Auszubildende und Studenten könnten künftig die Kosten für ihre berufliche Erstausbildung und ihr Erststudium steuerlich absetzen. Der Bundesfinanzhof (BFH) erkennt in zwei Urteilen (VI R 38/10, VI R 7/10) die im Zusammenhang mit der Ausbildung oder dem Studium entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten an. Vorausgesetzt, die Aufwendungen sind von den Studenten oder den Auszubildenden selbst finanziert worden.
Sämtliche Aufwendungen, die durch die Ausbildung oder das Studium verursacht werden, können als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Dies hat zur Folge, dass die Einkünfte in den ersten Berufsjahren um die angefallenen Kosten verringert werden und sich somit die entsprechende Steuerlast vermindert.
Insbesondere kommen folgende Kosten in Betracht:
✏ Studiengebühren
✏ Prüfungsgebühren
✏ Kurskosten
✏ Kosten für Fachliteratur und Arbeitsmaterialien
✏ Aufwendungen für Computer, Drucker etc.
✏ Kosten für das Binden von Abschlussarbeiten
✏ Aufwendungen für die Fahrten von der Wohnung zum Ausbildungsort
Hat der Auszubildende bzw. Student keine Einkünfte, sollte er für jedes Jahr eine Einkommensteuererklärung abgeben und die Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt hat dann jeweils einen Verlustvortrag zum Ablauf des vorangegangenen Jahres festzustellen. Das gilt auch für die Jahre ab 2007, sofern die individuellen steuerlichen Verhältnisse dies zulassen. Bei einem Erststudium und einer Ausbildung, die an kein Arbeitsverhältnis geknüpft ist, waren die Kosten bisher lediglich als Sonderausgaben absetzbar. Zum einen war dieser Betrag auf 4.000 Euro beschränkt, zum anderen gab es keine Verrechnungsmöglichkeiten mit den Folgejahren. Die Aufwendungen sind in den meisten Fällen ohne steuerliche Vorteile verpufft. Sofern die Finanzämter die Kosten nicht anerkennen, sollte man sich per Einspruch die Bescheide bis zur endgültigen Klärung durch das Bundesfinanzministerium offen halten. Die entsprechend notwendige steuerliche Beratung bieten Lohnsteuerhilfevereine und Steuerberater. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber dieses steuerzahlerfreundliche Urteil über die Einzelfälle hinaus anwenden wird.
Übrigens: Für Eltern ändert sich nichts. Ihre Aufwendungen sind mit dem Kindergeld und den Freibeträgen abgegolten.
■ Margareta Lindenblatt