Weihnachten steht vor der Tür und der eine oder andere hat bestimmt ein Elektrofahrrad auf dem Wunschzettel stehen. Wer jedoch auf ein Gefährt mit eingebautem Rückenwind umsteigen möchte, sollte sich zeitnah mit den Rahmenbedingungen vertraut machen. Auf unseren Straßen fahren inzwischen bundesweit mehr als 1 Million Elektrofahrräder und der Boom hält weiter an. Hier erhalten Sie einen Überblick über einige interessante und wichtige Informationen für den Kauf eines Pedelecs oder E-Bikes.
Pedelec oder E-Bike?
Der Unterschied zwischen beiden Rädern besteht darin, ob man selber treten oder lieber gefahren werden möchte. Das Pedelec (Pedal Electric Cycle) ist ein Elektrofahrrad, bei dem ausschließlich während des aktiven Tretens ein Elektromotor zur Unterstützung der Bewegung anspringt. Beim E-Bike besteht hingegen die Möglichkeit, unabhängig von der Tretbewegung, Gas zu geben und einen Elektromotor einzusetzen.
Welche Unterschiede gibt es?
Es gibt drei Typen von Elektrofahrrädern:
❂ Typ 1: Pedelecs bis 25 km/h ohne Anfahrhilfe
❂ Typ 2: Pedelecs bis 25 km/h mit einer Anfahrhilfe bis 6 km/h
❂ Typ 3: Schnelle Pedelecs bis 45 km/h und E-Bikes
Die grundsätzliche Unterscheidung liegt in der Leistung des Elektromotors und der sich daraus ergebenden maximalen Höchstgeschwindigkeit. Damit verbunden stellt sich die Frage, durch wen und wo ein solches Gefährt benutzt werden darf.
❂ Typ 1 – Pedelecs bis 25 km/h ohne Anfahrhilfe
Diese „kleinen“ Pedelecs gelten als Fahrräder, da sie trotz 250 Watt Motorleistung nicht mehr als 25 km/h erreichen. Der Elektromotor unterstützt den Radler während des Tretens. Somit gelten für sie auch die gleichen rechtlichen Regelungen wie für Fahrräder. Das heißt im Einzelnen: keine Helmpflicht, keine Altersbegrenzung und keine Führerscheinpflicht. Pedelecfahrer müssen gekennzeichnete Radwege benutzen, dürfen für den Radverkehr freigegebene Fußgängerzonen, Einbahnstraßen (in Gegenrichtung) und Waldwege befahren. Weiterhin dürfen sie Kinder in Anhängern transportieren und Fahrradabstellanlagen benutzen. Es besteht keine Versicherungspflicht!
Tipp: Wer einen Schaden durch den Gebrauch seines Pedelecs verursacht, haftet für diesen! Daher sollten Sie schon im Vorfeld geklärt haben, ob Versicherungsschutz über die eigene Privat-Haftpflichtversicherung besteht. Diese ist nicht verpflichtend, aber unentbehrlich! In der Privat-Haftpflichtversicherung der LVM beispielsweise sind Pedelecs bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h mitversichert.
❂ Typ 2 – Pedelecs bis 25 km/h mit einer Anfahrhilfe bis 6 km/h
Auch Pedelecs, die ohne Mittreten eine Geschwindigkeit von 6 km/h erreichen können, gelten als Fahrräder. Sie erreichen ebenfalls trotz Motorleistung eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und unterliegen deshalb den gleichen rechtlichen Regelungen wie der Typ 1. Für beide Gruppen ist aber zu beachten: Aufgrund der Eigenarten von Pedelecs beim Beschleunigen sollten Kinder unter 14 Jahren von der Benutzung absehen. Ein geeigneter und sicherheitsgeprüfter Fahrradhelm sollte grundsätzlich immer getragen werden!
❂ Typ 3 – Schnelle Pedelecs bis 45 km/h und E-Bikes
Der Unterschied zwischen diesen beiden Modellen ist schnell erklärt. Schnelle Pedelcs arbeiten mit einem Motor von bis zu 500 Watt und unterstützen den Fahrer bis zu 45 km/h. E-Bikes sind mofaähnliche Fahrräder, deren unterstützender Motor bei 25 km/h abregelt. Da der Zusatzantrieb den Fahrer jedoch ohne Tretbewegung bis 20 km/h unterstützt, gehören auch sie in den Typ 3. Schnelle Pedelecs und E-Bikes gelten aufgrund ihrer zwischen 25 km/h und 45 km/h liegenden Höchstgeschwindigkeit als Kraftfahrzeuge und sind deshalb versicherungs- und kennzeichnungspflichtig (Mofakennzeichen). Damit ist das Vorliegen eines Führerscheins der Klasse AM (in Führerscheinklasse B enthalten) sowie ein Mindestalter von 16 Jahren zwingend erforderlich und es besteht Helmpflicht. Das Befahren von Radwegen ist verboten, es sei denn es existiert ein Schild mit dem Hinweis „Mofas frei“. Auch Wege, auf denen das Fahren mit Motorkrafträdern verboten ist, sind tabu (zum Beispiel Waldwege). Weiterhin ist es untersagt, Kinder in Anhängern zu transportieren. In geeigneten Kindersitzen dürfen diese allerdings bis zu einem Alter von sieben Jahren mitgenommen werden. Vor der Anschaffung lohnt sich also durchaus die Frage, ob es mehr ein Mofa oder mehr ein Fahrrad sein soll!
Steuern sparen mit dem Pedelec?
Ja, das geht tatsächlich! Seit Dezember 2012 fördert der Fiskus das Fahrrad als Dienstfahrzeug. Hierbei bleibt es dem Arbeitnehmer überlassen, für welches Modell er sich entscheidet. Es darf also je nach Geschmack auch ein Mountainbike, Rennrad oder Pedelec bzw. E-Bike sein. Der Ablauf ist ähnlich dem der Dienstwagenregelung. Der Arbeitgeber schließt einen Rahmenvertrag (meist inklusive Wartung) mit entsprechenden Fahrradhändlern ab. Der Arbeitnehmer kann sich dann sein Wunschrad aussuchen und für eine Laufzeit von 36 Monaten leasen. Nach Ablauf der Leasingzeit kann er das Fahrrad für 10 Prozent des Listenpreises kaufen oder sich ein neues aussuchen. Während der Laufzeit muss der Arbeitnehmer die private Nutzung als geldwerten Vorteil mit 1 Prozent des Bruttolistenpreises versteuern. Dieses mindert sein Bruttogehalt um die Höhe der Leasingrate und senkt damit die persönliche Steuerlast.
■ Sandra Nolte