4/2012 Altersdiskriminierung bei der Einstellung

In der letzten Ausgabe der „Inhalte“ berichteten wir über geschlechtsunabhängige Tarife bei Versicherungen. Auch in vielen anderen Lebensbereichen ist Diskriminierung verboten. So darf bei der Einstellung von Arbeitnehmern der Bewerber nicht wegen des Alters benachteiligt werden. Auch Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, eine Behinderung und die sexuelle Identität des Bewerbers dürfen ihn grundsätzlich nicht benachteiligen. Ausnahmen gibt es allerdings, so zum Beispiel, wenn bestimmte Tätigkeiten wegen einer körperlichen Behinderung nicht ausgeübt werden können.
Ein Bewerber, der unzulässigerweise diskriminiert wurde, kann Schadenersatz verlangen. Neben dem materiellen Schaden, zum Beispiel Bewerbungskosten, muss auch immaterieller Schaden ersetzt werden. Selbst wenn der Bewerber auch bei fehlerfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre, kann er bis zu drei Monatsgehälter als Schadenersatz verlangen.
Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes hat ein abgelehnter Bewerber keinen Anspruch darauf zu erfahren, ob ein anderer Bewerber eingestellt wurde, und er kann auch keine Akteneinsicht verlangen. Die Verweigerung dieser Information kann jedoch den Verdacht einer Diskriminierung begründen. Dann muss der Arbeitgeber beweisen,
dass er das Diskriminierungsverbot nicht verletzt hat. Gelingt ihm dies nicht, muss er Schadenersatz leisten.
Um Schadenersatzklagen abzuwehren, sollten daher die Bewerbungsunterlagen abgelehnter Bewerber bis mindestens 2 Monate nach der Stellenbesetzung aufbewahrt werden. Nach wie vor sollten Ablehnungen nicht begründet werden, um dem Bewerber keine Argumente für eine Klage zu liefern.

IGU e. V.