Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern wieder Gutscheine mit Angabe eines Geldbetrags überreichen. Diese stellen Sachbezüge dar und bleiben bis zu 44 Euro im Monat steuerfrei.
In den Entscheidungen des BFH v. 11.11.2010 (VI R 21/09, VI R 27/09, VI R 41/10) wurden erstmals die maßgebenden Grundsätze zur Unterscheidung zwischen Sachbezügen und Bar-Lohnzuwendungen aufgestellt. Demnach entscheide sich die Frage, ob Barlohn oder Sachbezug vorliegt, allein nach dem Arbeitsvertrag.
Wenn der Arbeitnehmer eine Geldzahlung verlangen kann, handelt es sich um steuerpflichtigen Barlohn, für den es keine Freigrenze gibt. Sieht der Arbeitsvertrag aber eine Sache oder Leistung (zum Beispiel Gutschein, Ware, Dienstleistungen) vor, erhält er einen Sachbezug. Sachbezüge bleiben steuerfrei, wenn sie monatlich einen Betrag von 44 Euro nicht übersteigen (Freigrenze).
Sachbezüge liegen also auch vor, wenn der Weg dieser Sachleistungen so abgekürzt ist, dass der Arbeitgeber die Ware nicht selbst dem Arbeitnehmer aushändigt, sondern der Arbeitnehmer von einem Dritten (zum Beispiel Benzin, das von der Tankstelle abgefüllt wird) die vom Arbeitgeber zugesagte Sache oder Dienstleistung erwirbt und der Arbeitgeber die Kosten dafür übernimmt. Hat der Arbeitnehmer aber auch einen Anspruch darauf, statt der Sache selbst den Wert dieser Sache in bar ausbezahlt zu bekommen, liegt stets eine Bar-Lohnzuwendung vor.
Mit diesen Entscheidungen hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert. Nach bisheriger Auffassung des BFH waren zweckgebundene Geldleistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungspflichtiger Bar-Lohn (vgl. BFH-Urt. v. 27.10.2004 – VI R 51/03-).
■ Margarete Lindenblatt