3/2011 Steuerliche Änderungen bei der Altersvorsorge

Ab 2012 wird es nur noch eine staatlich geförderte Altersvorsorge mit Rentenbeginn 62 geben.

Private Lebens- und Rentenversicherungen genießen einen steuerlichen Vorteil gegenüber anderen Finanzprodukten: Erträge bei Kapitalauszahlungen müssen nur zur Hälfte versteuert werden – vorausgesetzt, sie haben eine Mindestdauer von 12 Jahren und der früheste Auszahlungszeitpunkt liegt nicht vor dem 60. Lebensjahr. Ab 2012 kann eine Kapitalauszahlung mit steuerlichen Vorteilen erst ab dem Endalter 62 erfolgen. Für eine Rentenzahlung aus diesen Verträgen ändert sich nichts.
Bei steuerlich geförderten Riester-Renten und Basis- Renten (Rürup-Renten) sowie bei der betrieblichen Altersvorsorgung, die noch bis Ende 2011 abgeschlossen werden, ist der Rentenzahlungsbeginn weiterhin ab dem 60. Lebensjahr möglich. Für Verträge ab 2012 gilt auch hier: Die Rentenleistung kann erst mit 62 in Anspruch genommen werden.

Wer seine Rente ab dem 60. Lebensjahr genießen und auch noch staatliche Förderungen nutzen möchte, hat also einen guten Grund, noch in diesem Jahr vorzusorgen.
Die demografische Entwicklung stellt an die gesetzlichen Versorgungssysteme hohe Anforderungen. Um die gesetzliche Rentenversicherung langfristig finanzieren zu können, sind in der Vergangenheit grundlegende Reformen durchgeführt worden. Unter anderem das Gesetz zur RV-Altersgrenzenanpassung zum 1.1.2008, vor dem Hintergrund der steigenden Lebenserwartung und der sinkenden Geburtenzahlen. Es beinhaltet unter anderem, dass die Regelaltersgrenze stufenweise von bisher 65 Jahren auf 67Jahren anzuheben ist. Die Erhöhung der Altersgrenzen wird auch in der zusätzlichen privaten Altersversorgung, sowie bei Riester-Renten und Basis-Renten nachvollzogen.
■ Margarete Lindenblatt

IGU e. V.