungsvertrag beanspruchen kann.
So lautet die Antwort des Bundesfinanzhofes (BFH) auf die Frage, ob die infolge eines Brandes im Vorjahr vorgenommene Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) in gleicher Höhe eine Einnahme darstellt, weil die Versicherungsleistung den Rest- und Wiederherstellungswert ausgleicht.
Die Richter erklärten: Brennt das vermietete Gebäude ab und nimmt der Vermieter deshalb eine AfaA in Anspruch, so führen Leistungen einer Gebäudefeuerversicherung aufgrund desselben Schadensereignisses bei ihm bis zum Betrag der AfaA zu einer Einnahme aus Vermietung und Verpachtung, soweit ihm die Zahlungen steuerlich zurechenbar sind. Das gilt unabhängig davon, ob die Versicherung zum Zeitwert oder zum gleichtenden Neuwert entschädigt (BFH-Urteil vom 2.12.2014, IX R 1/14).