Für volljährige Kinder, die zum Beispiel in Berufsausbildung sind, wird Kindergeld mit monatlich ab 184 Euro nur gewährt, wenn die eigenen jährlichen Einkünfte und Bezüge die Freigrenze von 8.004 Euro nicht übersteigt. (Die Einkünfte werden durch den Werbungskostenpauschbetrag von 920 Euro und die Sozialversicherungsbeiträge gemindert. Auch der Beitrag zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung reduziert das maßgebliche Einkommen.)
Wird die Freigrenze von 8.004 Euro auch nur um 1 Euro überschritten, erlischt der Anspruch für den gesamten Bewilligungszeitraum und ist an die Familienkasse zurückzuzahlen. Dieser Betrag gilt, wenn das volljährige Kind für das gesamte Jahr Kindergeld erhalten hat.
Hat das volljährige Kind beispielsweise nur von Januar bis Juli die Voraussetzungen für Kindergeld erfüllt, so beträgt die Freigrenze 7/12 von 8.004 Euro = 4.669 Euro. Für das Einkommen zählt der Zeitpunkt, in dem das Einkommen dem volljährigen Kind zur Verfügung stand.
Macht das Kind zum Beispiel bis Juni eine Lehre, arbeitet von Juli bis September voll und studiert ab Oktober, wird der Arbeitslohn in die Einkunftsgrenze einbezogen. Das gilt auch, wenn das Kind 2009 die Lehre abschließt, Vollzeit arbeitet, im Mai 2010 einen Antrag auf Vergabe eines Studienplatzes stellt und ab Oktober 2010 studiert.
Die Zeiten, in denen das Kind Vollzeitbeschäftigt war, werden nicht angerechnet. Es zählt nur das Einkommen aus dem Zeitraum, für welchen auch ein Kindergeldanspruch besteht (BFH: AZ III R 67/04 vom 15.09.2005).
■ Margarete Lindenblatt