Der Bundesfinanzhof hat jetzt nochmals entschieden und seine bisherige Rechtsauffassung bekräftigt: Die Viermonatsregelung für eine Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, zum Beispiel zwischen Schulabschluss und Studium, ist nicht verfassungswidrig.
Worum geht es?
Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, besteht ein Kindergeldanspruch, wenn es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet. Diese Frist ist nicht verlängerbar. Sehr häufig kam es hierüber in der Vergangenheit bei der Zeit zwischen Schulabschluss und Beginn des Wehr- oder Zivildienstes zum Streit. Da mit Wirkung ab 01. Juli 2011 die gesetzliche Wehrpflicht wie auch der Zivildienst ausgesetzt wurde, haben diese Fälle keine Bedeutung mehr.