Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Eigentümer die Absicht hat, Einkünfte zu erzielen und dies auch nachweisen kann. Bei länger leer stehenden oder renovierungsbedürftigen Wohnungen muss ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der späteren Vermietung oder Renovierung erkennbar sein. Indizien für die Vermietungsabsicht können zum Beispiel Inserate in einer Zeitung, Vermietungsangebote im Internet oder ein Maklerauftrag sein.
Ist eine solche Vermietungsabsicht nicht erkennbar, können Verluste wegen fehlender „Einkünfteerzielungsabsicht“ nicht berücksichtigt werden.
Umfasst ein Objekt mehrere Wohnungen, müssen diese Voraussetzungen für jede einzelne Wohnung nachgewiesen werden.
■ Hans-Peter Süßmuth