3/2011 Ausweitung des Reverse-Charge-Verfahrens (§ 13b UStG) auf Mobilfunkgeräte ab 1. Juli 2011

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 27. Mai 2011 dem 6. Verbrauchsteueränderungsgesetz (6. VStÄndG) zugestimmt. Damit gilt seit dem 1. Juli 2011 eine Ausweitung des Reverse-Charge-Verfahrens auf Mobilfunkgeräte und integrierte Schaltkreise.

Ab 1. Juli gilt bei Lieferungen von Mobilfunk-Geräten mit einem Bestellwert ab 5.000 Euro an Unternehmer die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren). Damit schuldet nicht (mehr) der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Steuer. Steuerschuld und Vorsteuerabzug fallen somit beim Leistungsempfänger zusammen. Wer also eine Bestellung mit Mobiltelefonen liefert, darf nun auf der Rechnung keine Mehrwertsteuer mehr ausweisen. Vielmehr muss der Empfänger der nun steuerfreien Rechnung die Umsatzsteuer selber abführen.

Bei Lieferungen an Nichtunternehmer (insbesondere im typischen Einzelhandel) bleibt es bei der Steuerschuld des leistenden Unternehmers, unabhängig vom Rechnungsbetrag.

■ Margarte Lindenblatt

IGU e. V.