Zum aktuellen Stand: Seit Jahren wird der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben. Es handelt sich dabei um eine Ergänzungsabgabe, mit der die Kosten der deutschen Einheit finanziert werden sollte. Eine Ergänzungsabgabe darf allerdings nur für „vorübergehende Bedarfsspitzen“ erhoben werden. Für die Deckung eines langfristigen Bedarfs ist sie unzulässig.
Nun hat das Niedersächsische Finanzgericht (FG) entschieden, dass der Solidaritätszuschlag seit dem Jahr 2007 seine verfassungsrechtliche Bedeutung verloren hat und dem Zweck einer Ergänzungsabgabe widerspricht. Als Folge hat das FG dieses Verfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorgelegt. Nur dieses kann entscheiden, ob der „Soli“ tatsächlich verfassungswidrig ist. Hinweis: Die Finanzämter müssen das Einspruchsverfahren ruhen lassen, da ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig ist.