1/2013 Die gesetzlichen Neuregelungen zu Mini-Jobs im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung

Anhebung der Verdienstgrenze für Mini-Jobs ab dem 1. Januar 2013

Geringfügig entlohnte Beschäftigte können ab dem 1. Januar 2013 bis maximal 450 Euro verdienen. Grund für die gesetzliche Neuregelung ist die Anpassung der Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen an die allgemeine Lohnentwicklung.

Grundsätzliche Rentenversicherungspflicht für Mini-Jobber

Mini-Jobs, die ab dem 1. Januar 2013 beginnen, werden versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Hierdurch erwerben Mini-Jobber mit geringen Eigenbeiträgen (3,9 Prozent des Arbeitsentgelts) Ansprüche auf das volle Leistungspaket der Rentenversicherung. Alternativ zur vollen Rentenversicherungspflicht können sich Minijobber von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen. Hierdurch verlieren Mini-Jobber, die nicht anderweitig der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen, ihre Erwerbsminderungsrentenansprüche. Zusätzlich haben sie nicht die Möglichkeit, selbst die Vorteile der Riester-Rente zu nutzen. Auch der Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung entfällt.

Änderungen zu bestehenden Mini-Job-Arbeitsverhältnissen

Wird das regelmäßige Arbeitsentgelt in einem bereits bestehenden Mini-Job ab Januar 2013 auf regelmäßig mehr als 400 Euro, aber nicht mehr als 450 Euro erhöht, handelt es sich von diesem Zeitpunkt an um einen rentenversicherungspflichtigen Mini-Job nach neuem Recht. In diesem Fall besteht in der Regel die Möglichkeit, die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu beantragen. Häufiges Kriterium für ein solches Arbeitsverhältnis war die eigene Sozialversicherungspflicht des Beschäftigten in der Gleitzone nach altem Recht.

Bedarf an Altersversorgung für Mini-Jobber

Gerade der Personenkreis der Mini-Jobber hat häufig nur geringe Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung und braucht weitere Möglichkeiten, um für das Alter vorzusorgen. Die betriebliche Altersversorgung bietet hier eine attraktive Lösung, staatlich gefördert und insolvenzgeschützt eine eigene Altersversorgung aufzubauen.

Mini-Job und betriebliche Altersversorgung

Häufig fallen auch bei Mini-Jobbern Überstunden an. Bei einer Lohn- oder Gehaltserhöhung über die 450 Euro-Grenze hinaus würde das Arbeitsverhältnis jedoch in die Gleitzone rutschen. Die Konsequenzen daraus sind für beide Seiten häufig unerwünscht. Eine attraktive Lösung ist über die betriebliche Altersversorgung möglich: Zusätzliches Gehalt für weitere Stunden kann für die Altersversorgung genutzt werden. Für die Wahl des Durchführungsweges der betrieblichen Altersversorgung ist entscheidend, ob es sich um ein erstes oder um ein weiteres Dienstverhältnis handelt.

Die Direktversicherung in einem ersten Dienstverhältnis

In die Direktversicherung können gemäß § 3 Nr. 63 EStG steuer- und sozialabgabenfrei Beiträge bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (in 2013: max. 2.784 Euro jährlich) eingezahlt werden. Die Direktversicherung bietet sich an, da sie einfach und verwaltungsarm ist und keine zusätzlichen Kosten anfallen. In einem zweiten Dienstverhältnis besteht gemäß § 3 Nr. 63 EStG keine geförderte Möglichkeit, einen Direktversicherungsvertrag abzuschließen. Alternativ bietet sich hier die rückgedeckte Unterstützungskasse an, um steuer- und sozialabgabenfrei eine Altersversorgung aufzubauen.
Karin Windau-Eilers

IGU e. V.