2/2009 Pensionsrückstellungen nach BilMoG

Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) stellt die größte Reform des Bilanzrechts seit 1985 dar. Es wurde mit Beschluss des Bundesrates am 3. April 2009 verabschiedet und ist für alle Geschäftsjahre verbindlich, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen. In Bezug auf die betriebliche Altersversorgung ist es das vorrangige Ziel des BilMoG, eine realitätsnahe Bewertung der Versorgungsverpflichtungen zu erreichen.

Was ändert sich konkret bei der Bewertung der Rückstellungen?

Berücksichtigung künftiger Entwicklungen

Entgegen dem bisher geltenden Stichtagsprinzip müssen bei den Berechnungen von Pensionsrückstellungen nunmehr auch künftig zu erwartende Gehalts- und Rententrends sowie Fluktuationsannahmen berücksichtigt werden (Bewertung „in Höhe des nach kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages“). Dieses führt in der Handelsbilanz zwangsläufig zu einer Erhöhung der bisher ausgewiesenen Pensionsrückstellungen.

Abzinsung der Rückstellungen mit Marktzinssatz

Das Gesetz sieht nun eine Abzinsung der Rückstellungen mit einem durchschnittlichen Marktzinssatz vor, der monatlich von der Deutschen Bundesbank zentral und allgemeinverbindlich vorgegeben wird.

Saldierung

Pensionsrückstellungen können künftig mit Vermögen, das ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Verpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern dient und dem Zugriff anderer Gläubiger entzogen ist (z. B. verpfändete Rückdeckungsversicherungen), saldiert werden.

Zeitwertbewertung

Planvermögen, das ausschließlich für die Erfüllung von Pensionsverpflichtungen reserviert ist, ist künftig mit dem Zeitwert (fair value) zu bewerten.

Weiterhin keine Passivierungspflicht für mittelbare Pensionsverpflichtungen

Der Artikel 28 Abs. 1 S. 2 EGHGB wird unverändert beibehalten. Damit besteht auch zukünftig für mittelbare Pensionsverpflichtungen wie z.B. über eine Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung keine Passivierungspflicht.

Fazit:

In der deutschen Handelsbilanz wird als Rückstellungsbetrag bisher überwiegend der steuerliche Wert nach § 6a EStG (Teilwertmethode mit 6,0 Prozent Rechnungszins) eingestellt. Dieses ist zukünftig nicht mehr möglich. Die Bewertung der Rückstellungen wird stark dynamisiert. Die Neuregelung wird damit bei den Pensionsrückstellungen zu teilweise drastischen Erhöhungen führen. Um diese Effekte abzumildern, sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, eine erforderliche Zuführung zu den Rückstellungen in bis zu 15 Jahresraten bis zum 31. Dezember 2024 anzusammeln. Dabei ist jährlich mindestens 1/15 des Unterschiedsbetrages zuzuführen.

Die steuerlichen Vorschriften des § 6a EStG bleiben unverändert, so dass es nicht zu Steuerausfällen kommen wird.

Was ist für Sie als Unternehmer wichtig ….

Zukünftig ist eine Bilanzbereinigung im Fall der unmittelbaren Pensionszusage z. B. durch verpfändete LVM-Rückdeckungsversicherungen möglich (siehe Saldierung). Diese kostengünstige und aufwandsarme Lösungsmöglichkeit ist insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen interessant. Eine vollständige Saldierung und somit ein „Null-Ausweis“ in der Bilanz wird möglich sein, wenn kongruente Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen und verpfändet werden bzw. nach Möglichkeiten gesucht wird, eine bislang ungenügende oder sogar ganz versäumte Ausfinanzierung der bisherigen Versorgungsversprechen sicherzustellen – dies ist regelmäßig das eigentliche Problem  bestehender Pensionszusagen. Für eine Bilanzbereinigung sollten die Rückdeckungstarife möglichst weitgehend das Leistungsspektrum der Pensionszusage abdecken.

Hierdurch wird jedoch nur eine Auslagerung aus der Handelsbilanz erreicht. In der Steuerbilanz sind weiterhin die mit einem Rechnungszins von 6 Prozent deutlich unterbewerteten Pensionsrückstellungen auszuweisen. Eine interessante Alternative ist die steueroptimierte, komplette Auslagerung von Pensionsverpflichtungen auf den LVM-Pensionsfonds und auf die LVM-Unterstützungskasse. Hiermit kann das Unternehmen den immer weiter wachsenden Verwaltungsaufwand minimieren, die biometrischen Risiken auf das Versicherungsunternehmen übertragen und eine Ausfinanzierung der Verpflichtungen bis zum Eintritt des Versorgungsfalles erreichen (siehe: „Inhalte“ 1/2009, Seite 8).
■ Carsten Harbert

IGU e. V.