Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem aktuellen Urteil mit der Anerkennung eines im Keller gelegenen häuslichen Arbeitszimmers eines Pensionärs beschäftigt sowie mit der Berechnung der auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten.
Ein Pensionär war als selbstständiger Gutachter tätig. Neben seinen Versorgungsbezügen sowie den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit erzielte er noch Einkünfte aus der Vermietung einer Eigentumswohnung sowie aus Kapitalvermögen. Für seine Gutachtertätigkeit nutzte er ein Arbeitszimmer im Keller seines privaten Einfamilienhauses. Das Arbeitszimmer verfügte über zwei Fenster, war mit Büromöbeln ausgestattet und an das Heizungssystem des Hauses angeschlossen. Der Pensionär machte anteilig zur Wohnfläche die auf das Arbeitszimmer entfallenden Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nur in Höhe von 1.250 Euro an, da das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit gebildet habe.
Gesamtbetrachtung führte zur Anerkennung
Der BFH stellte im Urteil vom 11.11.2014 (Az. VIII R 3/12) klar, dass auch einen Kellerraum, soweit er – wie im Urteilsfall – in die häusliche Sphäre eingebunden ist, als häusliches Arbeitszimmer anerkannt wird. Auch bildete das „Keller-Arbeitszimmer“ hier den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit. Dabei bezog der BFH die Versorgungsbezüge nicht in die vorzunehmende Gesamtbetrachtung ein.
Denn es sind nur solche Einkünfte zu berücksichtigen, die grundsätzlich ein Tätigwerden des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum erfordern; das ist bei Versorgungsbezügen nicht der Fall. Den weiteren Einkünften des Pensionärs kam verglichen mit der Gutachtertätigkeit kein nennenswertes qualitatives Gewicht zu, sodass auch diese im Urteilsfall außer Acht gelassen werden konnten.
Flächenschlüssel für die auf das Arbeitszimmer entfallenden Gebäudekosten
Der BFH äußerte sich in dem Urteil auch zur Ermittlung der Höhe der abziehbaren Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer. Die darauf anteilig entfallenden Betriebsausgaben sind nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zu der Wohnfläche der Wohnung zu ermitteln. Was zur Wohnfläche der Wohnung gehört, war im Urteilsfall nach der Wohnflächenverordnung zu ermitteln. Nicht zur Wohnfläche gehören danach die Grundflächen von Zubehörräumen, insbesondere u.a. Kellerräumen. Dient ein Raum allerdings unmittelbar seiner Funktion nach dem Wohnen und ist er nach seiner baulichen Beschaffenheit (zum Beispiel Vorhandensein von Fenstern), Lage (unmittelbare Verbindung zu den übrigen Wohnräumen) und Ausstattung (Wand- und Bodenbelag, Beheizbarkeit, Einrichtung) dem Standard eines Wohnraums vergleichbar, so ist die Lage im Keller nicht von Bedeutung. Die Gesamtwohnfläche, bestehend aus Erdgeschoss und „Keller-Arbeitszimmer“ war damit ins Verhältnis zur Fläche des Arbeitszimmers selbst zu setzen; die übrigen Zubehörräume im Kellergeschoss durften nicht in die Berechnung einbezogen werden.
25. Februar 2015 | Bundesfinanzhof (BFH / STB Web)