Besitzer von Immobilien, die für die Einkunftserzielung genutzt werden, können ihre Kosten für die Beseitigung der Schäden durch das Hochwasser 2013 in voller Höhe als laufende Erhaltungsaufwendungen bei der Einkommensteuer geltend machen. Darauf weist die OFD Niedersachsen hin. Normalerweise müssten die Kosten über mehrere Jahre abgeschrieben werden, da es sich um Herstellungskosten handelt. Die Finanzämter sind aber angehalten, kulant zu reagieren und die Aufwendungen als sogenannte Erhaltungsaufwendungen zu akzeptieren – diese dürfen sofort komplett abgeschrieben werden.
Damit das Finanzamt weiß, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten um Reparaturen nach den Hochwasserschäden von 2013 handelt, sollten Immobilieneigentümer in ihrer Steuererklärung am besten einen Hinweis „Hochwasser Juni 2013“ unterbringen, rät die OFD Niedersachsen in einer Pressemitteilung vom 13. Juni 2014. Die Regelung war zwar schon 2013 getroffen worden, musste aber noch von der EU genehmigt werden. Diese Genehmigung ist jetzt erteilt worden.
Quelle Steuertipps