2/2014 AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz – was bedeutet das eigentlich?

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist im Jahr 2006 in Kraft getreten. Es ist den meisten Personen gar nicht so bekannt wie manch andere Gesetze. Dennoch ist es sowohl für Unternehmer als auch für Privatpersonen von Bedeutung. Umgangssprachlich wird es auch Antidiskriminierungsgesetz genannt. Aus diesem Begriff lässt sich schon weitaus mehr ableiten.
Das „Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz“ soll Benachteiligungen im Berufsleben sowie in bestimmten Bereichen des Privatlebens verhindern und beseitigen. Hierbei gelten folgende personenbezogene Merkmale wie:
■ die Rasse,
■ die ethnische Herkunft,
■ das Geschlecht,
■ die Religion oder Weltanschauung,
■ die Behinderung,
■ das Alter oder
■ die sexuelle Identität.
Diese Merkmale dürfen nicht verletzt werden. Das Gesetz ermöglicht den Benachteiligten, sich gegen „erlebte“ Diskriminierung bzw. Benachteiligung rechtlich zu wehren und Ansprüche (zum Beispiel Schadenersatzansprüche) geltend zu machen.

Was genau versteht das Gesetz unter Benachteiligung?

Mit Benachteiligung ist jede vergleichbare ungünstige Behandlung aufgrund eines der genannten persönlichen Merkmale gemeint. Außerdem fallen hierunter Belästigungen, die die Würde der betreffenden Person verletzen (zum Beispiel durch Erniedrigung, Beleidigung etc.).

Was bedeutet das konkret für Sie als Unternehmer?

Als Unternehmer sind Sie zugleich häufig auch Arbeitgeber und somit gilt: Wenn Sie demnächst eine Person einstellen, achten Sie auf die Formulierung der Stellenausschreibung. Auch bei der Führung von Bewerbungsgesprächen und dem Einstellungs- bzw. Auswahlverfahren sollten Sie die o. g. Merkmale immer im Blick halten. Dies gilt ebenso für zum Beispiel Beurteilungen, Gehaltsstrukturen oder Kündigungen.

Zwei Beispiele aus der Praxis:

■ Es wird eine Stellenanzeige mit der Formulierung „junger, dynamischer, deutscher Angestellter gesucht“ aufgegeben.
■ Ein Bewerber wird abgelehnt, weil er bereits 55 Jahre alt ist. Der Chef teilte ihm mit, dass er nur Arbeitskräfte bis 35 wolle.

Wussten Sie schon?

Als Arbeitgeber sind Sie dazu verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen zu treffen. Mit erforderlichen Maßnahmen sind auch vorbeugende Maßnahmen gemeint. So ist insbesondere im Rahmen von beruflicher Aus- und Fortbildung auf die Unzulässigkeit von Benachteiligungen hinzuweisen und darauf hinzuwirken, dass diese unterbleiben. Das AGG ist außerdem durch zum Beispiel einen Aushang oder Bereitstellung entsprechender Informationen bekannt zu machen.
Falls es zu einem Rechtsstreit kommt, müssen Sie beweisen, dass keine unzulässige Benachteiligung vorliegt.

Auch für Sie als Privatperson wichtig!

Das AGG kann auch für Sie als Privatperson wichtig sein. Sollten Sie aus o. g. Gründen benachteiligt werden, können Sie Ansprüche geltend machen. Ebenso können Sie aber auch als Privatperson in Anspruch genommen werden.
Ein Beispiel: Sie suchen eine Haushaltshilfe und lehnen diese aufgrund der ausländischen Herkunft oder des Alters ab.

Wie können Sie sich schützen?

Achten Sie als Unternehmer darauf, dass Sie den Baustein „Ansprüche aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz“ in Ihrer Betriebshaftpflichtversicherung mitversichern können. Bei der LVM ist dies über das Zusatzpaket „GewerbePlus“ mit einer Versicherungssumme von 100.000 Euro möglich. Das Paket bietet darüber hinaus noch einige andere wichtige Zusatzbausteine. Hierüber berichteten wir in der letzten Ausgabe der „Inhalte“ (I/2014).
Als Privatperson sollten Sie darauf achten, dass der Baustein „Ansprüche aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz“ über Ihre Privathaftpflicht mitversichert ist. Bei der LVM ist die Privathaftpflicht üblicherweise in der Betriebshaftpflichtversicherung enthalten. Ansprüche aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz für Privatpersonen sind darüber bis 50.000 Euro mitversichert.
■ Jutta Hülsmeyer

IGU e. V.