Das Entgeltfortzahlungsgesetz sieht vor, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, vom Arbeitnehmer die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer schon vom ersten Tag der Erkrankung an zu verlangen.
Eine tarifliche Regelung kann dem nur entgegenstehen, wenn sie dieses Recht ausdrücklich ausschließt. Nach dem dazu am 14. November 2012 ergangenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist es nicht erforderlich, dass gegen den Arbeitnehmer ein begründeter Verdacht besteht, er habe in der Vergangenheit eine Erkrankung nur vorgetäuscht.
■ Margarete Lindenblatt