2/2015 Bundesgerichtshof zum Hinweis auf die bevorstehende Mitteilung von Schuldnerdaten an die Schufa in Mahnschreiben

Gläubiger dürfen nicht jeden Verzug gleich an die Schufa weitergeben. Grundlage für die Weitergabe ist das Bundesdatenschutzgesetz (§ 28a BDSG). Der Betroffene muss danach mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden sein. Zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung an die Schufa müssen mindestens vier Wochen liegen. Zusätzlich muss der Gläubiger rechtzeitig vor Weitergabe der Daten den Schuldner unterrichten.
Besteht Streit über die Forderung, darf der Gläubiger keine Daten weitergeben, egal, ob er der Ansicht ist, die Forderung bestehe zu Recht oder nicht. Die Regelung gilt für Unternehmen und Privatpersonen. Unternehmen dürfen säumigen Schuldnern auch nicht einfach damit drohen, sie bei der Schufa zu melden. Damit werden Verbraucher auf unfaire Weise unter Druck gesetzt. Laut Bundesgerichtshof sind solche Hinweise in der Mahnung nicht zulässig (BGH, Urteil vom 19. März 2015, Az. I ZR 157/13).
Urteil vom 19. März 2015 – I ZR 157/13 – Schufa-Hinweis 7. April 2015 Finanztipp/Dr. Schön

IGU e. V.