4/2013 Erben und vererben

254.000.000.000 Euro – sicher müssen auch Sie genau hinsehen, um diese Zahl zu erfassen. 254 Milliarden – oder auch anders gesagt: eine Viertel Billion Euro! Genau dies ist die Summe, die Schätzungen zufolge in diesem Jahr vererbt wird. In Form von Lebensversicherungen, Bankguthaben, Wertpapieren, Immobilien, Schmuck, Kunst und natürlich auch in Form von Unternehmen oder Unternehmensanteilen.

Erbschaften von mindestens 100.000 Euro werden in den nächsten Jahren um 50 Prozent zunehmen, jeder fünfte Erbe kann bald einen sechsstelligen Betrag erwarten. Was letztendlich beim Erbenden auch tatsächlich ankommt, steht auf einem anderen Blatt, denn der Staat hat schon früh erkannt, dass es sich lohnt, sich am Nachlass des Verstorbenen zu beteiligen und das Erbe zu besteuern.

Wie hoch ist die Besteuerung des Erbes?

Grundgedanke des Gesetzgebers war, bei der Besteuerung der Erben die Familie durch Freibeträge zu schützen, Millionenerben hingegen sollten einen höheren Beitrag zur Finanzierung des Gemeinwesens beitragen. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Freibeträge, welche Verwandtschaftsverhältnisse hierfür notwendig sind und welchen Steuerklassen sie zuzuordnen sind.

SteuerklassePersonenkreisFreibetrag EUR
IEhegatte und eingetragener Lebenspartner500.000
 Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder400.000
 Enkelkinder200.000
 Eltern und Großeltern bei Erbschaften100.000
IIEltern und Großeltern (soweit nicht zur Steuerklasse I gehörend)20.000
 Geschwister20.000
 Neffen und Nichten20.000
 Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern20.000
 Geschiedene Ehegatten und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft20.000
IIIalle übrigen Beschenkten und Erwerber (z.B. Tante, Onkel); Zweckzuwendungen20.000

Wenn die Freibeträge überschritten sind, greifen je nach Steuerklasse und Wert des steuerpflichtigen Teils Steuersätze von 7 bis 50 Prozent:

Wert des steuerpfl. Erwerbs (§ 10 ErbStG) bis einschließlichSteuerklasse ISteuerklasse IISteuerklasse III
75.000 EUR7 %15 %30 %
300.000 EUR11 %20 %30 %
600.000 EUR15 %25 %30 %
6.000.000 EUR19 %30 %30 %
13.000.000 EUR23 %35 %50 %
26.000.000 EUR27 %40 %50 %
über 26.000.000 EUR30 %43 %50 %

Beispiel: Bei einem nicht verheirateten Paar wird Bankguthaben von 50.000 Euro vererbt. Der Erbende fällt in Steuerklasse III („alle übrigen …“) mit einem Freibetrag von 20.000 Euro. Somit beträgt der Wert des steuerpflichtigen Teils 30.000 Euro, der Steuersatz in Steuerklasse III liegt hier bei 30 Prozent. Es sind also 9.000 Euro Erbschaftsteuer an den Fiskus abzuführen.

 Tipp für die Vertragsgestaltung zur Absicherung mit einer Risiko-Lebensversicherung
Wie wichtig die richtige Vertragsgestaltung sein kann, zeigt folgendes Beispiel: Gerade nicht verheiratete Paare nutzen oft die Absicherung über eine Risiko-Lebensversicherung, um für die fehlende gesetzliche Hinterbliebenenrente vorzusorgen. Wenn nun zum Beispiel der Mann einen Vertrag über 100.000 Euro abschließt, um seine Partnerin abzusichern, fallen 80.000 Euro in den steuerpflichtigen Teil, der mit 30 Prozent besteuert wird. Fazit: 24.000 Euro fließen an den Fiskus.

Das lässt sich durch geschickte Vertragsgestaltung verhindern, wenn in diesem Fall die Partnerin den Vertrag abschließt (Versicherungsnehmerin), aber der Mann versichert wird (versicherte Person). Im Todesfall des Mannes werden die kompletten 100.000 Euro steuerfrei an die Partnerin (da Versicherungsnehmerin) ausgezahlt.

Genau umgekehrt kann sich so auch die Frau versichern und es wird quasi durch eine „über-Kreuz-Absicherung“ eine gegenseitige, steuerfreie Auszahlung im Todesfall erreicht. Über denselben Weg können sich auch Firmenteilhaber gegenseitig absichern. Beratung ist hier unbezahlbar.

Sonderregelung für Wohneigentum

Ein Freibetrag von 500.000 Euro für den Ehepartner scheint auf den ersten Blick viel zu sein. Allerdings werden zukünftig in zwei von drei Fällen auch Immobilien vererbt. Man muss nicht unbedingt in München oder Hamburg wohnen, um schnell an die Freibetragsgrenze heranzukommen.

Deshalb hat der Gesetzgeber hier eine Sonderregelung geschaffen. Für einen Ehepartner oder den eingetragenen Lebenspartner ist die selbst genutzte Wohnimmobilie steuerfrei, egal wie hoch der Wert ist, wenn sie 10 Jahre selbst zu Wohnzwecken benutzt wird. Wird die Immobilie an Kinder oder Enkel vererbt, deren Elternteil bereits verstorben ist, fällt ebenfalls keine Erbschaftssteuer an, wenn die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt. Andernfalls muss der übersteigende Teil anteilig versteuert werden. Auch hier gilt die 10-jährige Nutzungsregel.

Wird die Immobilie innerhalb der 10-Jahresfrist verkauft, entfällt die Steuerfreiheit, es sei denn, es gibt zwingende Gründe wie zum Beispiel Tod oder Pflegebedürftigkeit des Erben. Unabhängig von dieser besonderen Regelung für Familienwohneigentum können Ehegatten und Partner bzw. Kinder ihre persönlichen Freibeträge (s. Tabelle) zusätzlich nutzen, sie werden hierdurch nicht berührt. Darüber hinaus sind für sie Hausrat im Wert von 40.000 Euro und Gegenstände im Wert von 12.000 Euro steuerfrei. Und zusätzlich gibt es für Ehe- und eingetragene Lebenspartner einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro.

Sonderregelung für Firmeninhaber

Firmeninhaber, die den ererbten Betrieb im Kern fünf Jahre fortführen, werden von der Besteuerung des Betriebsvermögenswertes zu 85 Prozent verschont. Weitere Kriterien hierfür: Die Lohnsumme nach fünf Jahren muss mindestens 400 Prozent der durchschnittlichen Lohnsumme zum Erbzeitpunkt betragen.

Wird der Betrieb im Kern über sieben Jahre fortgeführt, bleibt das Erbe steuerfrei, wenn unter anderem die Lohnsumme nicht geringer als 700 Prozent der durchschnittlichen Lohnsumme zum Erbzeitpunkt ausfällt.

Ausführlichere Informationen hierzu bietet die Broschüre des Bundesfinanzministeriums „Die Begünstigung des Unternehmensvermögens in der Erbschaftsteuer“. Sie finden sie auf der Homepage unter www.bundesfinanzministerium.de. Dann einfach unter Suchbegriff „Unternehmensvermögen“ vorgeben und die Broschüre runterladen.

Riesiger Handlungsbedarf

Die Größenordnungen machen deutlich, wie groß hier der Handlungsbedarf ist. In jedem Fall ist es ratsam, sich rechtzeitig mit dem Thema „Erben und Vererben“ auseinanderzusetzen und rechtskundige anwaltliche oder notarielle Hilfe in Anspruch zu nehmen.

■ Hans-Peter Süßmuth

Beispiel aus der Praxis zur Anlage ererbten Vermögens

Immer häufiger werden Berater mit der Frage konfrontiert, wie ererbtes Vermögen sicher und lukrativ anzulegen ist. Gerade in Zeiten eines bereits seit Jahren anhaltenden Zinstiefs keine leichte Aufgabe.

Ein mögliches Produkt ist die private Rentenversicherung. Sie verbindet attraktive Verzinsungen mit einer hohen Sicherheit für das angelegte Kapital und ist allein in der Lage, eine lebenslange Versorgung zu garantieren. So führt zum Beispiel eine Einmaleinzahlung von 100.000 Euro in eine sofort beginnende Rentenversicherung für einen 65-jährigen Mann zu einer lebenslangen Rente in Höhe von 482 Euro monatlich* einschließlich Gewinnbeteiligung. Garantiert sind hiervon 336 Euro.

Als besonderes Bonbon: Die Rente wird immer ein Leben lang gezahlt, auch wenn die Person so alt wird wie Johannes Heesters oder älter. Aber auch bei frühem Ableben ist eine 25-jährige Zahlung der Rente – zum Beispiel an die Hinterbliebenen – garantiert.

*Zugrunde gelegt wurde der Tarif Q2G der LVM-Lebensversicherung, ein besonders günstiger Tarif für Mitglieder der IGU. Die genannte Rente basiert auf dem Stand der Tarife und der Gewinnbeteiligung des Jahres 2013 und kann nicht garantiert werden.

IGU e. V.