Das Kündigungsschutzgesetz findet nur auf Betriebe mit 10 oder mehr Mitarbeitern Anwendung. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jedoch entschieden, dass in der Privatwirtschaft ausnahmsweise auch ein arbeitgeberübergreifender Kündigungsschutz in Betracht kommt (BAG 2 AZR 383/08).
Wenn ein Unternehmer mehrere Kleinbetriebe mit jeweils höchstens 10 Mitarbeitern unterhält, wird die Anzahl der dort Beschäftigten nicht automatisch zusammengerechnet. Hier ist stets im Einzelfall zu prüfen, ob es sich bei den Kleinbetrieben tatsächlich um organisatorisch selbstständige Einheiten und damit um selbstständige Betriebe handelt. Unternehmer mit mehreren Betrieben sollten sich arbeitsrechtlich beraten lassen, um rechtzeitig die Risiken kalkulieren zu können und gegebenenfalls auch rechtliche Strukturen schaffen, die eine Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes vermeiden.
■ Margarete Lindenblatt