Zeitarbeit, Leiharbeit, Mitarbeiter- oder Arbeitnehmerüberlassung, Personalleasing – viele verschiedene Begriffe für dieselbe Situation:
In allen Fällen handelt es sich um die entgeltliche Überlassung von Arbeitnehmern durch einen Personaldienstleister an seine Kunden. Die Überlassung erfolgt grundsätzlich zeitlich befristet. Rechtliche Grundlage dieser Dreiecksbeziehung ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).
Der Zeitarbeitnehmer ist beim Personaldienstleister per Arbeitsvertrag fest angestellt. Zwischen dem Personaldienstleister und seinem Kunden (Entleiher) besteht ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Zwischen dem Zeitarbeitnehmer
und der Firma, in die er eingegliedert wird, besteht keine vertragliche Beziehung. Allerdings ist der Entleiher dem Zeitarbeitnehmer gegenüber weisungsbefugt und hat ihm gegenüber dieselben Fürsorgepflichten (zum Beispiel im Hinblick auf die Arbeitssicherheit) wie gegenüber seinen Angestellten.
Moderne Sklaverei oder Karrieresprungbrett?
Das Thema Arbeitnehmerüberlassung polarisiert! Insbesondere Gewerkschaften beklagen Lohndumping und eine Verwässerung des Kündigungsschutzes. Arbeitgeberverbände hingegen schätzen die erhöhte Flexibilität und für Arbeitnehmer bedeutet die Zeitarbeit häufig Erfahrungssammlung oder gar das Ende der Arbeitslosigkeit. Tatsächlich ist diese Form der Beschäftigung auf dem deutschen Arbeitsmarkt inzwischen fest verankert und die Personaldienstleister gehören im Bereich der Arbeitsvermittlung bereits zum Alltag. Nicht jeder darf im Übrigen professionell Personal vermitteln. Jeder Personaldienstleister benötigt für seine selbstständige Personalüberlassung eine behördliche Genehmigung durch die Bundesagentur für Arbeit. Seit August 2008 ist der Personaldienstleistungskaufmann sogar ein anerkannter Ausbildungsberuf.
Der richtige Haftpflichtschutz
Angestellte sind grundsätzlich über den Arbeitgeber zu versichern, für den sie tätig sind bzw. in dessen Betrieb sie eingegliedert werden. Dies ändert sich auch dann nicht, wenn die Arbeitskräfte von einem Personaldienstleister überlassen wurden: Der Entleiher muss also über seine Betriebshaftpflichtversicherung für den ausreichenden Versicherungsschutz sorgen und nach Aufforderung die Anzahl der beschäftigten Personen – einschließlich Zeitpersonal – angeben.
Wenn die Zeitarbeitnehmer über den Betrieb versichert sind, in den sie eingegliedert wurden, stellt sich eventuell die Frage: Benötigt der Personaldienstleister überhaupt noch einen Versicherungsschutz? Die Antwort ist ein klares Ja. Der Personaldienstleister benötigt eine spezielle Betriebshaftpflichtversicherung. Diese versichert seine gesetzliche Haftpflicht aus allen Tätigkeiten und Rechtsverhältnissen, die im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerüberlassung stehen. Auch wenn Zeitarbeitnehmer größtenteils über den Entleiher versichert sind, bleibt für den Personaldienstleister eine gesetzliche Haftpflicht etwa für den Fall, dass er das entliehene Personal
für den Einsatzzweck falsch ausgewählt hat. Denkbar ist etwa, dass ein Zeitarbeiter nicht über eine ausreichende Qualifikation für die entsprechende Tätigkeit verfügt. Hat dies dann beim Entleiher oder dessen Kunden einen Personen- oder Sachschaden zur Folge, kann der Personaldienstleister für diesen Schaden ersatzpflichtig gemacht werden.
Über die Betriebshaftpflichtversicherung können auch die angestellten Personaldienstleister sowie das Büropersonal versichert werden. Ebenfalls mitversichert sind die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten aus den betrieblich genutzten Gebäuden und Räumlichkeiten (zum
Beispiel Streu- und Räumpflichten im Winter).
Grenzen des Versicherungsschutzes
Im Regelfall ist die Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG Voraussetzung für den Versicherungsschutz. Achtung: Wird die Genehmigung zurückgezogen oder widerrufen, erlischt meist automatisch auch der Versicherungsschutz! Grundsätzlich nicht versicherbar sind Schäden, die der Zeitarbeitnehmer dem Entleiher in Ausführung seiner dienstlichen Tätigkeit zufügt. Für Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Entleihers handelt, tritt grundsätzlich die zuständige Berufsgenossenschaft ein. Arbeitsunfälle sind darum grundsätzlich auch nicht über die Betriebshaftpflicht des Personaldienstleisters versichert.
■ Andrea Haeusler