Kosten für ein Sachverständigengutachten, mit dem gegenüber dem Finanzamt der niedrigere gemeine Wert eines Nachlassgrundstücks nachgewiesen wird, sind bei der Berechnung der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig, wenn sie in engem Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 19. Juni 2013 (Az.: II R 20/12) entschieden.
Der Kläger war Alleinerbe seines im August 2009 verstorbenen Onkels. Unter anderem gehörte zum Nachlass ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück. Für die vom Finanzamt angeforderte Erbschaftsteuererklärung ließ der Erbe ein Sachverständigengutachten zum Nachweis des gemeinen Werts des Grundstücks erstellen. Das Finanzamt verwendete zwar den im Gutachten ermittelten Verkehrswert für die Immobilie. Allerdings wurden die Sachverständigenkosten nicht als Erbfallkosten von dem zu versteuernden Erwerb abgezogen. Dagegen klagte der Erbe vor Gericht.
In der ersten Instanz wurde die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Gutachterkosten zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts seien Kosten der Rechtsverfolgung zur Minderung der Erbschaftsteuer und damit nicht Erbfallkosten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 Erbschaftsteuergesetz. Dem widersprach der BFH in der Revision mit der Begründung: Die Kosten für das Gutachten seien als sogenannte Nachlassregelungskosten abzugsfähig, weil zu den Nachlassregelungskosten auch die Kosten für die Bewertung von Nachlassgegenständen gehörten, wenn sie in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen und nicht erst durch die spätere Verwaltung des Nachlasses anfallen. Bei den Kosten für die Bewertung von Nachlassgegenständen handele es sich auch nicht um Rechtsverfolgungskosten, die nicht abzugsfähig sind. Dieser Begriff sei eng zu verstehen und umfasse nur die vom Erben aufgewendeten Verfahrens- und Prozesskosten eines Rechtsbehelfs oder finanzgerichtlichen Klageverfahrens gegen die Erbschaftsteuerfestsetzung.