Grundsätzlich besteht bei Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eine Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Dies gilt für Versorgungsempfänger, die während ihrer aktiven Dienstzeit in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert waren. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einmalige Leistungen oder um Rentenzahlungen handelt. Nicht beitragspflichtig dagegen sind die Leistungen aus ausschließlich privat finanzierten Lebens- oder Rentenversicherungen.
Mit der Frage, wie Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung zu behandeln sind, die teilweise auf privaten Beiträgen des Arbeitnehmers beruhen, haben sich die Gerichte in der Vergangenheit schon mehrfach beschäftigt. Umso erfreulicher ist die nun erfolgte Klarstellung durch das Bundesverfassungsgericht:
Demnach sind spätere Leistungen teilweise sozialversicherungsfrei, wenn die betriebliche Altersversorgung vom Arbeitgeber auf den ehemaligen Arbeitnehmer übertragen wird und der Arbeitnehmer die Beiträge weiterzahlt.
Entscheidend ist, wer Versicherungsnehmer war
Den Beschlüssen lagen zwei Fallgestaltungen zugrunde. In beiden Fällen hatte der Arbeitgeber für die klagenden Rentner während ihrer aktiven Dienstzeit eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung abgeschlossen und die Beiträge gezahlt.
In einem Fall zahlte der Arbeitnehmer, nachdem er bei dem Unternehmen nicht mehr beschäftigt war, die Beiträge zur Direktversicherung weiter. Der Arbeitgeber blieb Versicherungsnehmer der Direktversicherung. Der Arbeitnehmer muss deshalb, sobald er als Rentner Leistungen bezieht, die vollen Sozialversicherungsbeiträge zahlen.
Im anderen Fall dagegen wurde der ausgeschiedene Arbeitnehmer Versicherungsnehmer bei der Direktversicherung und zahlte die Beiträge zur Versicherung weiter. In diesem Fall sollen nach dem Richterspruch die späteren Leistungen anteilig sozialversicherungsfrei sein. Nur wenn der ausgeschiedene Arbeitnehmer die Versorgung als neuer Versicherungsnehmer mit eigenen Beiträgen weiterführt, sind die Leistungen anteilig von der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung befreit.
Neue Aufgabe für die gesetzlichen Krankenkassen
Nach dieser verfassungsrechtlichen Klarstellung ist es nun Aufgabe der Krankenkassen, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts umsetzen. Die Krankenkasse hat bei der Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen zu erfragen, ob es sich dabei um Leistungen aus einer ursprünglich als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung handelt, und welcher Teil der Leistung gegebenenfalls auf die private Vorsorge nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses entfällt.
Wichtig: Die Frage der Vertragsgestaltung
Wie der Vertrag bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers gestaltet wird, ist ausschlaggebend für die spätere Nettoleistung aus dem Vertrag. Die Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft auf den Arbeitnehmer führt zu weniger Aufwand an Sozialversicherungsbeiträgen.
■ Heike Honderboom