Ein Hausbesitzer hatte seinem Mieter gekündigt, weil seine Ehefrau ihre Anwaltskanzlei in die Wohnung verlegen wollte. Der Mieter klagte.
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied am 26. September 2012: Ein Vermieter hat auch dann ein berechtigtes Interesse an der Aufhebung des Mietverhältnisses, wenn er die Wohnung ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit oder die eines Familienangehörigen nutzen will. Der VIII. Zivilsenat entschied weiter, dass auch eine geplante berufliche Nutzung einer vermieteten Wohnung ein „berechtigtes Interesse“ für eine Eigenbedarfskündigung darstellt. Dies ergebe sich letztlich aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit. Das gelte umso mehr, wenn der Vermieter selbst in dem Haus wohnt, in dem sich auch die vermietete Wohnung befindet.
■ Margarete Lindenblatt