Der Abzug von Vorsteuer ist nur möglich, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Bei einem Rechnungsbetrag über 150 Euro muss die Rechnung folgende Angaben enthalten:
✑ Name,
✑ Anschrift und Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers,
✑ Name und Anschrift des Leistungsempfängers,
✑ Ausstellungsdatum und Zeitpunkt der Leistung,
✑ Rechnungsnummer,
✑ ausreichende Beschreibung der Leistung,
✑ Nettorechnungsbetrag sowie
✑ Steuersatz und Steuerbetrag.
Wenn eine dieser Pflichtangaben fehlt, kann der Vorsteuerabzug verweigert werden.
Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass auf der Rechnung in jedem Fall der Zeitpunkt der Leistung genannt werden muss, d. h. der Tag, an dem die Leistung oder die Dienstleistung erbracht wurde. Dies gilt auch dann, wenn Ausstellungsdatum und Zeitpunkt der Leistung übereinstimmen, z. B. bei einer Barrechnung. Eine ordnungsgemäße Rechnung muss damit zwei Daten enthalten oder den Hinweis „Der Zeitpunkt der Leistung entspricht dem Rechnungsdatum“.
In einem weiteren Urteil weist der Bundesfinanzhof darauf hin, dass die Beschreibung der Leistung so detailliert sein muss, dass die Leistung eindeutig identifiziert werden kann. Die Rechnung muss Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der Dienstleistung genau benennen. Im Urteilsfall wurde über Beratungsleistungen abgerechnet mit dem Vermerk „Für technische Beratung und technische Kontrolle im Jahr 2005“. Diese Leistungsbeschreibung hält der BFH nicht für ausreichend.
■ Norbert Große Kintrup