Berlin, Mercedes-Benz Arena – lautstarke Anfeuerungsrufe und Jubelschreie. Was die Menschen in der Halle in Ekstase versetzt ist kein Basketball- oder Eishockeyspiel. In der Halle findet gerade das Finale der Weltmeisterschaft im Computerspiel „League of Legends“ statt. Heute fiebern 15.000 junge Gamer mit ihren Idolen mit und quittieren jeden Spielzug mit Applaus und Jubel. Die Halle ist an diesem Tag bis auf den letzten Platz ausverkauft. Die Tickets für dieses spezielle Event waren in weniger als 6 Minuten vergriffen. Wahnsinn!
Über 35 Millionen Gamer zählt allein die deutsche Bevölkerung. Dies entspricht 43 Prozent der Gesamtbevölkerung. Eine Zahl, die bei vielen Menschen für Verwunderung sorgt. Außer Acht lassen sollte man diese Welt daher nicht. Auch
Unternehmer sollten sich nicht verschließen. Doch warum sind Gamer überhaupt als Zielgruppe relevant und was steckt eigentlich dahinter?
Dunkles Licht, Chips und Cola – der echte Gamer?
Chips, Cola, Keller – Kellerkinder ohne soziale Kontakte. Zugegeben, sehr extrem, aber im Kern beschreibt dies die allseits existenten Vorurteile gegenüber „Gamern“, also Menschen, die Computerspielen als ihr Hobby bezeichnen. Dabei ist Zocken schon längst kein reines „Nerd-Hobby“ mehr. Menschen aller gesellschaftlichen Schichten spielen Computerspiele. Zocken ist in der Mitte der Gesellschaft angekommen und akzeptiert.
Es gibt deutliche Parallelen zum klassischen Sport: Um zu gewinnen braucht es Talent und Training. Dabei kommt der Gemeinschaft eine besonders starke Gewichtung zu, denn ohne Erfahrungen anderer gewinnt es sich schwerer.
Es kommt nicht von ungefähr, dass die populärsten Spiele wie „League of Legends“, „Dota2“ oder „Counter Strike“ auf Teamplay ausgelegt sind. Im Modus 5 gegen 5 spielen die Gamer in Teams um echte Meisterschaftspunkte.
Die besten Spieler schaffen es zum Profi und verdienen mit „Zocken“ ihren Lebensunterhalt. Der Tscheche Jaroslaw Jarzabkowski zum Beispiel ist einer der derzeit erfolgreichsten E-Sportler der Welt. Er ist 31 Jahre alt, verheiratet und hat 2 Kinder. Sein geschätztes Jahreseinkommen beläuft sich auf 150.000 Euro und er hat mit seiner Mannschaft schätzungsweise bereits 20 Millionen Euro Preisgeld erspielt. In den sozialen Netzwerken folgen ihm mehr als 3 Millionen Fans. Jaroslaw ist dabei kein Exot, sondern ein normaler junger Mann, der sein Hobby zum Beruf gemacht hat. Wenn das die Menschen sind, zu denen die Gamer aufschauen, sprechen wir hier nicht mehr von den Kellerkindern oder Nerds, wir
sprechen von Superstars!
Gamer sind die Kunden von heute und morgen
Jung, digital und gebildet. Drei Charakteristika, die diese spannende Zielgruppe wohl besonders gut beschreiben. 78 Prozent der Gamer sind unter 36 Jahre alt und überdurchschnittlich gut gebildet. 77 Prozent absolvieren die Schule mit allgemeiner Hochschulreife, 38 Prozent studieren aktuell an Deutschlands Fachhochschulen und Universitäten. Der beliebteste Studiengang der Gamer ist mit Abstand das Fach IT-Wissenschaften (34 Prozent), gefolgt von den Naturwissenschaften(13 Prozent) und den Ingenieurswissenschaften (11 Prozent). Vor diesem Hintergrund ist es nicht verwunderlich, dass diese Zielgruppe über ein überdurchschnittliches Nettohaushaltseinkommen verfügt. So wird jedem Unternehmer schnell klar: Um die Gamer sollte ich mich bemühen, denn sie sind meine Kunden von morgen!
Vergessen sind die etablierten Kommunikationskanäle
Betrachtet man die Welt der Gamer genauer, wird eines sehr schnell deutlich: Die Art der Kommunikation und des Medienkonsums haben sich stark verändert. Über
„normale“ Kommunikationskanäle sind sie kaum noch zu erreichen. Dies stellt vor allem Werbetreibende vor große Herausforderungen. Während Werbebotschaften jahrzehntelang über Radio, Fernsehen und Zeitung an die Menschen herangetragen wurden, erreicht man im Zeitalter von Netflix, Spotify und Social Media gerade diese jungen Menschen kaum noch über die traditionellen Kanäle. Alles muss digital und on demand verfügbar sein. Die Streaming Plattform Twitch spielt hierbei eine zentrale Rolle. Auf Twitch werden unter anderem auch die Spiele der E-Sports-Ligen übertragen. Die Streaming-Plattform ist somit so etwas wie das Sky des E-Sports, unter Nicht-Gamern jedoch wenig bekannt.
Zahlreiche Unternehmen haben die Zielgruppe schon für sich erkannt und Twitch als Werbekanal auserkoren. Doch Vorsicht ist geboten! Gamer sind generell offen
und wohlwollend auch Werbetreibenden gegenüber, aber sehr sensibel wenn es darum geht verstanden zu werden. Fehleinschätzungen entwickeln sich schnell zu einem „Shitstorm“, wie zum Beispiel nach der Werbebotschaft von Mercedes „fast so gut wie unsere E-Klasse“, die die Zielgruppe so gar nicht lustig fand und die Werbekampagne in den sozialen Netzwerken mit viel Häme quittierte. Werbung
sollte also mit viel Feingefühl entwickelt werden und gut durchdacht sein. Eine gute Zielgruppenanalyse ist also sehr wichtig.
Wem die digitale Ansprache der Zielgruppe zu komplex ist, kann Gamern alternativ sehr gut persönlich begegnen, zum Beispiel im Rahmen der Förderung lokaler E-Sport-Veranstaltungen und -Vereine, die derzeit wie Pilze aus dem Boden sprießen.
So oder so, es lohnt sich für Sie! Schenken Sie Gamern Ihre Aufmerksamkeit, treten Sie mit ihnen in Kontakt und erfahren Sie mehr über sie. Eine sehr spannende und lohnenswerte Zielgruppe wartet nur darauf, von Ihnen erobert zu
werden. Ganz nach dem Motto: „Wer sich traut, gewinnt“.
■ Anna Juliana Bohr, Dennis Willamowski
Wie arbeiten eigentlich Suchmaschinenanbieter – und wie kann ich als „Suchender“ vermeiden, dass mir zu viele irrelevante Ergebnisse und Werbeseiten angezeigt werden? Auf welche Weise lässt sich eine Internetrecherche effektiver gestalten, damit aus „Suchen“ wirklich „Finden“ wird?
Zu diesem Thema referierte der diesjährige Gastredner auf der Mitgliederversammlung der IGU: Jörg Roth hielt im Kristall der LVM in Münster einen spannenden Vortrag über das Suchen und Finden im Internet – und über die Sicherheit der eigenen Daten.
Finden statt Suchen
Zum Einstieg stellte der IT-Referent die verschiedenen Arten von Suchmaschinen vor und erläuterte, wie eine Suche im Internet überhaupt funktioniert. Damit die Ergebnisse für den Anwender relevanter werden, schlägt Jörg Roth vor, durch das Ausklammern von Begriffen und Eingabe eines Minuszeichens vor einem Begriff die Suche gezielter zu gestalten. Zudem sollte man sich fragen, was man bereits weiß, worüber man Informationen braucht – und was man auf gar keinen Fall möchte.
Die Zuhörer begleiteten den Spezialisten bei seiner Suche nach einer roten Pfeffermühle von Peugeot, Modell Paris, Größe 110cm. Jörg Roth schränkte die Suche mit den bekannten Mitteln soweit ein, dass er zum Ende nur noch relevante Ergebnisse erzielte:
Er begann mit dem Wort Peugeot, Google blendete Suchvorschläge vor – alle für Automodelle. Bei Eingabe von Peugeot Mühle erhielt er Ergebnisse für Pfeffermühlen – auf den ersten Plätzen allerdings Verkaufsplattformen wie Amazon, Idealo etc. Durch Ausschluss der Plattformen durch die Eingabe Peugeot Mühle rot Paris „110 cm“ -amazon -idealo -saveurs war er schließlich insoweit mit den Suchergebnissen zufrieden, als diese dadurch bereits um die Hälfte reduziert wurden.
Treffer reduzieren mithilfe von Parametern
Google bietet also verschiedene Filter. Diese Art der Suche gibt jedoch Informationen über den Suchenden preis. Google kann dadurch gezielt an den Nutzer angepasste Werbung am rechten Rand platzieren.
Als Alternative zu Filtern stellte der Experte die Suche mit Parametern vor: Hier legt der Nutzer von vornherein selbst fest, wo Google suchen soll. Der Vorteil für den Anwender und damit der Nachteil für Google: Es wird keine Werbung platziert. Klar also, dass diese Art der Suche von Suchmaschinenanbietern nicht unbedingt „erwünscht“ ist.
Parameter werden grundsätzlich kleingeschrieben, nach einem Doppelpunkt geht es ohne Leerzeichen direkt weiter. Jörg Roth nannte dabei zum Beispiel site:, intext: und intitle: als wichtige Parameter. Die Worte cyber lvm in der Suchmaske ergaben beispielsweise ca. 203.000 Treffer. Die Suche mit site:lvm.de intext:cyber reduzierte die Ergebnisse auf Treffer innerhalb der LVM-Webseite und innerhalb des Textes dieser Seiten.
Alternativen zu Google
Google kennt jeder – und doch gibt es auch noch andere Suchdienste. Duckduckgo.com ist zum Beispiel auf das Finden von Namen bzw. auf soziale Netzwerke spezialisiert. Auch OSINT-Tools (Open Source Intelligence) wurden vorgestellt.
Vor den Augen des Publikums führte Jörg Roth einige Suchen durch, die teilweise zu überraschten Gesichtern führte. Es interessiert Sie z. B., wie die Webseite Ihres Unternehmens an einem bestimmten Tag aussah? Schauen Sie auf der Seite archive.org nach, vielleicht zählt Ihre Webseite zu denjenigen, die das Internetarchiv seit 1996 gesammelt hat.
Ein weiterer Tipp des Spezialisten: Klicken Sie die Suchergebnisse nicht direkt an. Sicherer ist es, auf das kleine grüne Dreieck im Suchergebnis zu klicken und dann die gewünschte Seite mit der rechten Maustaste „im Cache“ zu öffnen. So werden keine Cookies mit der eigenen IP-Adresse gesetzt und man ruft die Seite sozusagen „im Sicherheitsmodus“ auf.
Hilfreiche Hinweise zur Datensicherheit
Für jeden – ob Privatperson oder Unternehmer – ist es wichtig, auf die Sicherheit der eigenen Daten im Internet zu achten. Darum lauschte das Publikum diesem Teil des Vortrags besonders aufmerksam. Hier gab Jörg Roth Antworten auf viele Fragen und gab Tipps, wie man durch Änderung der Grundeinstellungen des Betriebssystems seines Computers einen effektiveren Datenschutz einrichtet und dafür sorgt, dass die eigenen Daten nicht über Apps ausgespäht werden können.
Die Zuhörer erhielten viele wertvolle Tipps zur Internetrecherche und zur Sicherheit im Netz. Ebenso gab Jörg Roth einen Hinweis auf seine Webseite https://www.jrc-training.com. Mit einem Zugangscode können sich die Zuhörer dort Checklisten für den Arbeitsplatz und eine Zusammenfassung des Vortrags downloaden. Einen Ausschnitt der Checkliste stellen wir hier gern zur Verfügung, damit alle IGU-Mitgliedsunternehmen ihre Computersysteme besser sicher können.
■ Stephanie Endt
Digitalisierung beeinflusst unser privates und berufliches Leben. Sicher nutzen Sie in Ihrem Alltag ein Navi beim Autofahren, shoppen im Internet oder bezahlen bargeldlos an der Supermarktkasse. Auch in die Weiterbildung halten immer mehr digitale Lernformate Einzug. Lernen findet nicht mehr nur in klassischen Seminaren und Workshops statt. Lernen vom Computer aus entwickelt sich mehr und mehr zum Trend, wodurch E-Learning für Unternehmen kontinuierlich an Bedeutung gewinnt.
Aber was genau ist E-Learning überhaupt?
Täglich nutzen wir die digitalen Medien um uns im Alltag zu informieren bzw. zu bilden. „Ich google das mal eben …“ Jeder hat diesen Satz schon einmal benutzt. Auch dies ist eine Art zu lernen. Es handelt sich beim E-Learning um ein selbstbestimmtes Lernen mit elektronischen Medien. Die individuellen Lernprozesse werden durch den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien unterstützt.
Reines E-Learning wird die herkömmlichen Präsenzveranstaltungen auch in den nächsten Jahren nicht ersetzen. Der persönliche Kontakt zu den Lernenden ist auch weiterhin in vielen Bereichen notwendig, um diese individuell und persönlich zu begleiten. Die evtl. aufkommende Sorge, dass das klassische Lernen einfach von heute auf morgen abgelöst wird und alles nur noch digital stattfindet, kann also ausgeräumt werden. Vielmehr wird eine Chance und Alternative geboten, wie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sich täglich, neben den altbewährten Lernformen, weiterbilden können. Die Möglichkeiten, die E-Learning bietet, gehen über den simplen Konsum von Lernvideos weit hinaus.
Und wie genau funktioniert das jetzt?
Es gibt viele unterschiedliche Möglichkeiten, wie E-Learning im Unternehmen genutzt werden kann.
Typische Formen von E-Learning sind:
◗◗ Ein Lernvideo ist ein Videofilm, der Lerninhalte an den Zuschauer vermitteln soll.
◗◗ Computer-Based Training (CBT) ist ein Lernprogramm bzw. eine Lernsoftware, die auf einem festen Datenträger, wie z. B. CD-ROM oder DVD, zur Verfügung steht. Eine Anbindung an das Internet oder Intranet ist hier nicht erforderlich.
◗◗ Web-Based Training (WBT) sind Lernprogramme, die über das Internet und/oder Intranet zugänglich sind. Die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter bearbeitet hier wie beim CBT die vorgegebenen Inhalte allein. In aller Regel besteht die Möglichkeit, sich mit anderen Lernenden direkt oder zeitlich versetzt auszutauschen.
◗◗ Webinar bezeichnet ein Seminar oder eine Fortbildung, die über das Internet abgehalten wird.
◗◗ Blended-Learning ist eine Kombination aus Präsenzunterricht und eines E-Learning Formates.
Vom Anschauen einfacher Lernvideos (z. B. auf Youtube), bis hin zu Webinaren, virtuellen Klassenräumen, etc. gibt es vielerlei Wege die Lernkultur individuell je nach Bedürfnissen zu gestalten. Ein weiterer Vorteil: die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter selbst stehen im Fokus des eigenen Lernprozesses und können diesen somit selbstbestimmt steuern.
Für die Umsetzung und Nutzung von E-Learning-Angeboten ist zwar ein gewisser technischer Standard notwendig, allerdings auf einem normalen Level. Der einfache Arbeitsplatz mit Computer und Internetzugang ist oftmals schon ausreichend, um eine Vielzahl von Lernformaten nutzen zu können.
Selbstbestimmtes Lernen schafft Mehrwert
E-Learning lohnt sich! Das ist der Tenor, der sich in den letzten Jahren herauskristallisiert hat. Fakt ist nämlich, dass sich die Lernqualität durch den Einsatz von E-Learning-Einheiten erheblich verbessern kann.
Es findet eine Flexibilisierung des Lernprozesses statt, d.h. Lernen kann unabhängig von Zeit und Ort erfolgen. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf wird erleichtert. Ebenso sind die einzelnen Lern-Module unterschiedlich
gestaltet, wodurch Abwechslung und Interaktion zum Lernen motivieren kann.
Für die Unternehmen bedeutet es nicht nur eine Kostenersparnis, sondern vor allem auch eine Zeitersparnis. Es macht doch einen Unterschied, ob sich die Mitarbeitenden zwischendurch z. B. einen Podcast anhören, oder einen ganzen Tag auf einer Schulung unterwegs sind. Für Seminare müssen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht jedes Mal 200 km weit fahren, sondern können diese auch von ihrem Arbeitsplatz, oder sogar von Zuhause aus, besuchen.
Lernen wird für jedermann viel leichter zugänglich, wodurch lebenslanges Lernen generiert werden kann.
Praxisbeispiel der Firma Oventrop
Auch die Firma Oventrop GmbH & Co. KG aus Olsberg hat bisher sehr positive Erfahrungen mit ihrem eigenen etablierten E-Learning Programm gemacht. Oventrop ist einer der führenden europäischen Hersteller von Armaturen, Reglern und Systemen für die Haustechnik.
Es handelt sich um ein familiengeführtes Unternehmen. Im Oktober 2018 fiel die Entscheidung, dass neben den bereits etablierten Präsenzveranstaltungen in ganz Deutschland auch virtuelle Veranstaltungen (Webinare) und Online-Kurse über die „OV Academy“ angeboten werden sollten.
Die Kunden von Oventrop, der Großhandel sowie Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik, sind über ganz Deutschland verteilt. Eine Anreise zu Präsenzseminaren war somit immer mit viel Aufwand und einem hohen zeitlichen Engagement verbunden.
Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass nach ersten Startschwierigkeiten die Kunden das neue Weiterbildungsformat sehr gut annehmen. Gerade der zeitliche Vorteil, nur für 1 oder 2 Stunden in der normalen betrieblichen Arbeit zu fehlen, wird als positiv bewertet. Oventrop plant die Themen in den nächsten Jahren zu erweitern.
Eventuell ist es ja auch für Ihren Betrieb interessant, die Möglichkeiten des E-Learnings zu nutzen.
■ Susanne Kreienkamp, Maximiliane Schüttler
Viele Unternehmen möchten das Jahresende mit einer Weihnachtsfeier für ihre Mitarbeiter ausklingen lassen. Da ist es gut, dass bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr für Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei ausgerichtet werden können. Hierfür dürfen allerdings die Kosten für die Feiern den Freibetrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer nicht übersteigen. Übersteigen die Kosten diesen Freibetrag, wird die Betriebsveranstaltung umsatzsteuerpflichtig und der übersteigende Betrag muss versteuert werden.
Wann gilt eine Betriebsveranstaltung als Betriebsveranstaltung?
Der Gesetzgeber definiert Betriebsveranstaltungen als „Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter, die den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit das Betriebsklima fördern sollen“. Abgesehen von den aktiven Mitarbeitern können auch ehemalige Mitarbeiter, Leiharbeiter, die Mitarbeiter anderer Unternehmen des gleichen Konzerns und private Begleitpersonen teilnehmen. Generell sollte eine solche Veranstaltung allen Arbeitnehmern des Betriebs oder einer Abteilung offen stehen. Wenn weniger als 50 Prozent der Teilnehmer tatsächlich Betriebsangehörige sind, erkennt das Finanzamt die Veranstaltung nicht mehr als Betriebsveranstaltung an.
Arbeitsessen, Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern und Verabschiedungen ausscheidender Mitarbeiter gelten nicht als Betriebsveranstaltungen. Kann jedoch das überwiegend betriebliche Interesse geltend gemacht werden, gilt auch bei diesen Veranstaltungen eine Lohnsteuerfreigrenze von 110 Euro.
So ist die Betriebsveranstaltung steuerlich absetzbar
Der Arbeitslohn, der aus Anlass von Betriebsveranstaltungen gezahlt wird, wird mit 25 Prozent pauschal besteuert. Dazu kommen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuerzuschlag. Diese Regelung tritt dann in Kraft, wenn der Freibetrag von 110 Euro überschritten wird oder die Grenze von maximal zwei Veranstaltungen im Jahr. Nimmt ein Arbeitnehmer an mehr als zwei Veranstaltungen im Jahr teil, sind die insoweit anfallenden zusätzlichen Kosten steuerpflichtig.
Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers inklusive Umsatzsteuer. Es spielt keine Rolle, ob die Aufwendungen einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet (z.B. Raummieten oder Kosten für einen Eventplaner; auch Kosten für Begleitpersonen des Mitarbeiters müssen berücksichtigt werden).
Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal mit 25 Prozent versteuern. Voraussetzung hierfür ist, dass die Veranstaltung allen Arbeitnehmern offensteht. Etwaige Geldgeschenke, die zwar im Rahmen einer Betriebsveranstaltung gemacht werden, aber kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, unterliegen nicht der Pauschalierungsmöglichkeit.
Quelle: Blitzlicht Steuern-Recht-Wirtschaft 11/2019
Hinweis: Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln gehen Absagen zur Weihnachtsfeier steuerlich nicht zulasten der feiernden Kollegen. Das abschließende Urteil des Bundesfinanzhofs steht hierzu noch aus.
■ Margareta Lindenblatt
Wir werden immer älter!
Die Lebenserwartung steigt kontinuierlich. Ein Ende dieses Trends ist nicht abzusehen. Im Jahr 2050 wird es erstmals mehr alte als junge Menschen auf der Welt geben. Das heißt im Klartext, es wird mehr Menschen geben, die ihren 60. Geburtstag schon hinter sich haben als Menschen, deren 15. Lebensjahr noch nicht begonnen hat.
Bereits im Jahr 2020 werden in Deutschland ca. 30 Prozent der Bevölkerung über 60 Jahre alt sein. Damit steigt auch das Risiko der Pflegebedürftigkeit. Und nicht nur das: Durch das Älterwerden können sich Pflegezeiträume verlängern. Die durchschnittliche Pflegedauer beträgt aktuell 6,7 Jahre.
Mehr als 2,9 Millionen Menschen erhalten zur Zeit Pflegeleistungen. Etwa jeder Dritte von ihnen wird stationär gepflegt. Die monatlichen Kosten hierfür können mehr als 4.200 Euro betragen.
Trotz dieser alarmierenden Zahlen wird kaum ein Thema in der privaten Vorsorge so verdrängt wie das Thema „Pflege und Pflegekosten“.
Wie teuer ist Pflege überhaupt?
Eine generelle Aussage zur Höhe der Pflegekosten zu treffen ist schwierig. Je nachdem, wer – wo – wen pflegt, fallen unterschiedliche Kosten an.
Hier ein Beispiel eines Pflegeheims in Münster:
|
Gesamtkosten pro Monat |
Anteil der Pflegeversicherung pro Monat |
Anteil der Bewohner pro Monat |
Pflegegrad 1 |
2.452,76 € |
125,00 € |
2.327,76 € |
Pflegegrad 2 |
2.997,28 € |
770,00 € |
2.227,28 € |
Pflegegrad 3 |
3.489,17 € |
1.262,00 € |
2.227,17 € |
Pflegegrad 4 |
4.002,36 € |
1.775,00 € |
2.227,36 € |
Pflegegrad 5 |
4.232,33 € |
2.005,00 € |
2.227,33 € |
Stand 2019, Kostenanstieg seit 2018: + 8,3 %
Einen Überblick über Pflegeheime vor Ort und die dort anfallenden Kosten bietet die Homepage des Verbandes der Ersatzkassen (VdEK) www.pflegelotse.de.
Wer beteiligt sich an den Kosten?
Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung reichen zur Deckung der Pflegekosten nicht aus. Durch private Zusatzversicherungen lässt sich die Versorgungslücke schließen.
Eine Absicherung kann zum Beispiel aus drei Komponenten bestehen:
1. gesetzliche Pflegeversicherung
2. Pflegezusatztarif
3. staatlich geförderte Pflegeversicherung, genannt Pflege-Bahr
Was passiert ohne zusätzliche Absicherung?
Kinder haften für ihre Eltern!
Können Pflegebedürftige ihren Lebensunterhalt nicht mehr mit ihren Einkünften und Ersparnissen finanzieren, leistet gewöhnlich das Sozialamt. Im §1601 Bundesgesetzbuch heißt es: „Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren“. Folglich werden vom Sozialamt gewährte Leistungen von den Kindern zurück gefordert.
Sich selbst und damit auch den Angehörigen Vermögen
sichern
Um die benötigte Pflege zu erhalten und dennoch finanziell unabhängig zu bleiben, ist daher zusätzliche Pflegevorsorge unerlässlich. Das eigene Vermögen kann geschützt werden und Eltern können ihren Kindern das Erbe sichern.
Tipp: Die Beiträge einer Pflegezusatzversicherung können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden.
Hinweis: Wo gibt es hilfreiche Informationen?
Oft müssen sich Angehörige oder Betroffene von einem Tag auf den anderen mit dem Thema Pflege auseinandersetzen. Ein Sturz, ein Herzinfarkt oder ein Schlaganfall sind häufige Gründe für eine plötzlich eintretende Pflegebedürftigkeit.
Auf der Website Pflegeberatung.de stellt der Verband der privaten Krankenversicherer gut strukturierte Informationen zu Pflegeheimen, häuslicher Pflege, ambulanten Diensten, Beratungs-und Betreuungsangeboten rund um die Pflege zur Verfügung.
Der Online-Pflegeratgeber bietet eine wertvolle Orientierung. Mithilfe von Checklisten und Tests können
Betroffene beispielsweise prüfen, ob sie die Voraussetzungen für Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung erfüllen. Sie erhalten Experten-Tipps, zum Beispiel wieso es sinnvoll sein kann, für die erste Beratung im Pflegefall einen unabhängigen Pflegeberater zu engagieren. Eine Suchfunktion unterstützt die Recherche zu vielen Stichwörtern wie Finanzierung der Pflege, Beihilfe- Zuschuss oder Pflege von Angehörigen.
Hinweis: Pflege – ein Thema nicht nur im Alter
Es gibt mehrere Gründe für einen möglichst frühen Einstieg in die private Pflegekostenabsicherung:
◗◗ Laut einer Statistik des statistischen Bundesamtes waren Ende 2017 in Deutschland 113.854 Kinder unter 15 Jahren pflegebedürftig.
◗◗ Gegenseitiger Schutz: Sind Eltern und Kinder zusätzlich für den Pflegefall abgesichert, können sich dadurch beide Generationen vor gegenseitigen Unterhaltsverpflichtungen im Bereich der Pflege schützen.
◗◗ Ein niedriges Eintrittsalter bedeutet auch günstige Beiträge. Das rechnet sich langfristig.
Fazit:
Privater Zusatzschutz bewahrt Entscheidungsspielräume für ein selbstbestimmtes Leben – insbesondere dann, wenn man auf die Hilfe anderer angewiesen ist.
■ Andrea Weidemann
Wenn die Tage kürzer werden, stellt sich für viele Autofahrer jedes Jahr die gleiche Frage: Bin ich verpflichtet, im Herbst oder Winter auf Winterreifen zu wechseln und wenn ja, ab welchem Datum.
Ausgangspunkt für die Beantwortung der Frage ist § 2 Absatz 3a der Straßenverkehrsordnung. Dieser lautet:
„Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) genügen.“
Mit anderen Worten: Autofahrer dürfen das ganze Jahr über mit Sommerreifen fahren, solange die konkret von ihnen befahrenen Straßen nicht mit Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte überzogen sind.
Wird man bei winterlichen Straßenverhältnissen mit Sommerreifen angetroffen, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Als Fahrer wird dann ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro fällig, bei Verkehrsbehinderung, Gefährdung oder Unfall kann sich das Bußgeld auf bis zu 120 Euro erhöhen. Als Fahrzeughalter, der die Inbetriebnahme des Fahrzeugs trotz winterlicher Straßenverhältnisse mit Sommerreifen zugelassen oder angeordnet hat, zahlt man 75 Euro. Außerdem kostet das Fahren mit Sommerreifen den Fahrer bzw. Halter einen Punkt in der Verkehrssünderkartei in Flensburg. In Einzelfällen kann unter dem Gesichtspunkt „Gefahrerhöhung“ der Versicherungsschutz in der Kfz- Haftpflicht- und Kaskoversicherung gefährdet sein.
Aus diesem Grunde ist es sinnvoll, rechtzeitig im Herbst auf Winterreifen zu wechseln. Winterreifen sind gemäß § 36 Absatz 4 StVZO solche, die mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet sind. Bis zum 30.09.2024 gelten gemäß § 36 Absatz 4a StVZO auch M+S Reifen als Winterreifen.
Noch ein Hinweis:
Die oben beschriebene „Winterreifenpflicht“ gilt nicht für Zweiräder, bestimmte Nutz- und Spezialfahrzeuge bzw. eingeschränkt für Busse und Fahrzeuge zur Güterbeförderung.
■ Rainer Rathmer
Drohnen werden im privaten und betrieblichen Alltag immer häufiger eingesetzt. Was gilt es bei der Nutzung zu beachten? Welche Vorschriften gibt es? Wie ist die Drohne zu versichern? Dieser Artikel liefert Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Immer mehr Drohnen in Deutschland
Der Drohnenmarkt boomt. Fast 500.000 Drohnen gibt es derzeit in Deutschland, Tendenz steigend. Bis 2030 sollen es 850.000 werden. Die meisten Drohnen werden privat genutzt, aber die Anwendungsgebiete sind vielfältig. Gerade deshalb gehen Experten davon aus, dass die Multicopter auch im gewerblichen Bereich zunehmend verwendet werden. Sind es bisher 19.000 Drohnen, die kommerziellen Zwecken dienen, sollen es bis 2030 schon 126.000 sein.
Wofür werden Drohnen genutzt?
Drohnen können nicht nur als „Spielzeug für Erwachsene“ genutzt werden, sondern haben auch praktische Funktionen und dadurch vielfältige Einsatzmöglichkeiten.
◗◗ Baugewerbe und Industrie
Von der Drohne gemachte Baustellenfotos dienen der Dokumentation von Bauarbeiten.
Zudem helfen Aufnahmen von Wärmebildkameras, die Wärmedämmung zu überprüfen oder Schäden am Dach, am Gebäude oder an den Solarsystemen zu lokalisieren Bei Neubauten können Drohnenaufnahmen bei der Vermessung helfen.
◗◗ Land- und Forstwirtschaft
Landwirte können mithilfe von Drohnen sehr präzise Dünge- oder Pflanzenschutzmittel auf dem Feld verteilen. Außerdem ist es durch den Einsatz von Wärmebildkameras möglich, Rehkitze zu erkennen und zu schützen, die sich vor dem Mähen auf dem Feld befinden.
◗◗ Sicherheitsbehörden
Bei Großveranstaltungen unterstützen Drohnen bei der Umwelt- und Verkehrsüberwachung. Drohnenaufnahmen helfen Polizei und Feuerwehr bei der Lageeinschätzung und der Einsatzdokumentation.
◗◗ Selbstständige und Freiberufler
Mit der Drohne gemachte professionelle Foto- und Videoaufnahmen aus der Luft können für Werbezwecke verwendet werden.
Der Funktionsrahmen wird in den nächsten Jahren noch erweitert werden. Vielleicht erfolgt die Postzustellung bald tatsächlich nur noch über den Luftfahrtverkehr und wir erhalten unsere Pakete von einer Drohne?
Umso wichtiger ist es für Privatpersonen und Unternehmer, die erforderlichen Regeln bei der Verwendung von Drohnen und Flugmodellen einzuhalten.
Wo dürfen Drohnen nicht fliegen?
Ein Flugverbot gilt über sensiblen Bereichen, beispielsweise über
◗◗ Menschenansammlungen
◗◗ Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften
◗◗ Behördengebäuden
◗◗ Industrieanlagen
◗◗ Krankenhäusern
◗◗ Hauptverkehrswegen
◗◗ An- und Abflugbereichen von Flugplätzen
Ein Flugverbot über Wohngrundstücken besteht ebenfalls für
◗◗ Drohnen oder Modellflugzeuge, die schwerer als 250 Gramm sind
◗◗ Flugobjekte, die optische, akustische oder Funksignale
empfangen, übertragen oder aufzeichnen können.
Wann droht ein Bußgeld oder gar Strafverfahren?
Die Drohnen-Verordnung (Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten) sieht zahlreiche Vorschriften und Verbote vor, um die Sicherheit im Luftraum und auch auf dem Boden zu gewährleisten. Aus diesem
Grund werden bis zu fünfstellige Bußgelder erhoben, wenn eine Drohne nicht wie vorgeschrieben bedient oder die Kennzeichnungs- bzw. Erlaubnispflicht nicht eingehalten wird. Dabei hilft den Behörden die Kennzeichnung auf der Drohne, um den Verursacher festzustellen.
Neben der Drohnen-Verordnung müssen auch weitere Gesetze beachtet werden:
◗◗ Das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und die Luftverkehrsordnung (LuftVO), welche die Nutzung von Fluggeräten im deutschen Luftraum regeln. Dazu zählen auch gewerblich genutzte unbemannte Luftfahrzeuge, wie Drohnen.
◗◗ Bei der Aufnahme von Fotos und Videos durch eine gekoppelte Kamera einer Drohne darf gemäß § 201 a StGB (Strafgesetzbuch) der höchstpersönliche Lebensbereich anderer durch die Bildaufnahmen nicht verletzt werden.
◗◗ Und es gelten die §§ 22, 23 KunstUrhG (Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie). Letztere regeln die Verbreitung von Personenbildnissen.
Sowohl das StGB als auch das KunstUrhG gelten für gewerbliche und private Einsätze von Drohnen. Bei Verstoß gegen eine dieser Vorschriften kann dem Drohnenführer neben Geldstrafen sogar Freiheitsentzug drohen.
Jeder Verwender von Drohnen sollte sich auf jeden Fall genau mit den geltenden Regelungen der verschiedenen Gesetze vertraut machen, bevor er das Gerät steigen lässt.
Versicherungsschutz für Drohnen
Muss ich meine Drohne versichern?
Ja, eine Haftpflichtversicherung ist Pflicht. Je unterschiedlicher die Einsatzmöglichkeiten, desto vielfältiger sind auch die Schäden, die Drohnen verursachen können. Sie können durch eine fehlerhafte Bedienung, falsche Steuerung oder technisches Versagen mit Gebäuden, Fahrzeugen, Tieren und
Personen kollidieren. Das plötzliche Auftauchen einer Drohne kann zu Panik führen. Hinzu kommen mögliche Störungen des Luftverkehrs.
Gegenüber unbeteiligten Personen haftet der Halter der Drohne verschuldensunabhängig und auch für höhere Gewalt. Deshalb müssen Drohnen – unabhängig von ihrer Nutzung – über eine Haftpflichtversicherung versichert werden. Damit ist der Eigentümer vor den Ansprüchen Dritter geschützt, die diese stellen können, wenn die Drohne jemanden oder etwas beschädigt.
Wie kann ich Schäden durch meine Drohne versichern?
Wird die Drohne privat genutzt, geschieht dies entweder über eine eigenständige Drohnenversicherung oder im Rahmen der privaten Haftpflichtversicherung.
Bei der LVM Versicherung sind privat genutzte Drohnen bis 250 Gramm beispielsweise schon im Basisschutz der Privathaftpflicht versichert. Darüber hinaus ist es möglich, Drohnen bis 5 Kilogramm zu versichern.
Wird die Drohne gewerblich genutzt, erfolgt die Versicherung über die Betriebshaftpflicht. Der Einschluss muss aber häufig besonders vereinbart werden.
Wird die Drohne für landwirtschaftliche Zwecke verwendet, erfolgt der Einschluss ebenfalls in der landwirtschaftlichen Betriebshaftpflicht als besondere Vereinbarung.
Wie kann ich meine rechtlichen Interessen schützen?
Eine Rechtsschutzversicherung bietet dem Drohnenführer in diesem Zusammenhang Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, beispielsweise durch die Verteidigung bei dem Vorwurf strafrechtlicher Vergehen
oder die Abwehr eines Bußgeldes.
Was passiert bei Schäden an meiner Drohne?
So vielschichtig die Nutzungsmöglichkeiten der Drohne sind, so zahlreich sind auch die Gefahren, denen eine Drohne selbst ausgesetzt ist. Dabei muss es nicht gleich ein spektakulärer Absturz sein. Bereits während des Transportes zum Einsatzort kann es zu Beschädigungen kommen. Oder die Drohne wird bei einem Einbruch in die Geschäftsräume gestohlen.
In jedem Fall ist die Drohne Teil des Inventars – bei privater Nutzung des Hausrats, bei gewerblicher Nutzung des Betriebsinhalts.
Eine automatische Mitversicherung in der Hausrat- oder Betriebsinhaltsversicherung ist aber nicht selbstverständlich. Luftfahrzeuge im Allgemeinen, zu denen auch die Drohne gehört, sind in der Hausratversicherung regelmäßig und in der Betriebsinhaltsversicherung vereinzelt als Sache selbst
ausgeschlossen.
Fehlt ein solcher allgemeiner Ausschluss, sind Luftfahrzeuge – und damit auch Drohnen – grundsätzlich mitversichert. Es kann aber Einschränkungen bei bestimmten versicherten Gefahren geben, beispielweise beim Anprall einer Drohne an ein Gebäude, beim Absturz oder bei Bedienungsfehlern. Für einen umfangreichen und eigens abgestimmten Versicherungsschutz bietet der Markt inzwischen auch spezielle Kaskoversicherungen für Drohnen an.
In jedem Fall lohnt sich ein genauer Blick auf den eigenen Versicherungsschutz und eine gute Beratung.
■ Jana Keuper
Zu Gast in Peter Wohlleben’s Waldakademie
Peter Wohlleben ist Förster aus Leidenschaft. Seine Weltbestseller erreichen ein Millionenpublikum. Mit der Waldakademie in Wershofen/Eifel hat er sich einen Lebenstraum erfüllt. Dort haben wir ihn besucht.
Bei dieser Gelegenheit sprachen wir mit ihm über die Gefühlswelt der Bäume und erfuhren aus erster Hand, wie der Wald lebt.
Gefühlswelt der Bäume? Da hebt der Westfale doch zunächst bedächtig und fast unmerklich wahlweise die linke oder rechte Augenbraue in Form eines Fragezeichens in die Höhe und kommentiert diese Aussage mit einem eher innerlichen und stummen „Mmmh, ja sicher …“
Dennoch – und das wird dann schnell klar – erstaunliche Dinge geschehen im Wald: Bäume, die miteinander kommunizieren. Bäume, die ihren Nachwuchs, aber auch alte und kranke Nachbarn liebevoll umsorgen und pflegen. Bäume, die Empfindungen haben, Gefühle, ein Gedächtnis. Unglaublich? Aber wahr! – Der Förster Peter Wohlleben erzählt uns faszinierende Geschichten über die ungeahnten und höchst erstaunlichen Fähigkeiten der Bäume. Dazu zieht er die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse ebenso heran wie seine eigenen unmittelbaren Erfahrungen mit dem Wald und schafft so eine aufregend neue Begegnung: Wir schlossen Bekanntschaft mit einem Lebewesen, das uns vertraut schien, uns aber hier erstmals in seiner ganzen Lebendigkeit vor Augen trat. Und wir betraten so gesehen eine völlig neue Welt …
Peter Wohlleben schöpft aus seiner jahrzehntelangen Erfahrung als Förster und zeigt uns den Wald von einer völlig neuen Seite. Welche Wechselbeziehungen bestehen zwischen den Arten, zwischen Tieren und Pflanzen, aber auch zwischen
Mensch und Natur? Hiervon erzählt er und zeigt uns, wie komplex und verletzlich unsere Umwelt ist: Alles ist wie ein Uhrwerk fein austariert und aufeinander abgestimmt und jede noch so kleine Änderung oder Verschiebung kann unerwartete und weitreichende Folgen haben. Im Laufe des Tages macht er uns bewusst, dass der Mensch den Pflanzen und Tieren nicht übergeordnet, sondern wie alle andern Arten nach wie vor Teil eines wundervollen Systems ist, in dem
eins vom anderen abhängt und ineinandergreift und dessenZusammenwirken wir bis jetzt kaum ansatzweise verstehen. Mit seiner authentischen und humorvollen Art sorgt er für ungeahnte Einblicke in das verborgene Leben der Bäume und bringt Erstaunliches zutage: Bäume haben ein Gedächnis, tauschen Botschaften aus, empfinden Schmerzen und bekommen sogar Sonnenbrand und Falten. Manche Bäume, wie etwa Eichen, kommunizieren über chemische Duftstoffe miteinander: Wird ein Baum von Insekten befallen, sendet er Duftsignale aus und alle Bäume im weiten Umkreis, die diese Botschaften empfangen, wappnen sich, indem sie innerhalb von Minuten spezielle Bitterstoffe einlagern, die die Insekten vergraulen. „Ja ja“, sagt Peter Wohlleben, „… das ist das Wood-Wide-Web!“
Ein ebenso spannender wie lehrreicher Tag war das – und ein sehr empfehlenswerter Ausflug in die Eifel!
Bei soviel Information ist es doch wunderbar, das ein oder andere nochmals nachlesen zu können.
Falls Sie also noch einen Geschenktip für das kommende Weihnachtsfest benötigen …
In Kürze können Sie den Wald dann auch im Kino entdecken:
Der Film „DAS GEHEIME LEBEN DER BÄUME“ startet am
23. Januar 2020.
WEITERE INFORMATIONEN FINDEN SIE UNTER:
WOHLLEBENS-WALDAKADEMIE.DE/
■ Karsten van Husen
„Tief kaufen und hoch verkaufen, das können an der Börse nur zwei: der liebe Gott und der Lügner“, sagte einst Börsen-Altmeister André Kostolany. Schon deshalb ist die Frage „Time oder Timing?“ bei der Geldanlage schnell beantwortet. Das perfekte Timing ist ein Wunschtraum, der sich in der Praxis allenfalls zufällig erzielen lässt.
Wer nach der hervorragenden Entwicklung an den Aktienmärkten in den vergangenen Jahren mit seiner Investitionzögert, sollte sich indes fragen, worauf es bei einer langfristigen Anlage wirklich ankommt.
Niemand weiß, wie es in den Märkten weitergeht. Klar ist aber, dass das Warten auf Kursrückgänge, auf den „richtigen“ Einstiegszeitpunkt, in den letzten Jahren massiv Geld gekostet hätte. Und – Hand aufs Herz – wer bringt es wirklich fertig, nach bzw. in einem Crash ganz rational zu agieren und genau dann zu investieren, wenn andere aussteigen?
Wer glaubt, schlauer zu sein als der Markt, kann leicht die besten Börsenphasen verpassen. Die Investmentgesellschaft Fidelity hat einmal berechnet, wie es sich ausgewirkt hätte, wenn ein Anleger in den vergangen 10 Jahren die 40 besten Tage verpasst hätte. Das erstaunliche Ergebnis*: statt mehr
als 8 Prozent Ertrag pro Jahr bei einer Investition über den kompletten Zeitraum, wäre ein Minus von 4 Prozent jährlich zu verkraften gewesen. Ausdauer und Geduld hätten sich nicht nur ausgezahlt, sondern ohne Zweifel auch die Nerven geschont.
Eine andere Betrachtung zu diesem Thema kommt vom Vermögensverwalter Flossbach von Storch. Hätte ein Anleger tatsächlich ausgerechnet am Handelstag vor der Lehman-Pleite in 2008 – dem Beginn der Finanzkrise – investiert, hätte er – Durchhaltevermögen vorausgesetzt – nach 11 Jahren dennoch ein schönes Plus** erwirtschaftet. Die unten stehende Grafik illustriert dies deutlich.
Wer sich bei der Überlegung zum Einstiegszeitpunkt noch immer unwohl fühlt, kann einen einfachen Trick anwenden. Neben der dringend zu empfehlenden klassischen Diversifikation (verschiedene Titel, Anlageklassen, Branchen, Länder), kann auch die zeitliche Diversifikation das Risiko senken. Wenn möglich, sollte die Einmalinvestition um einen monatlichen Sparplan ergänzt werden. So kann langfristig
sogar von den zwischenzeitlichen Kursrückgängen profitiert werden. Die weitere – deutlich seltener praktizierte – Möglichkeit besteht darin, die Anlagesumme zu splitten. Warum nicht die geplante Investition beispielsweise durch 12 teilen und so über ein Jahr Monat für Monat nur einen Teilbetrag
investieren? Auch hier wird erst in der Rückbetrachtung klar sein, ob es rein rechnerisch besser war als eine sofortige Investition der gesamten Summe. Aber mögliche Kursrückgänge lassen sich so entspannter betrachten.
Für den langfristigen Vermögensaufbau sind Aktienfonds alternativlos. Und wie schon Sir John Templeton feststellte: Die beste Zeit für die Geldanlage ist dann, wenn man Geld hat.
Was wäre, wenn Sie einen Tag vor der Lehman-Pleite in internationale Aktien investiert hätten?
*Untersucht wurde die Investition in den Index MSCI Europe (Europäischer Aktienmarkt) vom 30.09.2009 bis 30.09.2019.
** Investition am 12.09.2008 (bis 31.10.2019 in den MSCI World (Internationaler Aktienmarkt)
Wertentwicklungen der Vergangenheit sind kein verlässlicher Indikator für künftige Entwicklungen.
■ Hermann Mangels
Das steuerliche Reisekostenrecht, das seit dem Jahr 2014 den Werbungskostenabzug für nicht ortsfest eingesetzte Arbeitnehmer und Beamte – wie z.B. Streifenpolizisten – einschränkt, ist verfassungsgemäß, wie der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 4. April 2019 VI R 27/17 entschieden hat. Zeitgleich hat der Bundesfinanzhof (BFH) vier weitere Urteile veröffentlicht, die die Folgen der geänderten Rechtslage für andere Berufsgruppen – wie etwa Piloten, Luftsicherheitskontrollkräfte oder befristet Beschäftigte – verdeutlichen (Urteile vom 10. April 2019 VI R 6/17, vom 11. April 2019 VI R 36/16, vom 11. April 2019 VI R 40/16 und vom 11. April 2019 VI R 12/17).
Steuerrechtlich sind beruflich veranlasste Fahrtkosten von nichtselbstständig Beschäftigten grundsätzlich in Höhe des tatsächlichen Aufwands als Werbungskosten abziehbar. Abzugsbeschränkungen bestehen allerdings für den Weg zwischen der Wohnung und dem Arbeits- oder Dienstort. Werbungskosten liegen hier nur im Rahmen der sog. Pkw-Entfernungspauschale i.H.v. 0,30 Euro je Entfernungskilometer vor. Dabei definiert das neue Recht den Arbeits- oder Dienstort als „erste Tätigkeitsstätte“ (bisher: „regelmäßige Arbeitsstätte“). Nach dem neuen Recht bestimmt sich die erste Tätigkeitsstelle anhand der arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Zuordnung durch den Arbeitgeber (§ 9 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes –EStG–). Demgegenüber kam es zuvor auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers an. Diese Änderung ist für die Bestimmung des Anwendungsbereichs der Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1 und 2 EStG) sowie der Verpflegungspauschalen (§ 9 Abs. 4a Satz 1 EStG) von Bedeutung.
Der BFH hat die Vorinstanz bestätigt. Nach neuem Recht ist entscheidend, ob der Arbeitnehmer oder Beamte einer ersten Tätigkeitsstätte durch arbeits- oder dienstrechtliche Festlegungen sowie diese ausfüllende Absprachen und Weisungen des Arbeitgebers (Dienstherrn) dauerhaft zugeordnet ist. Ist dies der Fall, kommt es auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers entgegen der bis 2013 geltenden Rechtslage nicht an. Ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer (Beamte) am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Neuregelung verneint der BFH. Der Gesetzgeber habe sein Regelungsermessen nicht überschritten, da sich Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken könnten. Mit zwei weiteren Urteilen (VI R 36/16 und VI R 6/17) hat der BFH bei befristeten Arbeitsverhältnissen entschieden, dass eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, wenn der Arbeitnehmer für die Dauer des befristeten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung tätig werden soll. Erfolgt während der Befristung eine Zuordnung zu einer anderen Tätigkeitsstätte, stellt letztere keine erste Tätigkeitsstätte mehr dar, weshalb ab diesem Zeitpunkt wieder die Dienstreisegrundsätze Anwendung finden. Damit war der Kläger in der Sache VI R 6/17 erfolgreich. Der BFH bestätigte hier die Klagestattgabe durch das FA, so dass dem Kläger Reisekosten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit mit 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer zustehen. Im Fall VI R 36/16 kam es zu einer Zurückverweisung an das FG, damit geprüft wird, ob überhaupt ortsfeste Einrichtungen vorliegen.
Auszug Pressemitteilung Bundesfinanzhof
■ Margareta Lindenblatt
Der Kauf einer Immobilie, der erste Nachwuchs, das gemeinsame Unternehmen – es gibt viele Lebenssituationen, in denen der Abschluss einer Risikolebensversicherung möglichen Hinterbliebenen die nötige finanzielle Sicherheit verschafft. Geht es dabei um die Absicherung von Ehepartnern oder Kindern, spielt die Erbschaftssteuer meist eine untergeordnete Rolle, da die Freibeträge für Ehepartner (500.000 Euro) – ähnlich wie bei Kindern (400.000 Euro) – sehr hoch angesetzt sind. Anders ist es bei unverheirateten Paaren oder bei Geschäftspartnern. Sie haben nur einen Freibetrag von 20.000 Euro und müssen den Rest versteuern – mit einem Steuersatz von meistens 30 Prozent.
Mit einer gut überlegten Vertragsgestaltung lässt sich die Erbschaftssteuer hier allerdings umgehen: per Versicherung „über Kreuz“.
Die optimale Absicherung gibt es dadurch, dass auf das Leben beider (Geschäfts-)Partner eine Risikolebensversicherung abgeschlossen wird. Im ersten Vertrag wird das Leben des Partners A versichert und somit A als versicherte Person eingesetzt. Versicherungsnehmer, Beitragszahler und Bezugsberechtigter im Todesfall ist in diesem Vertrag der Partner B. Umgekehrt – also „über Kreuz“ – verhält es sich in der zweiten Risikolebensversicherung, mit der das Leben des Partners B abgesichert wird. Hier ist B versicherte Person und A Versicherungsnehmer, Beitragszahler und Bezugsberechtigter
im Todesfall.
Erbschaftssteuer würde in diesem Fall nicht anfallen, weil der Begünstigte gleichzeitig auch Versicherungsnehmer bzw. Beitragszahler ist. Somit erhält er eine Versicherungsleistung aus einem von ihm selbst abgeschlossenen und bezahlten Vertrag.
■ Veronika Behrendt
Zur Erinnerung: Ursprünglich sollten bis 2020 eine Million Elektroautos in Deutschland über die Straßen rollen – das war der im Mai 2011 ausgegebene Plan der Bundesregierung. „Ziel ist es, Deutschland bei der Elektromobilität zum Leitanbieter und Leitmarkt zu machen“, so die damalige Kernaussage.
Dazu hatte die Regierung diverse Maßnahmen auf den Weg gebracht. Durch das Elektromobilitätsgesetz (Emog) vom Juni 2015 wurden Vorrechte für Elektrofahrzeuge eingeführt. So können die örtlichen Straßenverkehrsbehörden zum Beispiel für Elektrofahrzeuge besondere Parkplätze an Ladestationen im öffentlichen Raum reservieren. Parkgebühren für Elektrofahrzeuge können verringert oder ganz erlassen werden. Elektrofahrzeuge können von bestimmten Zufahrtbeschränkungen, die zum Beispiel aus Gründen des Schutzes vor Lärm und Abgasen angeordnet werden, ausgenommen werden. Elektrisch betriebene Fahrzeuge können Busspuren nutzen, wenn die jeweilige Kommune dies gestattet.
Öffentliche Fuhrparks, auch Fahrzeuge des Bundes, wurden zu einem gewissen Anteil auf Elektrofahrzeuge umgestellt. Zusätzlich wurden auf den sog. Dieselgipfeln im August, September und November 2017 die Fonds „Nachhaltige Mobilität für die Stadt“ aufgelegt, von denen ein Teil auch für die Elektrifizierung des öffentlichen Verkehrs (z. B. durch E-Busse) eingesetzt werden sollte.
Herzstück der öffentlichen Fördermittel ist seit Juli 2016 eine Kaufprämie für Neufahrzeuge, der sogenannte „Umweltbonus“. Dieser beträgt 4.000 Euro für reine Elektrofahrzeuge. Plug-in-Hybride, also Fahrzeuge, die nicht mehr ausschließlich durch den Verbrennungsmotor, sondern zusätzlich auch am Stromnetz aufgeladen werden können, fördert die Bundesregierung mit 3.000 Euro.
Die Ergebnisse all dieser Maßnahmen sind ernüchternd. Stand 01.01.2019 fuhren rd. 150.000 der geförderten Kfz auf deutschen Straßen, 83.175 reine Elektrofahrzeuge und 66.917 Plug-In-Hybride.
Die Gründe sind noch dieselben wie bei Ausgabe des 1 Million-Zieles in 2011:
◗◗ Die Anzahl der Ladestationen in Deutschland ist zwar in den letzten Jahren stark gestiegen, jedoch mit rd. 17.500 Stück noch nicht flächendeckend und im Bundesgebiet sehr unterschiedlich verteilt. Für eine Million E-Autos sind laut Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft 70.000 Normal-Ladepunkte und 7.000 Schnell-Ladepunkte erforderlich.
◗◗ Nach wie vor ist die Reichweite von Elektrofahrzeugen im Vergleich zu Verbrennungsmotoren geringer.
◗◗ Die Autohersteller verlangen deutlich höhere Preise für Elektrofahrzeuge als für vergleichbare Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren.
Das gesteckte 1 Million-Ziel wird nach aktuellen Prognosen der „Nationalen Plattform Elektromobilität“ (NPE), einem Beratungsgremium der Bundesregierung mit 150 Vertretern aus Industrie, Wissenschaft, Politik, Gewerkschaften und Verbänden voraussichtlich aber im Jahr 2022 erreicht. Eine mutige Prognose!
■ Rainer Rathmer
An Information und Berichterstattung mangelt es uns derzeit ganz sicher nicht.
Krieg, Flüchtlingskrise und Erderwärmung: Sobald man nur in die Nähe von Berichterstattung jeglicher Art kommt, wird man von einer Welle an negativen Neuigkeiten aus aller Welt überrollt. Die positiven Neuigkeiten bleiben da leider meist auf der Strecke. Das möchte das „Good Impact“-Netzwerk mit der „Good News“-App ändern.
Schon Erich Kästner wusste es: Es gibt nichts Gutes. Außer man tut es.
Der tägliche Überblick über die wichtigsten guten Nachrichten
Wie funktioniert das Ganze? Gucken wir hierzu einfach, wie das Team hinter der App seine Arbeit versteht:
„In den Medien überwiegen negative Nachrichten. Berichte über Lösungen und Geschichten des Gelingens sind dagegen rar. Wer sie lesen will, musste sich bisher zuerst durch eine Vielzahl von Bad News hindurch quälen.
Mit dieser App ändern wir das. Das Good News Team scannt täglich das Internet, filtert die wichtigsten Good News und die besten lösungsorientierten Beiträge heraus und bündelt sie in einer kompakten Tagesausgabe.
So schaffen wir einen Überblick über die Chancen und positiven Entwicklungen in der Welt, wie man ihn sonst nirgends bekommt. Ein Nachrichten-Service, der optimistisch macht und neue Perspektiven aufzeigt.
Good News ist Teil der Good Impact Family, zu der auch Good Jobs, Good Events und Good Travel gehören. Die Good News App wurde außerdem gefördert durch die Noah Foundation und die Schöpflin Stiftung. Die App ist kostenlos und nicht gewinnorientiert. Alle Einnahmen werden reinvestiert.“
Sie können die Beiträge entweder gleich in der App lesen oder im Browser öffnen lassen. Darüber hinaus können Sie besonders interessante Neuigkeiten als Favoriten markieren, um schnelleren Zugriff zu haben. Und auch die Möglichkeit, die schönen und hoffnungsvollen Kolumnen mit anderen zu teilen, ist gegeben.
EINE SEHR LESENWERTE INSEL IM TÄGLICHEN NACHRICHTENMEER!
■ Karsten van Husen
Gold und Münzen gelten als die ältesten Zahlungsmittel. Nach dem direkten Tauschhandel mit Waren kamen diese bereits 700 Jahre v. C. als Zwischentauschmittel zum Einsatz. In einer Folgestufe kam es im 11. Jhd. in China und 300 Jahre später in Italien dann zu Scheinen bzw. Papiergeld, die dem Besitzer den aufgedruckten Wert versprachen. Es bedurfte also eines großen Vertrauens, wenn man das Papiergeld bei Bedarf wieder in einen fassbaren Wert konvertierte. In erster Linie zur Vereinfachung des weltweiten Transports von Werten und unter Sicherheitsaspekten gewann das Geld in der heutigen Form immer mehr an Bedeutung. Aus Vereinfachungs- und Gewichtsgründen macht das Gros der Zahlungsmittel mittlerweile Papiergeld aus.
Wussten Sie, dass noch in den 60er-Jahren Gehalt überwiegend bar ausgezahlt wurde? Die Augsburger Aktienbank verschickte Auszahlungen von Ratenkrediten per Post im Briefkuvert an die Empfänger. Dann entwickelte sich der bargeldlose Zahlungsverkehr zu einem Standard, wodurch Überweisungen für jedermann möglich wurden. Mitte der 60er-Jahre schlug die Stunde des bargeldlosen Zahlungsverkehrs innerhalb Deutschlands von Konto zu Konto. Und wer sich an die Zeit vor der Euro-Einführung 2002 erinnert, der weiß, dass bei jeder Auslandsreise anstrengende Zahlenspiele notwendig waren. Exotische Scheine und Münzen stapelten sich so mit der Zeit in der heimischen Urlaubskiste …
Kunden in Deutschland greifen zwar mittlerweile zunehmend auf das Plastik der Maestro-Card – umgangssprachlich immer noch „EC-Karte“ – oder einer Kreditkarte zurück. Doch für 80 Prozent der Deutschen ist Bargeld die erste Wahl. Erschwerend kommt hinzu, dass die Maestro-Card eine rein deutsche Lösung ist. Mit dieser Karte kommt man im Ausland oder im Internet nicht weit. Auch deshalb gilt Deutschland als zahlungstechnisches Entwicklungsland.
Liegt es am Handling mit der leidigen Geheimzahl und der ständigen Angst vor dem Kartendiebstahl, dass die Bundesbürger weltweit immer noch als überzeugte Bargeldfreaks verschrien sind? Welcher Kreditkartenbesitzer kennt nicht das mulmige Gefühl, wenn er seine Visa- oder Mastercard-Kreditkarte dem Kellner in einer zwielichtigen Spelunke in Manila zum Bezahlen überreicht oder im Internet seine geschätzte Kartennummer, Ablaufdatum und „Sicherheitsmerkmal“ eingibt? Die Kreditkarte aus Plastik ist zwar kein Geld, aber dennoch Türöffner zum eigenen Konto.
Vielleicht holt Deutschland jetzt mit der nächsten Stufe im Bereich Zahlungsmittel auf. Denn hier kommen wie vor tausenden von Jahren die elementaren Eigenschaften von Gold und Münzen wieder zum Einsatz: Vertrauen, Praktikabilität und Sicherheit. Die Rede ist von „Mobile Payment“, der nächsten Stufe des weltweiten Zahlungsmittels. Smartphones sind nicht mehr aus dem Alltag wegzudenken, vom Kindergarten bis zum Seniorenheim, ob als Statussymbol oder Alltagswerkzeug. Wir vertrauen dem „Telefon“ die Steuerung der Haustechnik, das Programm des Hometrainers und die Überwachung des Herzschrittmachers an. Wir nutzen das iPhone oder Android-Gerät aus praktischen Gesichtspunkten, um Routen zu planen und das Wetter zu checken. Und wir bauen auf seine Sicherheit und jederzeitige Verfügbarkeit. Das Smartphone übernimmt immer mehr Funktionen in Haushalt, Beruf, Sport und Freizeit. Da ist es nur konsequent, wenn wir auch das tägliche Bezahlen mit diesem nützlichen Begleiter erledigen. Apple Pay, Google Pay und Garmin Pay sind hier die Schlagworte für diese neue Bezahlform, die sich auch bei uns sehr schnell durchsetzen wird.
Die Vorteile für den Verbraucher liegen auf der Hand:
Das Smartphone ist sowieso immer dabei, die Kartendaten werden nicht aus der Hand gegeben, eine Legitimation erfolgt über das Smartphone und der Einsatz ist weltweit und im Internet möglich. Da der Bezahlvorgang deutlich schneller und einfacher als mit Bargeld funktioniert, lassen sich auch Kleinstbeträge, für die man bislang kaum seine Karte zückte, auf diese Weise bezahlen. In Estland, Schweden oder Norwegen gibt’s kaum noch Bargeld, hier wird sogar der Klingelbeutel oder die Toilette per Smartphone bezahlt. Auch in China und Togo gehört diese Bezahlform zum Alltag.
Mobile Payment – wie funktioniert‘s?
◗◗ Die Kreditkarte wird im Smartphone einmalig hinterlegt und kann dann für alle Zukunft zu Hause bleiben.
◗◗ Beim Bezahlvorgang wird das Smartphone oder die Watch ans Terminal gehalten, per NFC (Nearfield Communication) kommuniziert das Gerät mit dem Terminal.
◗◗ Per Smartphone oder Watch erfolgt eine Freigabe des Bezahlbetrags per Touch-ID, Klicken, Gesichtserkennung.
◗◗ Sofort nach dem Einkauf erhält man eine Bestätigungsbenachrichtigung auf dem Display.
◗◗ Weder Apple/Google/Garmin noch das Geschäft erhalten die Karteninformationen.
◗◗ Der Bezahlvorgang funktioniert auch ohne WLAN/Mobilfunknetz.
◗◗ Basis ist eine Kreditkarte (Debit/Credit oder Prepaid), ein mobiles Endgerät und eine Bank, die mobiles Payment anbietet.
Geschäfte und Einzelhändler, die ihren Kunden diese moderne Bezahlform anbieten möchten, müssen Kreditkarten akzeptieren und über ein Terminal mit NFC-Funktionalität verfügen. Das Inkasso und die Gebühren des Kartenanbieters Mastercard bleiben für den Händler unverändert. Schnellere Zahlungsabwicklung und ein niedriger Kassenbestand dürften sich langfristig positiv auswirken.
Übrigens: Die Augsburger Aktienbank, Tochter der LVM, bietet über ihre Marke netbank heute schon Apple Pay, Google Pay und Garmin Pay an. Mobile Payment ist mit allen Kreditkarten der netbank möglich. Für eine netbank Mastercard Debit oder eine netbank Mastercard Premium ist ein netbank Girokonto erforderlich. Eine netbank Prepaid- Kreditkarte gibt es auch ohne Girokonto schon für einmalig 7,50 Euro.
■ Thomas H. Roßmann
Bargeld – ein ständiger Dorn im Auge des Finanzamtes. Nichts entzieht sich dem Zugriff des Fiskus leichter als Bares. Den Betriebsprüfern steht bereits seit Anfang 2018 ein neues Instrument zur Verfügung, alle Arten von Kassen zu kontrollieren: die Kassen-Nachschau.
Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen zieht die Kassen-Nachschau seit dem 1. Januar 2018 nach. Das eigenständige Verfahren ermöglicht den Finanzämtern, unangekündigt und außerhalb einer Betriebsprüfung schnell zu klären, ob alle Kassendaten ordnungsgemäß erfasst und verbucht werden.
Wer ist betroffen?
Sobald Kunden bei Ihnen Waren oder Dienstleistungen gegen Bargeld erwerben können, rückt Ihre Kasse mit hoher Wahrscheinlichkeit über kurz oder lang ins Visier der Finanzämter.
Ob Bäckerei, Friseursalon, Apotheke, Café, Blumengeschäft oder Schneiderei – Betriebe unterschiedlichster Branchen, bei denen Kassen zum Einsatz kommen, müssen mit einer Kassen-Nachschau rechnen. Dabei spielt es keine Rolle, ob nun offene Ladenkassen, elektronische oder computergestützte Kassensysteme angewendet werden. Auch App-Systeme, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxameter oder Geldspielgeräte stehen im Rahmen einer Kassen-Nachschau im Fokus der Steuerbehörden.
Was wird geprüft?
Der Prüfungsschwerpunkt liegt derzeit auf der ordnungsgemäßen Erfassung, Speicherung und Verarbeitung der Bareinnahmen und -ausgaben, wird aber ab 2020 auch auf die Prüfung des ordnungsgemäßen Einsatzes des Kassensystems ausgeweitet. Damit wird dann auch das Vorhandensein und die richtige Nutzung einer zertifizierten Sicherheitseinrichtung am Kassensystem geprüft.
Was tun, wenn der Prüfer zur Kassen-Nachschau vor der Tür steht?
Prüfer des Finanzamtes dürfen die Räume des Unternehmens im Rahmen der Kassen-Nachschau unangekündigt betreten. Die Prüfung kann grundsätzlich während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten vorgenommen werden – zu jeder Zeit und solange der Unternehmer oder Arbeitnehmer anzutreffen sind.
Im Vorfeld kann der Finanzbeamte zunächst nicht nur die Kasse und ihre Handhabung beobachten, sondern auch „Testkäufe“ tätigen oder Getränke und Speisen im Cafè des Steuerpflichtigen verkosten – vom Unternehmer und seinen Mitarbeitern unbeachtet und ohne seine Identität preiszugeben. Erst wenn er zur Kassen-Nachschau übergeht, muss sich der Prüfer ausweisen.
Wie läuft eine Kassen-Nachschau ab?
Nachdem der Finanzbeamte sich ausgewiesen hat, ist der Unternehmer zur Mitwirkung im Rahmen der Kassen-Nachschau verpflichtet. Er muss umfassenden Zugriff auf seine Kassenbücher und (elektronische) Kassendaten gewähren. Selbst die Systemdokumentation, wie Handbücher und Infos über Software-Updates, müssen zur Verfügung gestellt werden. Zudem kann der Finanzbeamte vom Unternehmer verlangen, dass an Ort und Stelle ein „Kassensturz“ durchgeführt wird. Dabei wird der gezählte Ist-Betrag mit dem Soll- Betrag der Kasse verglichen. Zeichnet der Unternehmer seine Kassendaten nebst Buchungen digital auf, muss er auf Verlangen des Beamten die gespeicherten Daten und Unterlagen auf einem Datenträger herausgeben. Ab dem 1. Januar 2020 erfolgt die Datenübermittlung dann über eine einheitliche Datenschnittstelle.
Wie kann sich der Unternehmer auf eine Kassen-Nachschau vorbereiten?
Viele Unternehmer sind auf unangekündigte Kontrollen immer noch unzureichend vorbereitet. Steuerberater können dabei mithilfe entsprechender Beratung und Checklisten ihre Mandanten auf die neuen steuerlichen Anforderungen vorbereiten.
Wer alle technischen Voraussetzungen schafft, täglich das Kassenbuch führt, zudem alle Arbeitsabläufe intern prüft und seine Mitarbeiter schult und entsprechend einweist, kann einer Kassen-Nachschau entspannt begegnen.
Welche Sanktionen drohen bei mangelhafter Kassenführung?
Wird der Prüfer erst mal fündig, ist der Steuerpflichtige dran: Sobald die Aufzeichnungen mangelhaft sind oder die Kassendokumentation der Geschäftsvorfälle dem Beamten nicht plausibel erscheint, drohen Konsequenzen. Steuerhinzuschätzungen und Steuernachzahlungen sind dann gewiss. Darüber hinaus drohen dem Unternehmer Bußgeldverfahren oder bei schwerwiegenden Mängeln sogar Strafverfahren wegen Steuerverkürzung oder gar Steuerhinterziehung.
In jedem Fall gut beraten sind Gewerbekunden mit einem Spezial-Straf- Rechtsschutz:
Damit sind nicht nur Steuerrechtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt ab dem Klageverfahren versichert, sondern auch die Verteidigung im Strafverfahren.
Einige Tipps, um für eine Kassen-Nachschau gut gerüstet zu sein:
◗◗ Prüfen Sie, ob Ihre Kasse den Standards entspricht..
◗◗ Stellen Sie alle Unterlagen Ihrer Kasse(n) zusammen: Kaufbelege, Bedienungsanleitungen, Programmbeschreibungen, Programmieranleitungen, Datenerfassungsprotokolle über Programmänderungen etc. .
◗◗ Machen Sie täglich einen Kassenabschluss und führen Sie das Kassenbuch täglich.
◗◗ Prüfen Sie alle Belege auf Vollständigkeit.
◗◗ Überprüfen Sie regelmäßig die ordnungsgemäße Funktion der Kassen.
◗◗ Sind alle Kassendaten (Storno, Retouren, Boni, Trainingsspeicher) erfasst?
◗◗ Führen Sie regelmäßig einen Kassensturz durch – auch bei elektronischen Kassensystemen.
◗◗ Dokumentieren Sie das Ergebnis, betreiben Sie Ursachenforschung bei Kassendifferenzen.
◗◗ Dokumentieren Sie zeitnah auftretende Besonderheiten (Diebstahl, Betrug, Untreue von Mitarbeitern, Stromausfall etc.).
◗◗ Prüfen Sie die Exportmöglichkeiten Ihrer Kassendaten.
◗◗ Legen Sie für die unangekündigte Kassen-Nachschau Auskunftspersonen fest und weisen diese an, für den Fall, dass Sie nicht anwesend sind.
◗◗ Bestimmen Sie einen Ort, wo alle Unterlagen für eine unangekündigte Kassen-Nachschau verfügbar bereitliegen.
■ Dorothea Meckmann
Ein Mietvertrag zwischen Lebensgefährten über die hälftige Nutzung der gemeinsam bewohnten Wohnung ist steuerlich nicht anzuerkennen
Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 6. Juni 2019 (Az. 1 K 699/19), es liegt kein steuerrechtlich anzuerkennendes Mietverhältnis vor, wenn die Klägerin und Vermieterin die zur Hälfte vermietete Wohnung gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und Mieter bewohnt. Das Mietverhältnis halte keinem Fremdvergleich stand. Ein fremder Dritter lasse sich nicht auf eine bloße Berechtigung zur Mitnutzung einer Wohnung ohne Privatsphäre, ohne ihm individuell und abgrenzbar zugewiesene Wohnräume ein.
Der Vortrag, jeder habe jeweils ein Schlafzimmer zur ausschließlichen individuellen Nutzung, könne nicht überprüft werden und widerspreche dem Mietvertrag. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft sei jedenfalls auch eine Wirtschaftsgemeinschaft, deren wesentlicher Bestandteil das gemeinsame Wohnen sei. Daher sei kein zivilrechtlicher Vertrag, sondern die persönliche Beziehung („innere Bindung“) der Partner die Grundlage des gemeinsamen Wohnens.
Beide Partner tragen nach ihren Kräften finanziell zur gemeinsamen Lebensführung bei, wozu auch das Wohnen gehöre. Die erklärten Mieteinnahmen seien steuerlich nicht berücksichtigungsfähige „Beiträge zur gemeinsamen Haushaltsführung“ und Aufwendungen für diese Wohnung nicht abzugsfähig.
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Immobilie mit mehreren Wohnungen. Im Erdgeschoss befindet sich ihr Büro, das Dachgeschoss vermietet sie an einen fremden Dritten zu Wohnzwecken und das Obergeschoss bewohnt sie mit ihrem Lebensgefährten.
Dieser überwies ihr im Streitjahr monatlich einen als Miete bezeichneten Betrag in Höhe von 350 Euro und ein Haushaltsgeld in Höhe von 150 Euro. Die Klägerin und ihr Lebensgefährte haben ein als Mietvertrag bezeichnetes Dokument unterzeichnet. Danach vermietet die Klägerin die Wohnung im Obergeschoss „zur Hälfte“ für 350 Euro inklusive Nebenkosten monatlich.
In ihrer Einkommensteuererklärung erklärte sie Verluste aus Vermietung und Verpachtung des Ober- und des Dachgeschosses. Das beklagte Finanzamt wich zunächst nicht von den erklärten Angaben ab und erließ einen Einkommensteuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Nach einer Außenprüfung änderte das Finanzamt diesen Bescheid. Es berücksichtigte den auf die Vermietung an den Lebensgefährten entfallenden Verlust nicht mehr.
FG BADEN-WÜRTTEMBERG Pressemitteilung Nr. 6/2019
Erbschaftsteuer: Steuerbefreiung für Familienheim
Kinder können eine von ihren Eltern bewohnte Immobilie steuerfrei erben, wenn sie die Selbstnutzung als Wohnung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall aufnehmen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 28. Mai 2019 II R 37/16 entschieden hat. Ein erst späterer Einzug führt nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zum steuerfreien Erwerb als Familienheim.
Der Kläger und sein Bruder beerbten zusammen ihren am 5. Januar 2014 verstorbenen Vater. Zum Nachlass gehörte ein Zweifamilienhaus mit einer Wohnfläche von 120 qm, das der Vater bis zu seinem Tod allein bewohnt hatte. Die Brüder schlossen am 20. Februar 2015 einen Vermächtniserfüllungsvertrag, nach dem der Kläger das Alleineigentum an dem Haus erhalten sollte. Die Eintragung in das Grundbuch erfolgte am 2. September 2015. Renovierungsangebote holte der Kläger ab April 2016 ein. Die Bauarbeiten begannen im Juni 2016.
Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest, ohne die Steuerbefreiung für Familienheime nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) zu berücksichtigen. Diese Steuerfreiheit setzt voraus, dass der Erblasser in einem im Inland belegenen Grundstück bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder dass er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war. Die Wohnung muss beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken als Familienheim bestimmt sein, wobei die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigen darf. Das Finanzgericht (FG) sah den Erwerb als steuerpflichtig an.
Der BFH bestätigte die Versagung der Steuerfreiheit. Der Kläger habe das Haus auch nach der Eintragung im Grundbuch nicht unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken bestimmt. Erst im April 2016, mehr als zwei Jahre nach dem Todesfall und mehr als sechs Monate nach der Eintragung im Grundbuch, habe der Kläger Angebote von Handwerkern eingeholt und damit überhaupt erst mit der Renovierung begonnen. Der Kläger habe nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er diese Verzögerung nicht zu vertreten habe. Schließlich wies der BFH darauf hin, dass der Kläger noch nicht einmal bis zum Tag der mündlichen Verhandlung vor dem FG mithin zwei Jahre und acht Monate nach dem Erbfall in das geerbte Haus eingezogen war.
BFH Urteil vom 28. Mai 2019 II R 37/16
Sonderabschreibungen beim Mietwohnungsneubau
Am 28. Juni 2019 hat der Bundesrat dem vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus zugestimmt und damit grünes Licht für die Einführung einer neuen befristeten Sonderabschreibung in § 7b EStG für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen gegeben.
Das Gesetz ermöglicht privaten Anlegern, befristet für 4 Jahre 5 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten einer neuen Wohnung bei der Steuer geltend zu machen – zusätzlich zur bereits geltenden linearen Sonderabschreibung über zwei Prozent. Damit können in den ersten vier Jahren insgesamt 28 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten einer neuen Mietwohnung steuerlich abgeschrieben werden.
Für die Sonderabschreibung gelten bestimmte Voraussetzungen:
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen 3.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen. Hierdurch soll der Bau bezahlbarer Mietwohnungen angeregt werden.
Um sicherzustellen, dass die neuen Wohnungen nicht als Ferienwohnungen (unter-)vermietet werden, hat der Bundestag in seinem Gesetzesbeschluss klargestellt, dass die Wohnungen dauerhaft bewohnt sein müssen. Vorgesehen sind darüber hinaus auch Steuerbegünstigungen für Investitionen in bestehende Gebäude. Auch sie greifen nur, wenn sie zu neuem Wohnraum führen.
Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es tritt einen Tag nach der Verkündung in Kraft.
Stand: 28. Juni 2019 Quelle: BundesratKOMPAKT
■ Margarete Lindenblatt
Pflichtversicherter Rentner in der KVdR (Krankenversicherung der Rentner) oder freiwillig versicherter Rentner? Die Beantwortung dieser Frage ist wichtig zur Beitragsberechnung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Ob Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig oder freiwillige Mitglieder sind, richtet sich nach der sogenannten „9/10-Regelung“.
Der Versicherte,
◗◗der in der 2. Hälfte seines Erwerbslebens1 steht und
◗◗der mindestens 9/10 als Mitglied2 in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert (egal ob pflichtig oder freiwillig) war,
ist als Rentner pflichtversichert in der KVdR.
1 Zugrunde gelegt wird der Zeitraum ab erstmaliger Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrages.
2 Hierzu zählt auch eine Mitversicherung in der Familienversicherung.
Zum 1. August 2017 hat sich die 9/10-Regelung geändert.
Seither werden Rentner und auch Neurentner mit Kindern besser gestellt, indem ihnen pro Kind 3 Jahre Vorversicherungszeit angerechnet werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Kinder in der 1. oder 2. Hälfte der Lebensarbeitszeit geboren worden sind – sie werden pauschal der 2. Hälfte der Lebensarbeitszeit zugeteilt. Diese Neuregelung berücksichtigt des Weiteren beide Elternteile und nicht nur einen Elternteil.
Die Folge: Mehr Rentner erlangen den Status des pflichtversicherten Rentners in der KVdR. Wer diese Bedingungen nicht erfüllt, zuletzt aber in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, freiwillig versichert oder familienversichert gewesen ist, setzt seine Versicherung im Regelfall als freiwillige Mitgliedschaft fort.
Beitragssatz
Pflichtversicherte und freiwillig versicherte Mitglieder zahlen in der Regel nach der Höhe ihrer Einkommen monatlich Beiträge. Im Jahr 2019 beträgt der einheitliche, allgemeine Beitragssatz 14,6 Prozent. Hinzu kommt ein kassenindividueller Zusatzbeitrag von zur Zeit durchschnittlich 0,9 Prozent. Privat Krankenversicherte hingegen zahlen monatlich einkommensunabhängige Beiträge an das jeweilige Versicherungsunternehmen. Die Beitragshöhe bemisst sich hierbei nach den versicherten Risiken. Die Rentenversicherung beteiligt sich an den Aufwendungen zur Krankenversicherung – unabhängig davon ob Rentner nun als pflichtversichertes oder freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat versichert sind.
Pflegepflichtversicherung
Die Pflegeversicherung dient der sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit. Sie leistet Pflegebedürftigen Hilfe, die wegen der Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit auf solidarische Unterstützung angewiesen sind. Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die bei den Krankenkassen eingerichteten Pflegekassen.
Der Beitragssatz beträgt, egal ob ein Rentner in der KVdR oder als freiwilliges Mitglied versichert ist, 3,05 Prozent. Für Versicherte, die keine Kinder haben oder hatten, wird ein Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Prozent erhoben. Somit beläuft sich dann der Beitragssatz auf 3,3 Prozent. Den Beitrag für die soziale Pflegeversicherung muss der versicherte Rentner in voller Höhe allein tragen.
Rentner, die privat krankenversichert sind, zahlen auch für die Pflegepflichtversicherung einen einkommensunabhängigen Beitrag.
Weitere Einkünfte
Haben KVdR-pflichtversicherte Rentner noch weitere Einkünfte, z. B. aus einer betrieblichen Altersversorgung (keine private Rentenversicherung, keine Riesterrente, keine Miete, keine Kapitalerträge) oder Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, so müssen sie auch für diese Bezüge Beiträge an die KVdR abführen. Dabei zahlt der Rentner für diese Einkünfte selber den vollen Beitragssatz. Freiwillig versicherte Rentner werden auch für die Riesterrente, Privatrenten, Miet- und Kapitalerträge und bei sonstigen Einkünften zur Kasse gebeten.
■ Andrea Weidemann
Wortschatz im Wandel der Zeit
Die 1. Auflage der Duden enthielt ca. 27.000 Stichwörter.
Sie erschien 1880 unter dem Titel „Vollständiges Orthographisches Wörterbuch der deutschen Sprache“, Verfasser war der Hersfelder Gymnasialdirektor Dr. Konrad Duden.
Die 27. Auflage (2017) enthält rund 145.000 Stichworte,
169 Regeln zu Rechtschreibung und Zeichensetzung sowie Tipps und Hinweise rund um Textverarbeitung, E-Mails und die Gestaltung von Geschäftsbriefen.
Aktiver und passiver Wortschatz
„Der Wortschatz der deutschen Gegenwartssprache wird im Allgemeinen zwischen 300.000 und 500.000 Wörtern (Grundformen) angesetzt. Ein deutscher Durchschnittssprecher benutzt etwas 12.000 bis 16.000 Wörter, darunter sind rund 3.500 Fremdwörter. […] Mit mindestens 50.000 Wörtern ist sein passiver Wortschatz um ein Vielfaches größer.“
„Wort-Rekorde“
Das längste Wort im Duden ist mit 44 Buchstaben die „Aufmerksamkeitsdefizit Hyperaktivtitätsstörung“, gefolgt von der „Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung“ mit 36 Buchstaben. An dritter Stelle findet sich mit 34 Buchstaben die „Donau-Dampfschiffahrtsgesellschaft“. Die durchschnittliche Wortlänge beträgt 10,6 Buchstaben.
„Wort-Schätze“ – vom Aussterben bedroht
Im aktuellen Duden findet man viele Begriffe, die in der Alltagssprache nurmehr selten benutzt werden. Wer kennt und nutzt z. B. folgende Wörter noch?
Augenweide = sehr schöner oder ästhetischer Anblick, den jemand oder etwas bietet
fulminant = ausgezeichnet, glänzend, großartig
gemach = als Ausruf: langsam, nichts überstürzen!
Hagestolz = älterer, eingefleischter, etwas kauziger Junggeselle
hold = anmutig, lieblich, von zarter Schönheit; jemandem/einer Sache hold sein
= jemandem/einer Sache wohlgesonnen sein
spornstreichs = unverzüglich und ohne lange zu überlegen
wohlgemut = fröhlich und voller Zuversicht
4 aufeinanderfolgende Vokale enthalten u. a. folgende Wörter:
hawaiianisch
Queue
miauen
Die Wörter mit den meisten – nämlich 5 – aufeinanderfolgenden Vokalen sind:
zweieiig
Donauauen
Treueeid
Es gibt sogar Wörter mit 8 aufeinander-folgenden Konsonanten, z. B.:
Angstschweiß
Geschichtsschreibung
Rechtsschrift
Auf der Duden-Homepage finden Sie weitere interessante Informationen und „Wort-Schätze“: www.duden.de/rund-um-die-sprache/sprache-und-stil/Sprache- Zahlen
Tipp: Buchtipp für „Wort-Verliebte“
Luftikus und Tausendsassa – Verliebt in 100 vergessene Wörter, von Katharina Mahrenholtz & Dawn Parisi, erschienen im Dudenverlag
■ Stephanie Endt
Kennen Sie das Zitat: „Die Scheu vor Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit“? Es wird Otto von Bismarck zugeschrieben.
Wie wir wissen, hat der gute Herr von Bismarck im 19. Jahrhundert gelebt, dennoch hören wir heute oft die gleiche Klage. Unternehmer und/oder Führungskräfte beklagen sich darüber, dass ihre Mitarbeitenden keine Verantwortung übernehmen.
Es scheint also gar nicht so einfach zu sein, Menschen in Verantwortung zu bringen. Ist es tatsächlich so und wenn ja, warum? Und was assoziieren wir eigentlich mit dem Wort Verantwortung?
Auf der einen Seite sicherlich Aspekte wie Last, Pflicht, Bürde, Angst vor Fehlern etc. Auf der anderen Seite könnten es aber auch Aspekte wie Handlungsspielraum, Freiheit, Leistung, Anerkennung sein. Also auf den ersten Blick völlig gegensätzliche Perspektiven.
Motivierender für unser tägliches Arbeitsleben sind sicherlich die letztgenannten Aspekte. Überträgt man Verantwortung, ist das ein Zeichen der Anerkennung der Leistung. Die Fähigkeiten werden geschätzt und es wird Vertrauen in die Person gelegt, der man die Verantwortung überträgt. Doch wie kann man erreichen, dass Mitarbeitende Lust auf Verantwortungsübernahme bekommen?
Hier gibt es sicherlich kein Patentrezept, da wie bei vielen Themen auch hier unterschiedliche Faktoren, wie z. B. Erziehung, Sozialisation etc. auf die Grundeinstellung zur Verantwortungsübernahme einwirken. Ist jemand es z. B. von Kindesbeinen an gewöhnt, dass erst die Eltern, dann Partner/in, Chef/in oder andere nahestehende Menschen immer für ihn/sie in die Bresche springen, hat der- oder diejenige möglicherweise Probleme mit der Übernahme von Verantwortung, da es bis dato ja immer Menschen gab, die das übernommen haben.
◗◗ Fragen Sie sich einmal selbstkritisch: Was haben Ihre Mitarbeitenden davon, wenn sie in Ihrem Unternehmen Verantwortung übernehmen? Wie zeigt sich das im Arbeitsalltag? Selbst, wenn in kleineren Unternehmen keine umfangreichen Aufstiegsperspektiven geboten werden können, so gibt es durchaus Möglichkeiten, die Verantwortungsübernahme durch die Mitarbeitenden zu honorieren, z. B. durch Gewinnbeteiligungen. Einzig und allein darauf zu setzen, dass alle Mitarbeitenden intrinsisch motiviert sind, Verantwortung zu übernehmen, wäre sehr optimistisch.
◗◗ Herrscht zwischen allen Beteiligten Klarheit über die Rollen der handelnden Personen und darüber, welche Vollmachten/Freiheiten der/diejenige in der jeweiligen Position hat? Welche Handlungsspielräume gibt es überhaupt, in denen man die Verantwortung übernehmen kann? Gibt es Grenzen, bei denen dann die nächsthöhere Hierarchieebene entscheidet?
◗◗ Hat der/diejenige alle ausreichenden Informationen, die zur Erfüllung der Aufgabe oder zur Entscheidung erforderlich sind? Entscheidungsoptionen können nur dann abgewogen werden, wenn alle Informationen zur Verfügung stehen. Fehlen diese, entsteht Unsicherheit und diese kann nach außen hin als mangelnde Verantwortungsbereitschaft wirken.
◗◗ Wie sehen die Rahmenbedingungen aus? Wie ist die Fehlerkultur im Unternehmen? Nimmt man Fehler eher als Anlass zum Lernen, zum Verbessern oder als Anlass zum Sanktionieren? Ich meine hier nicht die Fehler, die ein Chirurg bei einer Herz-OP machen könnte, sondern die alltäglichen kleinen Fehler oder vielleicht auch Fehleinschätzungen, die man besten Wissens und Gewissens gemacht hat und die nicht gerade existenzielle Bedeutung für das Unternehmen haben.
Erleben die Beteiligten, dass ihnen trotz einer evtl. Fehleinschätzung nicht der Kopf abgerissen wird, sondern eher der Blick darauf gerichtet wird, was man aus dem Fehler nun lernen konnte, so wirkt sich das naturgemäß auch auf die Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme aus.
◗◗ Nutzen Sie die Motivation und Fähigkeiten der Beteiligten. Es gibt ein schönes Bild, in dem mehrere unterschiedliche Tiere in einer Reihe stehen (u.a. ein Elefant, ein Affe und ein Goldfisch) und für die Prüfung alle die gleiche Aufgabe bekommen, damit es fair zugeht. Sie sollen auf einen Baum klettern.
Dieses Bild veranschaulicht in lustiger und einfacher Weise, was im Arbeitsalltag leider oft passiert: Mitarbeitende werden häufig nicht nach ihren Fähigkeiten eingesetzt.
Haben Sie jemanden in ihrem Team, der sich z. B. dadurch auszeichnet ein hervorragender Logiker und sehr gradlinig denkender Mensch zu sein, werden Sie ihn wahrscheinlich nicht damit glücklich machen, das kreative Brainstorming für die Ausgestaltung des Betriebsfestes zu leiten. Er wird aber sicherlich gerne die Verantwortung dafür übernehmen, die logistischen Herausforderungen zu planen und das Budget zu überwachen.
So gibt es im Arbeitsalltag vielfältige Aufgaben und Situationen, in denen Ihre Mitarbeitenden gerne Verantwortung übernehmen werden, wenn sie ihren Fähigkeiten und Fertigkeiten entsprechend eingesetzt werden.
Es lohnt sich, hier ein wenig Zeit zu investieren und einmal kritisch auf die Passung zwischen Aufgaben und Fähigkeiten der einzelnen MA zu schauen.
◗◗ Damit einhergehend ist ein weiterer wichtiger Aspekt das Vertrauen. Vertrauen Sie Ihren Mitarbeitenden und deren Fähigkeiten. Erleben diese das in sie gesetzte Vertrauen authentisch und wertschätzend, motiviert es zur Übernahme von Verantwortung.
Manchmal ist es jedoch einfach erforderlich, Verantwortung einzufordern, ohne Wenn und Aber und ohne 100 Prozent passende Rahmung, nämlich dann wenn der Zeitdruck es erfordert oder auch Not am Mann/an der Frau ist und die Aufgaben schnell delegiert werden müssen. Dennoch sollte auch in diesem Fall eine wertschätzende Kommunikation Grundlage des Gesprächs sein.
Als Fazit ist zu sagen, dass ein Grundgerüst von Wertschätzung, Vertrauen, Informationsfluss und guter Kommunikation eine gute Basis für die Übernahme von Verantwortung durch die Mitarbeitenden ist.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei dem verantwortungsvollen Aufbau dieses Grundgerüstes.
■ Silvia Wiefel
Vor etwa 1.200 Jahren gab es in Deutschland die ersten „Schreiber“, bis ins 19. Jahrhundert hinein jedoch keine einheitlichen Schreibweisen. Das machte das Lesen und Verstehen von Texten schwierig – einer der Gründe, warum sich u. a. Konrad Duden mit den „Prinzipien der deutschen Orthographie und Interpunktion“ beschäftigte und auf Vereinheitlichung drängte.
1880 brachte er seinen ersten „Duden“ auf den Markt, das „Vollständige Orthographische Wörterbuch der deutschen Sprache“. Im Jahr 1902 trat erstmals eine amtliche Regelung der deutschen Rechtschreibung in Kraft, die für ganz Deutschland Gültigkeit hatte. Diese wurde seitdem oft modifiziert, weiterentwickelt und viel diskutiert.
Seit 2005 gilt die „Neue deutsche Rechtschreibung“. Ich erinnere mich noch gut an diese letzte große Rechtschreibreform. Plötzlich wurden Thunfisch und Känguruh ohne h geschrieben: Tunfisch und Känguru. Das Känguru hat sich bis heute durch gesetzt; für den Tunfisch empfiehlt der Duden nun wieder die Schreibweise mit h – Thunfisch. Zum Glück brauchte ich diese Worte in meinem Arbeitsumfeld selten, doch gab und gibt es auch im „Versicherungsdeutsch“ die eine oder andere Klippe zu umschiffen. Noch heute schaue ich mindestens einmal am Tag in den Duden, um mich der richtigen – oder empfohlenen – Schreibweise eines Wortes zu versichern.
Je mehr „Schreiber“, desto wichtiger sind Regeln
Heute schreibt fast jeder: Posts in sozialen Netzwerken, Kommentare zu Artikeln oder Kochrezepten, Blog-Einträge … Viele schreiben, wie ihnen der Schnabel gewachsen ist. Sie legen wenig Wert auf Rechtschreibung, halten Grammatik und Satzzeichen für unwichtig.
Gesprochene Sprache kann in Wortschatz, Satzbau und Aussprache sehr uneinheitlich sein. Trotzdem verstehen wir meistens, was unser Gegenüber uns sagen möchte – Tonfall, Gestik und Mimik unterstützen uns dabei. Beim Lesen aber stören falsche Schreibweisen den Lesefluss. Rechtschreibregeln sollen daher die geschriebene Sprache möglichst einheitlich machen.
Ohne Punkt und Komma
Auch Zeichensetzung unterstützt den Lesefluss und damit die Verständlichkeit eines Textes. Ein Komma kann den Sinn eines Satzes komplett verändern – je nachdem, an welcher Stelle es steht. Dazu ein kleines Beispiel:
„Wir essen jetzt, Opa.“ heißt für Opa, dass das Essen fertig ist. Schreibt man dagegen
„Wir essen jetzt Opa.“ ergibt sich ein ganz anderer Sinn … Ein Komma rettet hier Opas Leben.
Lässt man Punkt und Komma weg und setzt überflüssige oder falsche Buchstaben, so fällt das den meisten Lesern direkt auf. Folgenden Satz z. B. nimmt das Gehirn als eine Aneinanderreihung von Wörtern wahr, die nur mit Mühe einen Sinn ergeben. „Das schwimbat ist gans schön foll das war ja klahr bei dem wetter.“
Anglizismen und andere Fremdwörter
In einer WhatsApp-Unterhaltung aktzeptiere ich noch – schmunzelnd oder zähneknirschend, je nach Absender und Thema –, dass die Groß- und Kleinschreibung geflissentlich ignoriert oder mit Abkürzungen und englischen Wörtern jongliert wird. Überträgt jemand diese Marotten in eine E-Mail oder einen Brief, reagiere ich schon gereizt. Und in einem geschäftlichen Brief – auch per E Mail – bringt mich die Ignoranz einiger Schreiber tatsächlich richtig auf die Palme.
Sicher lassen sich viele Sachverhalte mit Hilfe von Emojis oder Fremdwörtern besser ausdrücken. Englische Ausdrücke bereichern die Arbeitswelt in allen Branchen; gerade in den Bereichen Internet und Marketing entsteht dadurch fast eine eigenständige Sprache. Englisch trägt damit in vielen Bereichen zu einer besseren Kommunikation bei.
Ist es aber notwendig, Besprechungen neuerdings Meetings zu nennen? Oder von Voting zu sprechen, wenn es um eine Abstimmung geht?
Solange Anglizismen, Fremdwörter oder Fachbegriffe im richtigen Wortsinn und Zusammenhang verwendet und verstanden werden, spricht gewiss nichts gegen ihre Nutzung. Sobald ich jedoch etwas für Branchenfremde schreibe, achte ich darauf, wie ich schreibe – sei er oder sie jemand, der meine Internetseite liest, ein Außendienstmitarbeiter, der sich über eine Werbeaktion informiert, oder ein IGU-Mitglied, das sich im „Versicherungsdeutsch“ nicht auskennt.
Das sollte für jeden gelten, der schreibt. Egal ob es Briefe, Rechnungen, Werbeanzeigen, Prospekte oder Internetseiten sind: Der Empfänger muss den Inhalt lesen und verstehen können. Und er sollte sich positiv angesprochen fühlen.
Eine Frage der Wertschätzung
Korrekt geschriebene E-Mails und Briefe zeigen Wertschätzung gegenüber dem Empfänger. Das gilt auch für geschäftliche WhatsApp-Nachrichten oder SMS.
Schon bei der Anrede und der Schreibweise des Namens fängt es an: Wenn mir jemand schreibt „Sehr geehrter Herr Endt“, fühle ich mich nicht angesprochen – möglicherweise lese ich den Brief oder die E-Mail gar nicht erst. Auch die korrekte Schreibweise des Namens ist wichtig.
Wie reagieren Sie beispielsweise, wenn Sie eine Bewerbung erhalten, in der es von Tippfehlern wimmelt, Groß- und Kleinschreibung ignoriert wird und der Bewerber vielleicht schon eine falsche Anrede wählt? Sicher hat er keine besonders guten Chancen, den Job zu bekommen.
Tippfehler, Kommafehler und unbewusste falsche Schreibweisen passieren jedem, vor allem unter Zeitdruck. Dabei reicht es oft schon, Texte zeitverzögert noch einmal zu lesen oder eine andere Person um kritische Prüfung zu bitten.
Info: Ohne eine gewisse Einheitlichkeit drohten z. B. Wortspielereien und Ironie, Anagramme und Palindrome unterzugehen – und die geschriebene Sprache würde viel von ihrer Schönheit einbüßen.
■ Stephanie Endt
Viele Unternehmer kleiner und mittelständischer Betriebe sind auf die Mitarbeit des Ehe- oder Lebenspartners angewiesen. Nicht selten erfolgt diese Mitarbeit unentgeltlich und ohne Arbeitsvertrag.
Dabei kann es aus betrieblicher Sicht für den Unternehmer durchaus von Vorteil sein, den Ehe- oder Lebenspartner offiziell mit einem Arbeitsvertrag anzustellen. So kann z.B. das zu zahlende Gehalt als Betriebsausgabe abgesetzt werden und der Verdienst ist steuerfrei, sofern die Anstellung im Rahmen eines steuerfreien Minijobs erfolgt.
Arbeitsvertrag clever gestalten
Da Arbeitsverträge von Ehepartnern von der Finanzverwaltung besonders kritisch geprüft werden, muss es sich nachweislich um ein „ernsthaftes“ Arbeitsverhältnis handeln. Das kann dem Finanzamt anhand eines schriftlichen Standard Anstellungsvertrages nachgewiesen werden.
Selbstverständlich müssen die im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen auch umgesetzt werden. So muss der angestellte Ehe- oder Lebenspartner die vereinbarte Arbeitsleistung tatsächlich erbringen und der Arbeitgeber hierfür das entsprechende Gehalt zahlen. Die Gehaltszahlung sollte idealerweise auf ein eigenes Konto des Arbeitnehmers erfolgen, um Rückfragen vom Finanzamt zu vermeiden.
Der Ehegattenarbeitsvertrag muss außerdem einem Fremdvergleich standhalten. Dies bedeutet, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich bei den vereinbarten Konditionen, wie Gehaltshöhe oder Anzahl der Urlaubstage, an das halten müssen, was üblich ist, um vom Finanzamt anerkannt zu werden.
Zur Wahrung der Fremdüblichkeit (Gleichbehandlungsgrundsatz) müssen andere Arbeitnehmer des Betriebes in gleicher Weise von Vergünstigungen profitieren können, z.B. in Bezug auf steuerfreie Gehaltsextras wie die private Nutzung eines Diensthandys oder auch der betrieblichen Altersversorgung.
Zusätzliche Altersversorgung sichern
Gerade die Altersversorgung des mitarbeitenden Unternehmer-Ehepartners kommt oft zu kurz. Die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind oftmals nur gering und es besteht noch keine ausreichende zusätzliche Altersversorgung. Die betriebliche Altersversorgung bietet hier eine attraktive Lösung, staatlich gefördert und Insolvenz geschützt eine eigene Altersvorsorge aufzubauen.
Die Aufwendungen des Arbeitgebers sind in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig. Bei einem Vergleich des tatsächlichen Aufwands für den Arbeitgeber in Höhe von 594,65 € mit dem Zufluss beim Arbeitnehmer in Höhe von 698,30 € ergibt sich ein Vorteil in Höhe von 100 €.
Die Entscheidung, ob die Anstellung als Minijob oder als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erfolgen soll, muss gut überlegt sein. Auch ist der Steuerberater der richtige Ansprechpartner, damit der Arbeitsvertrag der Prüfung des Finanzamtes stand hält.
Statusfeststellung: Ist der beschäftigte Partner sozialversicherungspflichtig?
Durch die Anstellung mit einem Arbeitsvertrag wird der Ehegatte in der Regel rentenversicherungspflichtig. Bei der Anmeldung zur Sozialversicherung müssen Arbeitgeber zusätzlich angeben, ob zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Beziehung als Ehegatte oder Lebenspartner besteht. Durch diese Angabe wird das obligatorische Statusfeststellungsverfahren ausgelöst. Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin prüft dann die Versicherungspflicht mitarbeitender Partner. Es geht hierbei darum, zu klären, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung als abhängig Beschäftigter vorliegt oder als Mitunternehmer.
Vorteile durch Pflichtmitgliedschaft
Durch die Pflichtmitgliedschaft des Ehepartners in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung besteht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Alters- und Erwerbsminderungsrente. Weitere Vorteile sind ggf. Ansprüche auf Kuren über die Deutsche Rentenversicherung, Leistung bei Berufsunfällen, Arbeitslosigkeit und ein eigener Krankengeldanspruch.
Sofern der selbstständige Unternehmer sich künftig privat krankenversichern möchte, ist dies auch einfacher möglich, weil der angestellte Ehe- oder Lebenspartner selbst gesetzlich krankenversichert ist.
Besonders in Familien mit Kindern kann sich die Beschäftigung des Ehepartners auszahlen. Dazu ist ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem mitarbeitenden Ehepartner nötig. Sofern alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, hat der mitarbeitende Ehepartner unter Umständen nun die Möglichkeit, die Kinder im Rahmen der Familienversicherung beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung mitzuversichern. Ob diese Möglichkeit gegeben ist, muss natürlich im Einzelfall immer geprüft werden.
Um alle Chancen, die sich durch Beschäftigung des Ehe- oder Lebenspartners im eigenen Betrieb ergeben optimal zu nutzen, ist es ratsam, im Vorfeld mit einem kompetenten Steuerberater zu sprechen.
FÜR DETAILLIERTE FRAGEN ZUM PRÜFUNGSVERFAHREN DER DEUTSCHEN RENTENVERSICHERUNG gibt es ein KOSTENLOSES SERVICETELEFON 0800 1000 480 70
■ Veronika Behrendt
Die Überlassung eines Firmen-PKW zur uneingeschränkten Privatnutzung ohne Selbstbeteiligung ist bei einem „Minijob“-Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten fremdunüblich. Der Arbeitsvertrag ist daher steuerlich nicht anzuerkennen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat.
Im Streitfall beschäftigte der gewerblich tätige Kläger seine Ehefrau als Büro- und Kurierkraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von neun Stunden mit einem Monatslohn von 400 €. Im Rahmen des Arbeitsvertrages überließ er ihr einen PKW zur uneingeschränkten Privatnutzung. Den darin liegenden geldwerten Vorteil, der nach der sog. 1 %-Methode ermittelt wurde, rechnete der Kläger auf den monatlichen Lohnanspruch von 400 € an und zog seinerseits den vereinbarten Arbeitslohn als Betriebsausgabe bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb ab. Das Finanzamt erkannte das Arbeitsverhältnis steuerlich jedoch nicht an, da die Entlohnung in Gestalt einer PKW-Überlassung im Rahmen eines „Minijobs“ einem Fremdvergleich nicht standhalte. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage dagegen statt.
Auf die Revision des Finanzamtes hob der Bundesfinanzhof die Entscheidung des Finanzgerichts auf und ging von einer fremdunüblichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses aus. Arbeitsverträge zwischen nahen Angehörigen müssen für die steuerrechtliche Beurteilung sowohl hinsichtlich der wesentlichen Vereinbarungen als auch der Durchführung denjenigen Maßstäben entsprechen, die fremde Dritte vereinbaren würden. Nach diesen Grundsätzen hielt der BFH jedenfalls eine uneingeschränkte und zudem selbstbeteiligungsfreie Nutzungsüberlassung eines Firmenwagens für Privatfahrten an einen familienfremden „Minijobber“ für ausgeschlossen. Denn ein Arbeitgeber werde im Regelfall nur dann bereit sein, einem Arbeitnehmer die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs zu gestatten, wenn die hierfür kalkulierten Kosten (u. a. Kraftstoff für Privatfahrten) zuzüglich des Barlohns in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der erwarteten Arbeitsleistung stünden. Bei einer lediglich geringfügig entlohnten Arbeitsleistung steige das Risiko des Arbeitgebers, dass sich die Überlassung eines Firmenfahrzeugs für ihn wegen einer nicht abschätzbaren Intensivnutzung durch den Arbeitnehmer nicht mehr wirtschaftlich lohne. Unerheblich war insoweit für den Bundesfinanzhof, dass die Ehefrau für ihre dienstlichen Aufgaben im Betrieb auf die Nutzung eines PKW angewiesen war.
Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.10.2018 –XR 44 45/17–Entscheidungen
online Nr. 8 vom 26. Februar 2019
■ Margarete Lindenblatt
Anfang April hat der Bundestag den Weg frei gemacht für eine neue Klasse von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, den sogenannten Elektrokleinstfahrzeugen. Das sind vereinfacht gesagt Tretroller mit Elektroantrieb, die unter der Bezeichnung E-Scooter bekannt sind. Diese durften bisher nur auf privatem Gelände genutzt werden. Bei Redaktionsschluss für diese IGU-Ausgabe war geplant, dass der Bundesrat der entsprechenden Elektrokleinstfahrzeuge Verordnung am 17. Mai zustimmt, die dann zeitnah mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft treten kann.
E-Scooter werden also schon bald den Verkehr in deutschen Städten verändern. Ihre Anzahl wird schnell zunehmen. Denn sie sind für alle Altersgruppen gleichermaßen attraktiv und dürfen ohne Führerschein und Helm gefahren werden. Im europäischen Ausland sind sie zum Teil schon unterwegs, so zum Beispiel bei unseren direkten Nachbarn Belgien, Dänemark, Frankreich, Österreich und Schweiz.
Es ist ein noch größerer Boom zu erwarten als bei Pedelecs, die binnen weniger Jahre zu einer festen Größe im Straßenverkehr geworden sind. Anders als Pedelecs sind E-Scooter echte Kraftfahrzeuge, die bestimmte gesetzliche Vorgaben hinsichtlich Lenkstange, Bremsen und Beleuchtung erfüllen müssen und die – das ist ganz wichtig – über eine Betriebserlaubnis (allgemeine Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis) für den Straßenverkehr verfügen müssen. E-Scooter ohne Betriebserlaubnis dürfen wie bisher nur außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs genutzt werden.
Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von E-Scootern beträgt maximal 20 km/h. Sie dürfen nicht auf Fußwegen oder in Fußgängerzonen fahren, sondern müssen Radwege und Radfahrstreifen nutzen. Dort wo diese nicht vorhanden sind, müssen sie auf der Straße fahren. Das Mindestalter für den Fahrer beträgt 14 Jahre.
Der Halter eines solchen E-Scooters ist verpflichtet, eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Dafür gelten ähnliche Vorschriften wie für Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen: Die Versicherung kann für maximal ein Jahr geschlossen werden. Das Versicherungsjahr beginnt wie bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen am 1. März eines Jahres und endet im Februar des Folgejahres.
Der Nachweis des Versicherungsschutzes erfolgt jedoch nicht durch ein Versicherungskennzeichen aus Blech, sondern durch eine am Fahrzeug anzubringende Versicherungsplakette aus einer Klebefolie. Die Versicherungsplakette ist ungefähr halb so groß wie ein Versicherungskennzeichen und je nach Verkehrsjahr in den Farben schwarz, blau oder grün bedruckt. Versicherungsplaketten können bei den Kfz-Versicherern erworben werden. Die LVM Versicherung als einer der günstigsten Anbieter für Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen bietet sie zum Beispiel zu deutlich günstigeren Beiträgen an als für Mofas und Roller.
E-Scooter kommen also bald auf deutsche Straßen. Sie kommen aber nicht geräuschlos. Denn es wurde bis zuletzt hitzig diskutiert, wo sie im Verkehrsraum fahren sollen und wo nicht.
Wenn ich die Diskussionen in den Medien verfolge, habe ich den Eindruck, als sehe man aktuell mehr Risiken als Chancen. Das ist allerdings meine ganz persönliche Wahrnehmung. Ich bin sicher, dass sich die Diskussion in eine andere Richtung bewegen wird. Denn die Chancen dieser neuen Fahrzeugart sind offensichtlich, zum Beispiel die Handlichkeit, die Möglichkeit kleinere Strecken zurückzulegen, ohne Auto oder Bus nutzen zu müssen, geringe Unterhaltskosten, kein Erfordernis für einen Führerschein und wer mag, darf auch auf einen Helm verzichten. Zu diesen rationalen Gründen gesellt sich noch etwas ganz Entscheidendes: der Fahrspaß. Wer einmal mit einem E-Scooter gefahren ist, der ist infiziert.
■ Rainer Rathmer
Hand aufs Herz. Welche Bilder haben Sie im Kopf, wenn Ihnen jemand etwas von Achtsamkeit erzählt? In vielen Diskussionen hört man die eine Fraktion, die von esoterischem Humbug spricht und die andere Fraktion, die vielleicht durch eigene Erfahrungen geprägt, das Thema Achtsamkeit vehement verteidigt.
Doch was bedeutet Achtsamkeit überhaupt?
Achtsamkeit ist eine Form von Aufmerksamkeit oder um es mit den Worten des Achtsamkeitsexperten Jon Kabat Zinn zu sagen: „Achtsamkeit bedeutet: auf eine bestimmte Weise aufmerksam zu sein, bewusst, im gegenwärtigen Augenblick und ohne zu urteilen.“
Bei dieser Gelegenheit noch ein, zwei kurze Fragen: Wissen Sie eigentlich noch, wie genau Sie heute zur Arbeit gekommen sind? Hiermit meine ich jetzt nicht das Verkehrsmittel, sondern eher alles, was so drum herum war, wie z. B. die Menschen an der Bushaltestelle, die Umgebung auf Ihrer Wegstrecke etc. Und wie hat eigentlich Ihr Frühstück geschmeckt? Ich meine so richtig geschmeckt, in einzelnen Nuancen? Könnten Sie es beschreiben oder gar nachfühlen? Wenn Sie diese Fragen beantworten können, sind Sie wahrscheinlich schon ein sehr achtsamer Mensch. In der Regel haben aber die meisten Menschen gerade bei sich wiederholenden Tätigkeiten eher den „Autopiloten“ an.
In unseren Breitengraden wurden die ersten wissenschaftlichen Studien zum Thema Achtsamkeit in den 70er Jahren durchgeführt. Einige Aspekte aus der Achtsamkeit, die ursprünglich im Buddhismus beheimatet war, hatten zu jener Zeit bereits Erfolge in verschiedenen Psychotherapieformen gebracht. Einen entscheidenden Einfluss hatte hier der o. g. Molekularbiologe Jon Kabat Zinn, der die Elemente in Achtsamkeitstrainings zunächst bei Patienten mit chronischen Schmerzen anwandte. Im Laufe der Jahrzehnte erweiterte sich aufgrund der wissenschaftlich nachweisbaren Erfolge das Einsatzspektrum für Achtsamkeitstechniken.
Die Elemente des Achtsamkeitstrainings sind Meditationen, Körperwahrnehmungsübungen und Alltagsrituale, was tatsächlich auf den ersten Blick erst einmal esoterisch scheint, aber bei näherer Betrachtung der Wirkmechanismen unseres Gehirns Sinn macht.
Diese Techniken hier im Einzelnen aufzuführen, würde den Umfang des Artikels leider deutlich sprengen. Im Internet finden sich vielfältige Übungsanleitungen, die es Einsteigern leicht machen, sich mit dem Thema intensiver zu beschäftigen. Die sicherste Methode ist allerdings, bei einem erfahrenen Achtsamkeitstrainer ein Seminar zu buchen. Diese Seminare werden im Rahmen von Präventionsprogrammen sogar von einigen Krankenkassen bezuschusst.
Doch wie hilft uns das jetzt im Alltag weiter?
Nehmen wir einmal den Aspekt der Fokussierung. Es fällt uns aufgrund der vielfältigen Anforderungen, die täglich und vor allem oft gleichzeitig auf uns einprasseln immer schwerer, uns auf eine Sache zu fokussieren.
Multitasking ist in aller Munde, doch unser Gehirn ist nicht dazu fähig, zwei Dinge auf einmal, also wirklich gleichzeitig zu tun. Wir haben zwar das Gefühl, dass wir zwei Dinge gleichzeitig tun (z. B. den Kaffee trinken und dabei Mails lesen), aber das Gehirn hat die Fähigkeit, blitzschnell zwischen diesen Dingen hin- und her zu schalten. Dies geschieht zwar so schnell, dass wir es nicht wahrnehmen, geht aber auf Kosten unserer Leistungsfähigkeit. Die Fehleranfälligkeit ist erhöht, die Effizienz sinkt und Stress ist die Folge.
Achtsamkeitstechniken lenken unsere Aufmerksamkeit auf das Hier und Jetzt und trainieren uns dazu, das was wir wahrnehmen, bewusster wahrzunehmen. Zu fokussieren, zu spüren, zu riechen, zu schmecken und zu fühlen.
Neben der bewussten Wahrnehmung lehren die Achtsamkeitstechniken, das Wahrgenommene nicht zu bewerten. Und genau hier liegt ein Kern-, aber auch ein Knackpunkt der Achtsamkeit. Wir alle sind geprägt durch unsere früheren Erfahrungen, Erziehung und Glaubenssätze, die uns vermittelt wurden. Eine wertfreie Betrachtung einer Situation ist daher sehr schwierig, da auch dort unser Autopilot ständig Interpretationen liefert.
Ist einmal eine Interpretation für eine Situation und/oder für Handlungen gefunden, entwickelt sich diese schnell zu einem verfestigten Denkmuster, denn unser Gehirn „kennt“ ja diese Situation, diese Handlung. Leider sind diese Denkmuster auch des öfteren negativ, so nach dem Motto „immer“ drückt sich Kollege Meier vor Sonderaufgaben, „immer“ springt die Ampel auf rot und „immer“ ist meine Warteschlange die langsamste. Hier hilft uns das Achtsamkeitstraining, diese Denkmuster zu erkennen und zu hinterfragen und wertfrei wahrzunehmen. Hierdurch kommen wir auch unseren Gefühlen auf die Spur, die uns in bestimmten Situationen mal mehr oder weniger überfallen. Im Laufe der Zeit werden Sie sich dadurch immer besser kennenlernen und bewusst und wertfrei wahrnehmen, auf welche Art Sie in bestimmten Situationen reagieren.
Das kann durchaus manchmal unangenehm sein, denn auch negative Gefühle werden ja erst einmal zugelassen, betrachtet und nicht sofort wieder zugeschüttet. Mit der Zeit lernt man den Umgang mit diesen Gefühlen, was wiederum zu mehr Gelassenheit, größerer Widerstandsfähigkeit und weniger Stress führt.
Die größte Herausforderung bei allem ist, die Techniken dauerhaft in den Alltag zu integrieren. Hierbei ist kein sportlicher Ehrgeiz gefragt. Auch die Minutenmeditation oder die kleine Körperübung ist ein Schritt in die richtige Richtung.
Wie kann uns Achtsamkeit auch im Berufsalltag nun helfen?
In Summe, mehr Fokus, weniger Stress, mehr Kenntnis über uns selbst und konfliktfreiere Kommunikation. Wenn das kein guter Grund ist, sich mit dem Thema Achtsamkeit etwas tiefer zu beschäftigen. Setzen Sie sich nicht unter Druck, aber bleiben Sie am Ball.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und werde jetzt, bevor ich weiterarbeite noch einmal intensiv und achtsam an meinem hervorragend duftenden Früchtetee riechen, bevor ich mich fokussiert weiter an die Arbeit begebe.
■ Silvia Wiefel
Der Bitcoin ist wohl das bekannteste, komplett digitale Zahlungsmittel und ist immer wieder in den Medien. Im Hintergrund steckt eine sehr interessante und spannende Technologie namens Blockchain. Doch wie zukunftsträchtig sind diese Systeme? Und kann man darauf vertrauen?
Was ist eigentlich dieses „Blockchain“?
Um den Bitcoin zu verstehen, muss man kurz in die Idee der Blockchain Technologie eintauchen. Die reine Übersetzung „Blockkette“ zeigt schon den wesentlichen Kern der Technologie. Hierbei werden Informationen oder Transaktionen in digitalen Datenblöcken abgespeichert, die wie in einem Chatverlauf aneinander gekettet sind. Die Besonderheit: Die Ketten liegen auf vielen unterschiedlichen Systemen in einem Netzwerk und zwar vollständig und in Gänze. Das bedeutet: Wer eine einzige dieser Ketten manipuliert, hat keinerlei Chance. Die Vielzahl an dezentralen Kopien bietet eine große Sicherheit. Die jeweilige Überprüfung der Datenblöcke wird natürlich durch entsprechende Technik gewährleistet. Ein Mensch muss hierfür nicht mehr tätig werden.
Durch die dezentralen Überwachungen der Daten soll eine Blockchain Transaktionen ohne die Einbindung zentraler Organisationen ermöglichen und absichern. Es gibt verschiedene Anwendungsbeispiele für die Abwicklung revisionssicherer Geschäftsprozesse, für die automatisierte Steuerung von Lieferketten oder auch für smartes Parken in Innenstädten. Eines der bekanntesten Beispiele für eine Blockchain-Technologie ist die Umsetzung der Internetwährung Bitcoin.
Zahlungen im Internet ohne zentrale Instanzen – ist das überhaupt möglich?
Zahlungen analog gehen ganz einfach. Für die Bezahlung nehme ich einen passenden Geldschein aus meinem Portemonnaie und reiche ihn über die Ladentheke. Bei Onlineüberweisungen wird es schon etwas komplizierter. Hierfür benötige ich ein Online-Banking meiner Bank oder einen anderen Zahlungsanbieter, der mir eine entsprechende Anwendung zur Verfügung stellt. Bis die Zahlung beim Gegenüber angekommen ist, sind mehrere Instanzen eingebunden, die die Transaktion sicher durchführen. Doch wenn sich mein Zahlungspartner im entfernten Ausland befindet, oder die Zahlungssumme außergewöhnlich hoch ist, dann wird meine Transaktion gegebenenfalls sehr aufwändig und teuer. Hier hat der Bitcoin unter anderem seine Vorteile.
Die Idee ist einfach. Person A schickt Person B einen gewissen Betrag an Geld, ohne Finanzinstitute dazwischen, von überall auf der Welt und das sogar anonym. Klingt erst einmal verlockend. Umgesetzt wird dies durch eine Blockchain Technologie, mit vielen Überwachungsinstanzen, so genannten „Minern“ auf dem gesamten Globus verteilt. Diese Miner müssen bestätigen, dass die Transaktionen richtig sind. Hierfür müssen die gut verschlüsselten Blöcke erst einmal geknackt werden. Hierfür müssen sehr komplexe Rechenaufgaben gelöst werden, die nur von sehr performanten Serversystemen bewältigt werden können.
Ist es einem Miner gelungen den Datenblock zu entschlüsseln, werden die jeweiligen Transaktionen gelesen, überprüft und dann an alle weiteren Überwachungsorgane geteilt, damit die Datenketten wieder vollständig als Kopien überall gespeichert sind. Erst dann ist die Transaktion erfolgreich durchlaufen. Dieses Mining ist sehr aufwändig. Damit die Nutzer dennoch in gefühlter Echtzeit ihre Transaktionen ausführen können, werden sehr viele Kapazitäten in riesigen Rechenzentren benötigt. Einer der großen Kritikpunkte ist der hierfür benötigte Stromverbrauch.
Warum sind Bitcoins so teuer?
Früher war diese Geldeinheit für kleinere Internettransaktionen bekannt, mittlerweile hat der Bitcoin viele Spekulanten angelockt. Mittlerweile ist ein Bitcoin über 5.000 Euro wert. Doch der Kurs ist sehr volatil. Durch die Preisschwankungen kann ein Investment in Bitcoins nicht als sichere Anlage verstanden werden. Es sind sehr hohe Gewinne, aber auch sehr hohe Verluste möglich.
Der Wert der Bitcoins wird allein durch Angebot und Nachfrage bestimmt, es gibt keine Regierungen oder Zentralbanken im Hintergrund, die für diese Währung bürgen. Eine der Ursachen für den aktuell hohen Wert ist sicherlich die begrenzte Menge an Bitcoins. Während in anderen Währungsräumen Zentralbanken die Menge der „gedruckten“ Zahlungsmittel steuern, ist die Menge an Bitcoins mit einer Obergrenze von rund 21 Millionen Bitcoins gedeckelt. Durch die künstliche Verknappung wird der Bitcoin als begrenztes Zahlungsmittel wahrgenommen und wirkt dadurch wertvoll.
Ist die Anwendung von Bitcoins überhaupt sicher?
Grundsätzlich überwacht das dezentrale System die Transaktionen. Man könnte also davon ausgehen, dass die Geldtransfers dementsprechend sicher sind. Es gibt aber negative Aspekte, deren man sich bei der Nutzung von Bitcoins bewusst sein muss.
Die Anwender selbst bleiben anonym. Das digitale Portemonnaie namens „Wallet“ wird mit einer Adresse aus Nummern und Zahlen dem Anwender zugewiesen. Dadurch bleibt die Privatsphäre geschützt. Während aber in einem richtigen Bankinstitut das Konto durch die Bankeninfrastruktur abgesichert und durch entsprechende Versicherungen geschützt ist, sind bei Bitcoins die Nutzer selbst für den Schutz ihres Wallets verantwortlich. Die Aufbewahrung ist technisch anspruchsvoll, der Erwerb von Bitcoins nicht unbedingt selbsterklärend. Und wie so oft tummeln sich in Bereichen mit hilfesuchenden Menschen bereits Kriminelle, die Unwissenheiten ausnutzen. Es ist also Vorsicht geboten: Bereits getätigte Transkationen sind nicht so einfach rückgängig zu machen.
Ein kleines Fazit zum Thema Bitcoin und Blockchain:
Der Blockchain-Ansatz ist sehr interessant. Es gibt viele denkbare Anwendungsfälle bei denen ein Blockchain-System gut unterstützen kann, wohl wissend, dass eine Umsetzung sehr aufwändig ist, viele Ressourcen benötigt werden und auch gut abgesichert sein muss.
Auch der Bitcoin ist spannend. Die Technologie und das Netzwerk lädt zum ausprobieren ein, wenn nicht der Preis so groß wäre und die Nachhaltigkeit durch den Stromverbrauch darunter leidet. Und wo bleibt eigentlich die Vertrauensbeziehung in der anonymen Welt der Bitcoins? Meine Bank ist doch viel mehr als nur der reine Zahlungsverkehr. Wo bei meinen Ansprechpartnern in der Bank gute Beratung zu finden ist, lauern im Internet als „Bitcoin-Berater“ getarnte Kriminelle auf mich. In einer so verteilten Welt ist eine gute Vertrauensbeziehung mit professionellen Organisationen wohl nicht mit eingeplant.
■ Anna Juliana Bohr
Grundsätzlich gilt: Wer anderen durch Unvorsichtigkeit oder Leichtsinn einen Schaden zufügt, muss dafür in voller Höhe aufkommen – und zwar mit seinem gesamten Vermögen.
Das Verursachen eines Flecks auf dem Sofa eines Bekannten treibt die meisten Leute nicht gleich in den Ruin. Besitzen Sie eine private Haftpflichtversicherung, reichen Sie dort den Schaden ein, alles Weitere wird geregelt. Das Missgeschick ist für die Beteiligten schnell vergessen.
Anders sieht es bei Schäden aus, die Personen betreffen. Verursachen Sie z. B. als Fußgänger oder Radfahrer einen Verkehrsunfall, kommt viel auf Sie zu – die Folgen können unter Umständen sogar den finanziellen Ruin bedeuten. Eine Haftpflichtversicherung für den Privatbereich bzw. eine Betriebshaftpflicht für Ihr Unternehmen ist daher ein Muss.
Was leistet der Versicherer?
Kommt es zu Schadenersatzansprüchen, prüft und zahlt der Versicherer den Schaden. Darüber hinaus schützt er Sie aber auch vor „unberechtigten Forderungen“. Sollte es hierbei zu einem Rechtsstreit kommen, führt der Versicherer den Prozess und trägt dafür die Kosten.
Darüber hinaus steht Ihnen die Versicherung bei schwierigen Schadensfällen sogar jahrelang zur Seite.
Insbesondere bei Personenschäden geht es um weit mehr als die Zahlung von Schmerzensgeld. Die Versicherung regelt Angelegenheiten wie z. B. Reha Maßnahmen, Sonderbetreuung oder lebenslange Rentenzahlungen.
Zwei Fälle aus der Praxis sollen dies verdeutlichen:
Fall 1: Ein 6-jähriges Kind spielte im Außenlager einer Schreinerei. Es löste sich ein Stück aus dem dort aufgestellten Holzstapel, der Stapel stürzte um und begrub das Kind unter sich. Das Kind zog sich schwerste Kopfverletzungen zu. Der Betriebsinhaber hatte das Kind zwar vorher gesehen, wollte jedoch den Spielspaß nicht unterbrechen. Die Folgen waren schwer: Das Kind lag mehrere Wochen im Koma. Klar war, dass die schweren Kopfverletzungen zu Entwicklungsverzögerungen und zu lebenslänglichen Beeinträchtigungen führen würden.
Die Versicherung zahlte in diesem Fall nicht nur das hohe Schmerzensgeld und die hohen Behandlungskosten, sondern kümmerte sich um alles Weitere. Es wurde ein Reha-Manager eingeschaltet, um das Kind in der Entwicklung zu unterstützen sowie ein psychologischer Dienst, der die Familie betreute. Ein normaler Schulbesuch war für das Kind nicht mehr möglich – die Kosten für einen Fahrdienst zur Sonderschule wird die Versicherung ebenfalls für Jahre übernehmen.
Fall 2: Der Bauunternehmer dichtete ein Leerrohr in der Bodenplatte eines Hauses nicht richtig ab und Wasser drang von außen in das Gebäude ein. Dies wurde jedoch erst zwei Jahre später bemerkt, als sich im Haus – welches in Holzständerweise gebaut war – Schimmel an den Wänden gebildet hatte.
Die Versicherung des Bauunternehmers beauftragte einen Sachverständigen, der die Ursache des Schimmels feststellte. Um den Schaden zu beheben, musste das Haus komplett abgerissen und neu gebaut werden. Die Kosten wurden von der Versicherung übernommen. Ebenso die Kosten für den Aus- und Einzug und den Ersatz des beschädigten Hausrates sowie die Kosten für eine Ersatzunterkunft. Weiterhin beauftragte die Versicherung neben dem Sachverständigen auch einen Architekten, der den Abriss sowie den Neubau des Hauses komplett koordinierte.
Wie aus den zwei Beispielen hervorgeht, leistet eine Privat- oder Betriebshaftpflichtversicherung weit mehr, als man als Laie vermutet. Sie begleitet unter Umständen geschädigte Personen jahrzehntelang – sie kümmert sich und unterstützt in Notfällen, und dies nicht nur finanziell.
■ Jutta Hülsmeyer
Am Begriff Digitalisierung kommt der Mensch derzeit ja kaum vorbei – weder im Berufsleben noch in der Freizeit. Und so stand ich dann kürzlich ziemlich mitten in Deutschland (in Bad Hersfeld) und mitten im Thema: Vor dem Konrad-Zuse Denkmal.
Denn im Stiftsbezirk von Bad Hersfeld, direkt vor dem Katharinenturm, wurde dem Computer-Pionier Konrad Zuse ein Denkmal errichtet.
Ja, Sie ahnen es bereits: Digitalisierung ist nicht etwa eine Erfindung des 21. Jahrhunderts – ganz im Gegenteil: Ihre Anfänge lassen sich bereits über vier Jahrhunderte früher finden, mit der Geburtsstunde des Binärcodes. Eine der grundlegenden Voraussetzungen der Digitalisierung ist das binäre Zahlensystem. Im Dualsystem werden zur Darstellung von Zahlen nur 1 und 0 verwendet. Die Digitaltechnik basiert auf Binärcodes, also auf zwei gegensätzlichen Zuständen, um einfache Schaltungen zu bauen. Der Universalgelehrte Gottfried Wilhelm Leibniz (1646 – 1716) entwickelte Ende des 17. Jahrhunderts ein binäres Zahlensystem. Vorläufer gab es allerdings auch schon in Indien und China …
Doch zurück zu Konrad Zuse: Mit der Entwicklung, Konstruktion und Errichtung der ersten funktionsfähigen Rechenmaschinen (Z1-Z4), die jeweils auf den neuesten Schaltertechnologien aufbauten, schrieb er Forschungsgeschichte.
Durch seine spätere Tätigkeit als Computerhersteller war er auch in großem Maße an der Einführung des Computers in Unternehmen der Wirtschaft beteiligt. Durch seine Spezifizierung der Programmiersprache „Plankalkül“ entwarf er die erste universelle Programmiersprache der Welt. Nach dem Krieg gründete Zuse in Neukirchen die Zuse KG, welche 1957 nach Bad Hersfeld verlegt wurde. In den nächsten Jahren baute die Firma insgesamt etwa 250 Computer. Ab 1964 stieg Zuse als Teilhaber aus der Firma aus und war als Berater und Autor tätig.
Dem Konrad-Zuse-Denkmal zur Seite gestellt steht in Bad Hersfeld ein weiteres, das Konrad-Duden-Denkmal.
Denn Konrad Duden wurde 1876 Direktor des königlichen Gymnasiums zu Hersfeld. Duden, der sich Zeit seines Lebens der deutschen Sprache widmete und sich für die Vereinheitlichung der deutschen Rechtschreibung einsetzte, veröffentlichte in Bad Hersfeld 1880 sein wichtigstes Werk: „Vollständiges Orthographisches Wörterbuch der Deutschen Sprache“. Bis heute ist sein Standardwerk „Duden – Rechtschreibung der deutschen Sprache und der Fremdwörter“ eines der wichtigsten Wörterbücher zur deutschen Orthografie.
Als Grundsatz für seine Amtsführung als Direktor nannte Duden einen lateinischen Spruch, der frei übersetzt heißt:
„Dort, wo es notwendig ist, Einheit der Meinung; dort, wo es verschiedene Möglichkeiten gibt, Freiheit der Entscheidung; immer jedoch Wohlwollen und Fürsorge.“
Neben seinen pädagogischen Erfolgen war er ein guter Unterhalter, sein rheinischer Humor war ebenso geschätzt wie seine witzigen Ansprachen zu unterschiedlichen Gelegenheiten.
Interessant wäre sicherlich, was uns die beiden Herrschaften zum heutigen Stand der Dinge sagen würden, wenn sie es denn könnten! Die folgenden Zitate sprechen auf jeden Fall dafür, dass sie eine sehr klare Sicht der Dinge hatten!
■ Karsten van Husen
Sorgfältiges Zähneputzen hin oder her – die eine oder andere Baustelle im Mund lässt sich einfach nicht vermeiden. Wohl aber böse finanzielle Überraschungen, die damit zusammen hängen.
Was ist Zahnersatz überhaupt?
Um Zahnersatz handelt es sich, wenn zwei Kriterien erfüllt sind: Zahnersatz ist alles, was über eine einfache Zahnfüllung hinausgeht und vom Zahntechniker hergestellt wird. Und Zahnersatz kann einen, mehrere oder alle eigenen Zähne ersetzen – entweder ganz oder zum Teil. Ist Zahnersatz nötig, liegt dies meist an Karies, einem Unfall, einer Krankheit oder altersbedingtem Verschleiß: Sie beschädigen die Zahnsubstanz oder lassen sie sogar verlorengehen.
Welche Versorgungsmöglichkeiten gibt es?
Die moderne Zahnmedizin bietet zahlreiche Therapien. Ob fest im Kiefer sitzend, wie zum Beispiel Kronen, Teilkronen, Brücken oder Implantate, oder herausnehmbar in Form einer Prothese – für jeden Patienten gibt es eine passende Zahnersatz-Lösung, um die Zahnreihen wieder zu schließen. Der Zahnarzt erhebt den Befund und erstellt einen Heil- und Kostenplan. Dabei berät er den Patienten zur sogenannten Regelversorgung – der Standardlösung der Krankenkassen – und den in Frage kommenden Alternativen.
Beteiligt sich die GKV an den Kosten?
Viele der Leistungen werden von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht oder nur zu einem Teil übernommen. Beispiel Zahnersatz: Die Kasse übernimmt häufig nur die Hälfte der Kosten für die Regelversorgung – also für eine Behandlung, die in erster Linie einfach und zweckmäßig ist. Ein fehlender Zahn wird durch eine Brücke oder Metallkrone ersetzt. Der Eigenanteil des Patienten ist hier noch relativ niedrig. Entscheidet er sich aber statt für eine Brücke für ein Implantat und statt für eine simple Krone aus Metall für eine aus unauffälliger Keramik, geht der Eigenanteil schnell ins Vierstellige. Zahnbehandlungen und Zahnersatz können somit zu einem teuren Vergnügen werden.
Wie kann ich das Risiko absichern?
Der tiefe Griff ins Portemonnaie muss nicht sein. Denn gesetzlich Krankenversicherte können eine sogenannte Zahnzusatzversicherung abschließen. Welche Leistungen die übernimmt, ist von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich.
Worauf sollte man bei der Tarifwahl achten?
Ganz klar: Der Tarif muss den eigenen Bedürfnissen entsprechen. Zum einen kann sich der Versicherte überlegen, in welcher Höhe sich die Versicherung an den Kosten beteiligen soll: Möchte er eine Art Vollkaskoschutz und überhaupt keine Eigenbeteiligung? Oder reicht ein Tarif, der dafür sorgt, dass beispielsweise nur noch 20 Prozent der Kosten übrigbleiben – und bei dem der Monatsbeitrag dafür etwas preiswerter ist? Zum anderen geht es um die Frage, welche Leistungen mitversichert sind. Ein große Rolle spielt dabei das Thema Zahnersatz. Manche Tarife greifen aber auch bei Zahnbehandlungen, prophylaktische Leistungen, Schmerzausschaltung oder Kieferorthopädie – nicht nur für Kinder, sondern auch für Erwachsene.
Die LVM-Krankenversicherung bietet bedarfsgerechte Tarife an. Welches Produkt sich am besten eignet, kommt letztlich auf die eigenen Wünsche an. Eine individuelle Beratung lohnt sich.
■ Andrea Weidemann
Steuern sind bei fast allen unternehmerischen Entscheidungen ein wichtiges Thema. Aber wer denkt heute schon darüber nach, dass Steuern später auch im Rentenbezug eine Rolle spielen? In Bezug auf die Planung der späteren Alterseinkünfte darf dieser wichtige Punkt nicht außer Acht gelassen werden.
Die späteren Renten sind – bis auf wenige Ausnahmen – zu versteuern. In welchem Maße eine Besteuerung erfolgt, hängt davon ab, inwieweit die Rentenbeiträge in der Ansparphase steuerlich gefördert worden sind.
Aber auch wenn Steuern immer ein leidiges Thema sind und bleiben werden, sollten sie niemanden von zusätzlicher Altersvorsorge abhalten.
Für welche Form der zusätzlichen Altersvorsorge man sich letztendlich entscheidet, hängt unter anderem auch davon ab, welches Ziel damit erreicht werden soll. Steht dabei eher die Flexibilität im Vordergrund oder sollen eher steuerliche Aspekte berücksichtigt werden?
Sehr beliebt als Altersversorgung ist die Investition in Immobilien – egal ob man später selbst mietfrei darin wohnen oder sie vermieten möchte. Aber diese Anlageform birgt Nachteile. Schließlich fallen im Alter weiterhin laufende Neben- und Instandhaltungskosten an, die finanziert werden müssen. Und auch Mieteinkünfte müssen versteuert werden.
Vor dem Hintergrund der anhaltenden Niedrigzinsphase verspricht Sparvermögen ebenfalls keine ausreichende Sicherheit für die Altersvorsorge. Es besteht das Risiko, dass es schneller verbraucht ist als gedacht.
Die Lebenserwartung der Menschen steigt stetig. Umso wichtiger ist es daher, auch das sogenannte „Langlebigkeitsrisiko“ abzusichern, damit das längere Leben nicht zum finanziellen Risiko wird. Nur eine Rentenversicherung bietet Sicherheit, so lange man lebt.
Fazit: Wer länger lebt, braucht länger Geld. Deshalb sollte Ihre Altersversorgung auch ein regelmäßiges Einkommen bis ans Lebensende sichern.
IM INTERNET FINDEN SICH DIVERSE ONLINE-RECHNER ZUR BERECHNUNG DER NETTO-RENTE, ZUM BEISPIEL: WWW.N-HEYDORN.DE/RENTENBESTEUERUNG
■ Stefanie Steller
Ja, wer sich so durch die täglichen Nachrichten liest und hört, könnte diesen Eindruck bekommen – doch es gibt auch erfrischend andere Sichtweisen, wie der folgende Lesetipp zeigt:
Mit seiner beliebten Kolumne „Früher war alles schlechter“ beweist Guido Mingels den SPIEGEL-Lesern jede Woche aufs Neue, dass es der Welt trotz Kriegen, Krankheiten und Katastrophen immer besser geht. Anhand einprägsamer Grafiken zeigt er zum Beispiel, dass die Verbreitung von Krankheiten wie Malaria stark zurückgeht; dass Fahrraddiebstähle oder Teenagerschwangerschaften immer seltener werden; oder dass rund um den Globus immer mehr Menschen Zugang zu Toiletten haben. Sein zweiter Kolumnenband versammelt nicht nur eine Fülle neuer überraschender Weltverbesserungsfakten, sondern bekräftigt auch die frohe Botschaft, dass es keinen Grund gibt, überall Zeichen für den Weltuntergang zu sehen:
Hier ein kleiner Auszug:
Zufriedenheit – Bitte ankreuzen:
Sind Sie insgesamt gesehen, mit dem Leben, das Sie führen,
□ sehr zufrieden
□ ziemlich zufrieden
□ nicht sehr zufrieden
□ überhaupt nicht zufrieden
Dies ist eine der Fragen, die das sogenannte Eurobarometer seit 1973 den Bürgern von EU-Ländern stellt. In Deutschland werden dafür zweimal jährlich jeweils 1500 Personen in Face-to-Face-Gesprächen und zu Hause interviewt. Betrachtet man die Ergebnisse im langen Rückblick, so zeigen sich drei nachvollziehbare deutsche Stimmungstiefs: I981 und 2003, als die Wirtschaft schwächelte und die Arbeitslosigkeit stieg, sowie in den ruppigen ]ahren nach der Wiedervereinigung, bis 1997.
Warum aber sind die Deutschen in den vergangenen drei Jahren offenbar so glücklich wie noch nie seit 1973? 2014, 2015, 2016: Das ist die Blütezeit der Pegida-Märsche, der „Flüchtlingskrise“ und der Suche nach einer „Alternative für Deutschland“, das sind die Boomjahre der neurechten Populisten und der von Angst begleiteten Rückkehr terroristischer Anschläge in Westeuropa – und ausgerechnet in diesen drei Jahren sagen mehr als 90 Prozent der Deutschen, dass sie entweder sehr oder ziemlich zufrieden sind mit ihrem Leben? Das kann nur heißen: Es gibt auch ein Leben abseits der Schlagzeilen, und das ist gar nicht so schlecht. Die derzeit Zufriedensten sind übrigens die Dänen (97 Prozent), die Unzufriedensten die Griechen (38 Prozent).
Mord und Totschlag – Je weniger Morde, desto mehr Krimis
In einer berühmt gewordenen Studie hat der Gewalthistoriker Manuel Eisner die Mordraten verschiedener europäischer Länder seit dem I4. ]ahrhundert rekonstruiert. Seine Erkenntnisse zeigen, dass die Mordbelastung in Europa über die Jahrhunderte radikal gesunken ist.
In den untersuchten Ländern, darunter auch Deutschland, lag die Rate in früheren Jahrhunderten in einem Korridor von rund 10 bis 100 Fällen pro 100 000 Einwohner, damit bis zu 100-mal höher als heute. Deutschland verzeichnete 2016 862 Opfer von Mord und Totschlag, das entspricht einer Tötung pro 100 000 Menschen oder etwa zwei Opfern pro Tag. Anders ausgedrückt: Angenommen, Deutschland würde noch heute eine Mordrate aufweisen, wie Eisner sie für das Mittelalter errechnet hat, so kämen hierzulande pro Jahr bis zu 80 000 Menschen gewaltsam zu Tode, mehr als 200 pro Tag. Mord war gestern.
Denkt man nun aber daran, wie allgegenwärtig, wie unausweichlich, wie unsagbar überrepräsentiert Morde im Fernsehen, im Kino, in der Presse, in der Literatur und im Gesellschaftsgespräch sind – dann drängt sich der Verdacht auf, dass ein umgekehrt proportionales Verhältnis vorliegt: je weniger echte Morde, desto mehr fiktive. Jamaika etwa, das mit 43 Törungsdelikten pro 100 000 Einwohner (2015) eine der höchsten Mordraten der Welt aufweist, ist nicht für eine florierende Krimiproduktion bekannt.
Skandinavische Länder hingegen, wo die Mordraten gegen Null tendieren, sind berühmt für ihre besonders blutrünstigen Crime-Autoren.
Natürlich haben wir auch heute keine „heile Welt“, doch gibt es ebenso wenig das gern zitierte „Früher war alles besser“. Sehr interessant & lesenswert!
*Quelle: DVA/Random House, 144 Seiten, mit zahlreichen farbigen Abb., ISBN: 978-3-421-04834-9
■ Karsten van Husen
Kennen Sie das? Sie kommen morgens in Ihre Firma und die Anforderungen des Tages prasseln auf sie ein. Mitarbeitende möchten Entscheidungen von Ihnen, Kunden warten auf Rückruf und die neueste Gesetzesänderung, die ihre Branche betrifft, möchte auch bearbeitet werden. Die Auftragsbücher sind (hoffentlich) voll und das Leben nimmt seinen gewohnten Gang. Das ist ja nichts Neues, werden sie sicherlich denken. Das war ja schon immer so.
Doch bleibt es auch so? Wir bewegen uns in einem Zeitalter, wo dieses „das war schon immer so“ gehörig auf den Prüfstand gestellt wird. Tagungsprogramme und Fachzeitschriften sind voll von Themen, die sich mit den Veränderungen durch die Digitalisierung ergeben. Welche davon tatsächlich eintreten werden, werden wir erst in Zukunft wissen. Eines kann man aber mit ziemlicher Sicherheit schon jetzt sagen: Mit dem Zeitalter der Digitalisierung ergeben sich für Firmeninhaber oder Führungskräfte immer neue Anforderungen in der Führung der Mitarbeitenden, die mit Methoden von klassischen Führungsmodellen nicht mehr oder nur eingeschränkt bewältigt werden können.
Da es sich oft um ambivalente Spannungsfelder handelt, die mit großen Unsicherheiten und wenig Planbarkeit einhergehen, kann der Umgang mit diesen Spannungsfeldern eine echte Herausforderung sein.
Spannungsfelder wie zum Beispiel:
◗◗ Wettbewerbsfähigkeit vs. Kostendruck
◗◗ Kurzfristiger Profit vs. langfristigem Erfolg
◗◗ Dynamik/Innovation vs. Sicherheit
machen deutlich, dass es für Unternehmenslenker schwierig ist, ein Patenrezept zur Lösung in einem Marktumfeld zu finden, in dem Fünf-Jahres-Pläne schon morgen durch disruptive Innovationen überholt sein könnten.
Nicht jeder der Mitarbeitenden und Führungskräfte kommt mit der Schnelligkeit der Veränderungen mit. Es gibt häufig eine große Bandbreite hinsichtlich der digitalen Kompetenzen oder auch hinsichtlich der Veränderungsbereitschaft der
Einzelnen.
Insbesondere den sog. Generationen Y und Z (geboren ab den späten 80er Jahren), die mit offener Kommunikation, mit Share-Economy und der Möglichkeit der jederzeitigen Beschaffung von Informationen aufgewachsen sind, wird nachgesagt, dass sie sich nicht damit abspeisen lassen, dass ihnen getroffene Entscheidungen nur mitgeteilt werden und sie diese auszuführen haben.
Diese Generationen möchten das „Warum“ wissen, möchten wissen, wie es zu diesen Entscheidungen gekommen ist und möglichst vorab in die Entscheidungen eingebunden sein. Diese Form der Mitbestimmung kann man gut bei vielen Start-up-Unternehmen beobachten.
Die Führungskraft von heute muss den Weg in die digitale Welt als Vorbild vorleben und ist damit oft selbst überfordert. Althergebrachte Führungsrollen als „Macher“ und „Bestimmer“ gelten in vielen Bereichen als überholt. Führungsrollen werden definiert mit Attributen wie Begleitende, Innovationstreiber und Ermöglicher.
Doch was bedeutet dies konkret? Im Idealfall nehmen Sie die Fähigkeiten ihrer Mitarbeitenden wahr und versuchen sie bestmöglich einzusetzen und zu entwickeln. Sie verstehen sich als Netzwerker und Visionär.
Gleichzeitig müssen Sie sich immer wieder auf neue Gegebenheiten und Änderungen im Marktumfeld einstellen und müssen natürlich auch die betriebswirtschaftlichen Aspekte gut im Blick behalten. Dies alles in einem Umfeld von hervorragend informierten Kunden, Wettbewerbern und auch Kritikern.
Die Anspruchsgruppen erstarken und wer jemals einem Shitstorm ausgesetzt war, wird dem uneingeschränkt zustimmen. Die Digitalisierung bringt auch neue Formen der Teamarbeit mit sich. Die Arbeit in virtuellen Teams oder der häufige Wechsel von Präsenz und mobilem Arbeiten, wie z. B. im Homeoffice, erfordern neue Wege der Kommunikation.
Auch das erfordert ein anderes Führungsverhalten, als wir es bei den klassischen Arbeitsmodellen mit einer physischen Anwesenheit von ca. 8 Stunden gewohnt sind.
Angesichts dieser vielen Neuerungen ist es nicht verwunderlich, dass viele Unternehmenslenker und Führungskräfte das Gefühl haben, dass sie vor einem unüberwindbaren Berg von Herausforderungen stehen. Wird doch das Gewohnte und oft jahrzehntelang Praktizierte auf einmal über den Haufen geworfen. In einigen Branchen geschieht dies mit einer atemberaubenden Geschwindigkeit, während andere Branchen scheinbar kaum betroffen sind. Dies allerdings nur solange, bis die bereits erwähnte disruptive Innovation kommt.
Doch aus diesen auf den ersten Blick verwirrenden und scheinbar manchmal unlösbaren Umständen ergeben sich auch große Chancen.
Vertrauen Sie auf die Expertise Ihrer Mitarbeitenden und nutzen Sie deren Erfahrung. Das erfordert Vertrauen, schafft Ihnen aber auch Freiräume, Chancen und Möglichkeiten. Überlegen Sie, welche Aufgabe dafür geeignet ist, agile Methoden zu testen. Und dann trauen Sie sich auszuprobieren und zu lernen. Ihre Mitarbeitenden werden in die Entscheidungsfindung mit einbezogen und Sie erleben den „Kontrollverlust“ im Idealfall als Gewinn und profitieren von motivierten Mitarbeitenden. Legen Sie Regeln für die Zusammenarbeit in virtuellen Teams fest, z. B. wie Entscheidungen getroffen werden, wenn ein Teammitglied gerade offline ist; wie der zeitnahe Informationsaustausch erfolgen soll oder welches Verhältnis von Präsenz und virtueller Anwesenheit das Ideale für Sie und Ihre Mitarbeitenden ist. Gelingt dies, schafft es Freiräume und Flexibilität, die wieder auf die Zufriedenheit und Motivation der Mitarbeitenden einzahlen.
Es gibt sicherlich kein Patentrezept, wie die ideale Führung für Ihr Unternehmen aussehen soll, dennoch gibt es einige Kernkompetenzen, die Sie als Führungskraft im digitalen Zeitalter mitbringen sollten, und das sind: Die Fähigkeit zum Netzwerken, eine gute Kommunikationsfähigkeit, eine hohe Eigenverantwortlichkeit und ein agiles Mindset.
Mit diesen Fähigkeiten ausgerüstet, kann der Weg in eine völlig neue Art der Führung und Zusammenarbeit hervorragend gelingen und für alle gewinnbringend sein.
■ Silvia Wiefel
Wer gerade IT-Personal sucht, wird es merken – der Fachkräftemangel erschwert die Suche wie nie zuvor. Laut einer Studie des Digitalverbands Bitkom gab es im Jahr 2018 herausfordernde 82.000 offene IT-Stellen, ganze 49 Prozent mehr als im Vorjahr. Doch vor allem in Zeiten der Digitalisierung ist die Besetzung der Stellen wichtig.
Man stelle sich vor: Der digitale Wandel schreitet voran, die Konkurrenz ist schon längst modern im Internet für Kunden zu finden und auf der eigenen To-do-Liste stapeln sich zahlreiche technische Neuerungswünsche. Aber wer soll sie verwirklichen? Die benötigte IT-Stelle ist schon längst ausgeschrieben, doch bei den Bewerbungen sieht es oft nicht rosig aus: Laut Bitkom-Studie dauert die Besetzung einer offenen IT-Stelle im Durchschnitt fünf Monate.
Kleine und mittelständische Unternehmen stehen bei der Bewerbersuche in Konkurrenz mit größeren Arbeitgebern. Internationale Karrieren und wechselnde Herausforderungen sind hier kaum möglich. Dafür finden Bewerber bei kleineren Unternehmen meist einen familiären Zusammenhalt. Letztendlich liegt es am Interessenten selbst, welcher Arbeitgeber attraktiver erscheint.
Die Plattformen zur Suche nach Experten werden immer digitaler. Wo vor einiger Zeit noch die gute alte Zeitungsanzeige erfolgreich war, ist längst das Inserieren auf Online-Stellenportalen nicht mehr wegzudenken. Sogar das Platzieren in diversen Social-Media-Kanälen kann sehr hilfreich sein. Ähnlich des analogen Weitersagens funktioniert es hier: Durch Teilen-Funktionen verbreiten sich die Suchen von ganz allein.
Viele Alternativen zur Personalsuche bleiben leider nicht. Selber auszubilden ist den meisten kleinen und mittelständischen Unternehmen nicht möglich. Externe Unterstützung, wie Beratungen oder Arbeitnehmerüberlassungen, können für IT Projekte eine gute Hilfe sein. Wer trotzdem nicht auf eigenes IT-Personal verzichten möchte, der sollte sich durch weitere Angebote als Arbeitgeber attraktiver machen: Ob mit sozialen Leistungen oder Vergünstigungen, oder mit dem Einsatz moderner Techniken für den Arbeitsalltag. Das Umfeld macht viel aus. Fragen Sie sich: Was macht Ihr Unternehmen als attraktiven Arbeitgeber aus?
Ein Ende des IT-Fachkräftemangel scheint nicht in Sicht. Experten vermuten eher eine Verschlechterung in den nächsten Jahren. Bis sich die Lage wieder entspannt, heißt es weitersuchen oder doch Alternativen nutzen.
■ Anna Juliana Bohr
Die IT-Branche in Zahlen:
Es ist Sommer 1979. Ich habe mein erstes Auto gekauft. Ein alter VW Polo, orangefarben, mit nur 40 PS für heutige Verhältnisse schwach motorisiert. Der Rost – damals noch ein echtes Problem bei Autos – nagt schon leicht an der Karosserie. Egal, der Preis war gut. Jetzt nur noch auf meinen Namen ummelden.
Ich fahre zum Straßenverkehrsamt, ziehe eine Wartenummer und warte. Ich warte ewig. Und das ist nicht nur ein subjektiver Eindruck. Es dauert wirklich ewig.
Inzwischen sind fast 40 Jahre vergangen. Der Kunde zieht immer noch eine Nummer. Die Wartezeit ist kürzer. Wenn man vorab einen Termin vereinbart hat – das geht bequem online – geht’s besonders schnell. Binnen 15 Minuten ist man wieder draußen.
Eine deutliche Verbesserung zu früher. Aber in der Regel ist immer noch der Weg zum Straßenverkehrsamt erforderlich. Die Straßenverkehrsbehörden arbeiten daran, die Prozesse noch weiter zu verbessern. Dazu hat man vor einiger Zeit damit begonnen, Zulassungsdokumente und Stempelplaketten für die Kennzeichenschilder mit verdeckten Sicherheitscodes zu versehen.
Seit 2015 können so Fahrzeuge außer Betrieb gesetzt werden. Dazu rubbelt man die Sicherheitscodes frei. Ab diesem Zeitpunkt darf das Fahrzeug nicht mehr gefahren werden. Die frei gerubbelten Codes übermittelt man dann online über das Portal des zuständigen Straßenverkehrsamtes. Dafür ist ein neuer Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion erforderlich. Zusätzlich wird ein Kartenlesegerät benötigt, alternativ geht auch der Weg über ein Android Smartphone mit kostenloser „AusweisApp2“ (www.ausweisapp.bund.de).
Ähnlich funktioniert die Wiederzulassung. Man übermittelt der Straßenverkehrsbehörde die freigerubbelten Codes, die elektronische Versicherungsbestätigung des Versicherers (eVB) und einige Daten zum Fahrzeug. Die Zulassungsunterlagen sowie die Stempelplaketten zum Aufkleben auf das Kennzeichen erhält man dann per Post von der Zulassungsstelle.
Für 2019 plant der Gesetzgeber den nächsten Schritt. Die Online-Zulassung soll auf weitere Geschäftsvorgänge (jetzt auch Neuzulassung, Umschreibung und weitere Varianten der Wiederzulassung) ausgeweitet werden. Antragsbearbeitung und -entscheidung sollen für einige Zulassungsprozesse (Außerbetriebsetzung, Halterwechsel unter Kennzeichenbeibehaltung, Adressänderung) vollständig automatisiert werden. Bei der Umschreibung besteht dann für den neuen Halter die Möglichkeit, das Fahrzeug direkt nach Abschluss des internetbasierten Verfahrens in Betrieb zu nehmen.
Der Bundesrat hat den dazu erforderlichen Änderungen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung Mitte Februar zugestimmt. Die Änderungen treten somit voraussichtlich noch im Sommer 2019 in Kraft. Die Sache hat aber noch einen Haken: Zunächst werden nur die Zulassungsvorgänge für Privatpersonen geregelt. Erst in einem späteren Schritt ist die Ausweitung auf juristische Personen vorgesehen.
■ Rainer Rathmer
Zur Förderung der Elektromobilität und der umweltverträglichen Mobilität sieht das Einkommensteuergesetz bereits die Steuerfreiheit für bestimmte Arbeitgeberleistungen vor, so etwa für den vom Arbeitgeber gestellten Ladestrom und die betriebliche Ladevorrichtung für entsprechende Fahrzeuge.
Künftig gilt dies auch für den geldwerten Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrades vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer. Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, gelten als Kraftfahrzeuge), sind für die Bewertung dieses geldwerten Vorteils die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung anzuwenden. Nutzen Betriebsinhaber ein betriebliches Fahrrad, ist die private Nutzung nicht als Entnahme zu erfassen.
Quelle: Bundesministerium für Finanzen (BMF) Änderung zum Jahresbeginn 2019
■ Margarete Lindenblatt
Dr. Achim Kramer, Abteilungsdirektor der LVM Krankenversicherungs-AG und Lutz Trey, Stellvertreter des Vorstands sowie Bereichsleiter Kunde, Markt und Kommunikation der hkk Krankenkasse resümieren gemeinsam im Gespräch mit Sabine Bialek, hkk Koordinatorin der Kooperation, über ihre10-jährige Partnerschaft und ob das Konzept aufgegangen ist.
10 Jahre Partnerschaft von LVM Versicherung und hkk Krankenkasse: Seit 1. Juli 2009 besteht die Kooperation von LVM Versicherung und hkk Krankenkasse, die zu einer vertrauensvollen und erfolgreichen Partnerschaft herangewachsen ist. Die gemeinsamen Kunden profitieren neben einem bundesweiten Netzwerk von LVM-Agenturen darüber hinaus von einem exklusiv abgestimmten Produktportfolio. Eine Win-win-Situation, denn durch den günstigen Zusatzbeitrag der hkk Krankenkasse können die hkk-Kunden den Beitragsvorteil direkt wieder in einen weiterführenden Gesundheitsschutz durch private Zusatzangebote der LVM Versicherung investieren.
Hand aufs Herz: Hätten Sie gedacht, dass die Kooperation so erfolgreich und langlebig sein würde?
Lutz Trey: Ja, absolut. Wir haben seinerzeit bei der Suche nach einem Partner für private Zusatzversicherungen großen Wert darauf gelegt, ein Unternehmen zu finden, dessen Produkte und strategische Ausrichtung zu uns passen. Zehn Jahre später kann ich nur bestätigen: Das Konzept ist aufgegangen.
Dr. Achim Kramer: Ich war sehr zuversichtlich, denn nach der Erfahrung zuvor haben wir unseren Kooperationspartner danach ausgesucht, ob mit ihm eine langfristige Partnerschaft möglich ist, die nachhaltigen Erfolg verspricht. Insofern sind wir glücklich, dass wir mit der hkk unseren Wunschpartner gewinnen konnten und es sich in den zehn Jahren so positiv entwickelt hat.
Was sind die entscheidenden Vorteile der Partnerschaft von hkk und LVM?
Dr. Achim Kramer: Aus meiner Sicht war und ist es entscheidend, dass alle Anspruchsgruppen der LVM Versicherung von der Kooperation profitieren. Um nur ein paar Beispiele zu nennen: Aus Unternehmenssicht ist es die strategische Perspektive mit einem erfolgreichen Partner, aus Sicht der Agenturen die Ergänzung des Portfolios mit einer exzellenten gesetzlichen Krankenversicherung und aus Kundensicht das Top-Preis-Leistungs-Verhältnis und das exklusive Angebot privater LVM-Zusatzversicherungen mit Sonderkonditionen.
Lutz Trey: Die Kooperation sichert beide Unternehmen gegenüber möglichen Änderungen der politischen Rahmenbedingungen ab und macht diese dadurch unangreifbarer. Darüber hinaus profitieren die Kunden der hkk vom hervorragenden Agenturnetzwerk und den exzellenten Versicherungsprodukten der LVM. Beide Unternehmen nutzen ihre jeweiligen Stärken, weitere Wachstumspotenziale im Rahmen der Partnerschaft systematisch zu erschließen – eine echte Win-Win-Situation auf allen Ebenen.
Was schätzen Sie besonders an der gemeinsamen Partnerschaft zwischen LVM und hkk?
Lutz Trey: Die offene und vertrauensvolle Partnerschaft, zu der unsere Kooperation herangewachsen ist. Das ist ein stetiger Prozess, der gegenseitiges Verständnis und einen persönlichen Austausch auf allen Hierarchieebenen braucht. Besonders bereichernd sind für mich der intensive Austausch mit den Vertrauensleuten und LVM-Kolleginnen/-Kollegen bei unseren regelmäßigen Tagungsbesuchen. Dass LVM und hkk gut zusammenpassen, merken wir dabei immer wieder aufs Neue.
Dr. Achim Kramer: Persönlich schätze ich neben dem Erfolg und der Nachhaltigkeit unserer Kooperation besonders die Finanzstärke, die Unternehmenskultur und die Bodenständigkeit der hkk. Und nicht zuletzt sind es die Menschen bei der hkk. Das passt einfach!
Gibt es aus Ihrer Sicht Optimierungspotenzial in der gemeinsamen Zusammenarbeit?
Lutz Trey: Ich bin sehr zufrieden – nicht ohne Grund beneidet uns so mancher Wettbewerber um unsere Kooperation. Und selbstverständlich haben wir noch Potenzial nach oben, daran arbeiten wir stetig und sind auf dem richtigen Weg.
Dr. Achim Kramer: Das sehe ich ebenso, und ich bin zuversichtlich, dass wir auch viele weitere Jahre so erfolgreich kooperieren.
Vielen Dank für das Gespräch.
Info: Die hkk Krankenkasse (Handelskrankenkasse) zählt mit mehr als 630.000 Versicherten (davon mehr als 480.000 beitragszahlende Mitglieder), 23 Geschäftsstellen und 2.100 LVM-Servicepunkten zu den großen gesetzlichen Krankenkassen. 2018 betrug ihr Wachstum rund 39.000 Kunden. Mit ihrem Zusatzbeitrag von 0,39 Prozent (Gesamtbeitrag 14,99 Prozent) ist sie 2019 zum fünften Mal in Folge die günstigste deutschlandweit wählbare Krankenkasse. Weil Arbeitgeber oder Rentenversicherung ab 2019 die Hälfte des Zusatzbeitrags übernehmen, zahlen die meisten hkk-Mitglieder sogar nur noch 0,195 Prozent. Damit beläuft sich ihr Beitragsvorteil gegenüber Mitgliedern anderer Krankenkassen auf bis zu 302 Euro pro Jahr. Ihre Arbeitgeber sparen noch einmal dasselbe. Auch die Extraleistungen übertreffen den Branchendurchschnitt: Unter anderem erstattet die hkk zusätzliche Leistungen im Wert von über 1.000 Euro je Versicherten und Jahr in den Bereichen Naturmedizin, Vorsorge und bei Schwangerschaft. Ergänzend fördert das hkk-Bonusprogramm Gesundheitsaktivitäten mit bis zu 250 Euro jährlich. Die Verwaltungskosten der hkk liegen etwa 20 Prozent unter dem Branchendurchschnitt. Rund 1.000 Mitarbeiter(innen) betreuen ein Ausgabenvolumen von mehr als 2 Mrd. Euro, davon entfallen 1,6 Mrd. Euro auf die Krankenversicherung und 0,4 Mrd. Euro auf die Pflegeversicherung.
■ Sabine Bialek
Im Unterschied zu Unternehmen einer Personengesellschaft sind Gesellschafter Geschäftsführer (GGF) im steuerrechtlichen Sinne Arbeitnehmer der GmbH. Somit können sie die steuerlichen Förderungen der betrieblichen Altersversorgung nutzen, die nur Arbeitnehmern offen stehen, und so ihre Versorgungslücken schließen. Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH haben in der Regel vergleichsweise hohe Bezüge und fast keine Versorgungsansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Deshalb ist eine zusätzliche Vorsorge ein Muss. Grundsätzlich stehen für die GGF-Versorgung alle Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung offen. Zu empfehlen sind die folgenden Komponenten:
Erster Schritt: Aufbau der Grundversorgung über eine Direktversicherung
Die Direktversicherung ist eine Rentenversicherung, die von der GmbH für den Gesellschafter-Geschäftsführer abgeschlossen wird. Sowohl das Risiko der Berufsunfähigkeit als auch eine Hinterbliebenenversorgung können eingeschlossen werden. Ein Vorteil der Direktversicherung ist die flexible Einzahlungsmöglichkeit der Beiträge z. B. bei gewinnabhängigen Bezügen. Die Kapitalanlage kann sicherheitsorientiert oder mit Aktienfonds gewählt werden.
Jährlich dürfen Beiträge von bis zu 6.432 Euro steuerfrei eingezahlt werden. Diese Grenze sollten Gesellschafter-Geschäftsführer immer erst einmal voll ausschöpfen.
Zweiter Schritt: Unterstützungskasse oder Pensionszusage mit Rückdeckungsversicherung
Es reicht in der Regel nicht aus, sich allein auf die Direktversicherung zu konzentrieren. Um eine ausreichende Versorgung zur erreichen, bietet sich als zweiter Schritt ein unbegrenzt steuerfreier Durchführungsweg an. Dies ist bei der Unterstützungskasse und der Pensionszusage (Direktzusage) mit Rückdeckungsversicherung der Fall.
Die Unterstützungskasse
Die Unterstützungskasse ist ein zeitgemäßes Versorgungssystem, bei dem die Sicherheit im Vordergrund steht.
Die GmbH gibt dem Gesellschafter Geschäftsführer eine Versorgungszusage auf der Grundlage von regelmäßigen Beiträgen für eine Rentenversicherung. Zur Absicherung der Zusage schließt die Unterstützungskasse zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers eine Rückdeckungsversicherung ab und zahlt hierfür gleichbleibende oder steigende Beiträge. Dadurch ist die Zusage vollständig abgesichert und das Risiko einer möglichen Unterdeckung wird für das Unternehmen nahezu ausgeschlossen. Zur Versorgung des Partners bzw. der Familie kann zusätzlich eine Hinterbliebenenrente vereinbart werden. Auch eine Absicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit ist möglich.
Die Bilanz des Unternehmens bleibt durch Versorgungszusagen über die Unterstützungskasse unberührt. Dies ist einer der bedeutendsten Vorteile gegenüber der Pensionszusage.
Die Pensionszusage
Pensionszusagen sind ein beliebtes Modell für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, um sich eine steuerlich geförderte Altersversorgung aufzubauen. Der Gesellschafter-Geschäftsführer erhält vom Unternehmen die schriftliche Zusage auf betriebliche Versorgungsleistungen in Form von Alters-, Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenleistungen. Zur Absicherung der Leistungen empfiehlt sich der Abschluss einer Rückdeckungsversicherung, die bei Eintritt des Versorgungsfalls ausreichend Kapital zur Verfügung stellt. Die Beiträge sind ebenso wie die Direktversicherungsbeiträge und Beiträge zur Unterstützungskassenversorgung Betriebsausgaben. Der Wert der Rückdeckungsversicherung wird als Betriebsvermögen in der Bilanz aktiviert. Für die erteilte Zusage werden in der Bilanz Pensionsrückstellungen gebildet, die sich gewinnmindernd und damit auch steuermindernd auswirken. Wichtig ist, Pensionszusagen richtig auszugestalten und regelmäßig zu überprüfen. Allerdings gibt es in der Praxis häufig Zusagen, die viele Jahre nicht mehr beleuchtet oder gar angepasst worden sind. Sie können zu einem Problem werden. Bei Fragen zu Pensionszusagen stehen Ihnen die Experten im Bereich der betrieblichen Altersversorgung bei der LVM-Lebensversicherung gerne zur Verfügung.
Wesentliche Gestaltungskriterien für Gesellschafter-Geschäftsführer Versorgungen
Finanzbehörden haben einen kritischen Blick auf die Gestaltung von GGF-Versorgungen, insbesondere wenn es sich um beherrschende GGF handelt. Damit die Pensionszusage oder Unterstützungskasse steuerlich anerkannt wird, müssen folgende Kriterien erfüllt werden:
Angemessenheit: Die Höhe der künftigen Leistungen aus der Zusage darf zusammen mit Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus bereits bestehenden anderen betrieblichen Altersversorgungsbausteinen 75 Prozent des letzten Bruttogehaltes nicht übersteigen.
Ernsthaftigkeit: Eine Zusage darf nicht zum Schein erteilt werden. Sie muss klar, eindeutig und schriftlich vereinbart sein. Maßgebliches Pensionsalter sollte das 67. Lebensjahr sein.
Erdienbarkeit: Die Zusage beim beherrschenden GGF wird anerkannt, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Zusage-Erteilung und dem Eintritt in den Ruhestand mindestens zehn Jahre liegen. Außerdem muss die Pensionszusage vor dem 60. Lebensjahr erteilt worden sein.
Finanzierbarkeit: Die Erfüllung der Zusage darf das Unternehmen nicht wirtschaftlich überfordern. Wenn eine ausreichende Rückdeckungsversicherung zur Finanzierung der Verpflichtung besteht, ist aber in der Regel die Erfüllbarkeit gegeben.
Probezeit: Die Zusage darf erst erteilt werden, wenn die künftige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens zuverlässig abzuschätzen ist. Bei neu gegründeten Unternehmen bedarf die unternehmensbezogene Probezeit in der Regel eines Zeitraums von fünf Jahren. Darüber hinaus gilt für den GGF in der Regel eine personenbezogene Probezeit von zwei bis drei Jahren.
Gesellschafterbeschluss: Durch einen Gesellschafterbeschluss wird die zivil- und steuerrechtliche Wirksamkeit der Zusage erreicht.
Tipp:
◗◗ Insolvenzschutz optimieren
Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer besteht kein gesetzlicher Schutz der betrieblichen Altersversorgung bei Insolvenz des Unternehmens. Die Ansprüche können jedoch geschützt werden, indem bei der Direktversicherung ein unwiderrufliches Bezugsrecht vereinbart wird und bei der Unterstützungskasse oder Pensionszusage die Rückdeckungsversicherung an den Gesellschafter- Geschäftsführer verpfändet wird.
◗◗ Besteuerung erst nach Eintritt des Versorgungsfalls
Die Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung unterliegen der nachgelagerten Besteuerung. Das heißt, der für Rentner gültige, in der Regel niedrigere Steuersatz wird für die Versteuerung der Altersrente oder des Kapitals herangezogen.
■ Veronika Behrendt
Der „Versicherungsdschungel“ ist nicht immer einfach und oft undurchsichtig. Welche Versicherung ist für Sie als Unternehmer und Selbstständiger wichtig, welche weniger wichtig: Viele Fragen tun sich auf, wenn es um das Thema Versicherungen geht. In diesem Artikel betrachten wir das Thema Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung näher und erläutern, für wen und warum dieser Schutz sinnvoll ist.
Was ist überhaupt ein Vermögensschaden?
Bei einem Vermögensschaden erleidet weder eine Person noch eine Sache einen unmittelbaren Schaden – sondern ein Dritter einen finanziellen Schaden. Über die Betriebshaftpflicht sind in der Regel solche Schäden nicht versichert. Hier ist eine spezielle Absicherung in Form einer separaten Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung erforderlich!
Für welche Berufsgruppen ist eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung wichtig?
Insbesondere für Personen und Firmen, die rechtsberatend tätig sind (z. B. Rechtsanwälte) oder Verbände und Vereine ist eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung wichtig und teilweise sogar gesetzlich vorgeschrieben. Ein Versehen kann schnell große finanzielle Folgen nach sich ziehen. Sie als Unternehmer und Selbstständiger haften dafür mit Ihrem gesamten Vermögen. Aber auch für bestimmte Dienstleister wie z. B. Sachverständige/Gutachter, Betreuer, freiberufliche Buchhalter und Buchführungshelfer, Büro Serviceunternehmen, Immobilienmakler oder -verwalter ist die Vermögensschaden-Haftpflicht ein absolut sinnvoller Versicherungsschutz, denn ein Beratungs- oder Bewertungsfehler passiert oftmals schneller als man denkt.
Kurz gesagt ist die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung eine Berufshaftpflichtversicherung für bestimmte Dienstleister oder Berufsgruppen, bei denen ein Berufsversehen in der Regel echte Vermögensschäden – nicht Personen- oder Sachschäden – zur Folge hat.
Was sollte eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abdecken?
Eine allgemeine Antwort gibt es darauf nicht, denn jeder Beruf birgt seine eigenen Risiken – daher ist auch individueller Versicherungsschutz gefragt. Ein Buchhalter benötigt einen anderen Versicherungsschutz als ein Gutachter oder Verein. Bei der LVM beispielsweise gibt es für die einzelnen Berufsgruppen unterschiedliche Versicherungskonzepte, damit Sie passgenauen Versicherungsschutz erhalten. Es ist also sehr wichtig, sich von einem Versicherungsfachmann beraten zu lassen.
Reicht eine normale Betriebshaftpflichtversicherung nicht aus?
Nein, denn die Betriebshaftpflichtversicherung sichert Sie in der Regel nur gegen Personen- und Sachschäden ab. Mitversichert sind zwar auch Vermögensschäden, aber diese ersetzen in der Regel nicht den Versicherungsschutz einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ( z. B. Beratungsfehler). Überwiegend handelt es sich bei der Mitversicherung um Vermögensfolgeschäden – also Vermögensschäden, die aus einem Personen- oder Sachschaden entstehen.
Ein Beispiel
Im Rahmen Ihrer betrieblichen Tätigkeit verursachen Sie einen Verkehrsunfall. Ein Familienvater wird schwer verletzt und ist danach arbeitsunfähig. Die Betriebshaftpflicht übernimmt den Personen- und Sachschaden. Die Kosten für die Reha-Maßnahmen sowie die lebenslange Rentenzahlung aufgrund der Arbeitsunfähigkeit werden auch übernommen. Hierbei handelt es sich um einen Vermögensschaden, der in Folge des Personenschadens entstanden ist – im Versicherungsjargon auch als „unechter Vermögensschaden“ bekannt. Dieser ist über die normale Betriebshaftpflicht mitversichert.
Über die Betriebshaftpflicht nicht mitversichert sind jedoch die „reinen Vermögensschäden“. Dies sind Schäden, die sich z. B. aus den Tätigkeiten wie Beraten, Verwalten oder Vermitteln ergeben. Daher ist in diesen Fällen für bestimmte Berufsgruppen eine zusätzliche Vermögensschaden Haftpflichtversicherung wichtig und teilweise sogar gesetzlich vorgeschrieben.
Sie sind Mitglied im Verein oder im Vereinsvorstand tätig. Benötigen auch Vereine eine Vermögensschaden-Haftpflicht oder reicht eine Vereinshaftpflicht aus?
Jeder Verein sollte eine Vereinshaftpflicht abgeschlossen haben. Wie auch bei der Betriebshaftpflichtversicherung schützt diese in der Regel jedoch nur gegen Personen- und Sachschäden. Reine Vermögensschäden sind meist nicht mitversichert. Daher ist auch für Vereine eine Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung sinnvoll, denn sie schützt das Vereinsvermögen. Hierbei sind in der Regel neben Vorstand und Geschäftsführer alle Vereinsmitglieder, die haupt- oder ehrenamtlich im Verein in satzungsgemäßem Auftrag tätig sind – auch Abteilungsleiter, Jugendwarte und Trainer, mitversichert. Die Versicherung tritt auch ein, wenn durch Versäumnisse oder Fehlentscheidungen des z. B. Vereinsvorstandes dem Verein ein unmittelbarer Vermögensschaden entsteht.
Wie kann ein möglicher Schaden aussehen?
Schäden bei Dritten
◗◗ Der Verein stellt eine falsche Steuerbescheinigung aus. Der Spender erhielt daraufhin keine steuerliche Begünstigung.
Schäden am Vereinsvermögen (Eigenschäden)
◗◗ Der Vereinskassierer ließ den Einzug von Beiträgen verjähren und wurde vom Verein für den Ausfall in Anspruch genommen.
◗◗ Der Schatzmeister reichte Anträge auf öffentliche Förderung zu spät ein. Dadurch verfiel der Anspruch des Vereins auf Zuschüsse und der Schatzmeister sollte den Verlust begleichen.
◗◗ Gegen einen Handwerker bestanden berechtigte Gewährleistungsansprüche, die der Vorstand aber zu spät geltend machte. Der Vorstand wurde hierfür in Regress genommen.
Öffentlich-rechtliche Ansprüche
◗◗ Spendengelder wurden fehlerhaft behandelt. Es kam zum rückwirkenden Verlust der Gemeinnützigkeit. Das Finanzamt nahm die Vorstandsmitglieder direkt in Anspruch.
Tipp: Lassen Sie Ihren Versicherungsschutz regelmäßig überprüfen, damit Sie im Falle eines Schadens optimal geschützt sind. Gerade wenn es um das Thema Vermögensschäden geht, ist eine Beratung von einem Versicherungsfachmann unerlässlich.
■ Jutta Hülsmeyer
Mit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung ist im vergangenen Jahr eine europaweit einheitliche Regelung zum Umgang mit personenbezogenen Daten geschaffen worden. Sie verpflichtet die Nutzer unter anderem zum Schutz der Daten vor Angriffen oder Missbrauch.
Für die Öffentlichkeit ist dieses kaum wahrnehmbar, da nur die spektakulären Fälle Einzug in die Presse nehmen. Für jeden Betroffenen ist es aber eine Katastrophe!
Haben Hacker Ihre Daten manipuliert, blockiert oder gelöscht, ist Ihr Betriebsablauf empfindlich gestört. Finden sich die persönlichen Daten Ihrer Kunden plötzlich öffentlich zugänglich im Internet wieder, müssen Sie die betroffenen Personen in der Regel umgehend informieren. Der finanzielle Schaden ist unter Umständen überschaubar. Ihr guter Ruf ist aber erst einmal dahin.
Opfer einer Cyberattacke zu werden, ist schon längst keine Frage der Größe mehr.
Vielmehr sind gerade die kleineren Unternehmen für die meisten Hacker viel interessanter. Die Digitalisierung und die damit verbundenen Risiken halten überall Einzug. Das Risikobewusstsein und somit der Cyberschutz ist aber bei kleineren Betrieben häufig viel geringer.
Dieses bestätigt auch eine Forsa-Befragung im Auftrag des Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). (siehe Grafiken)
Schützen Sie Ihre IT so gut wie möglich. Sie verschließen ja auch Ihre Geschäftsräume nach Betriebsschluss.
Bereits mit einfachen Maßnahmen können Sie sich gegen Angriffe wehren.
Checken Sie regelmäßig die folgenden Punkte:
◗◗ Halten Sie Ihre Hardware und Software auf dem aktuellsten Stand und installieren Sie angebotene Updates schnellstmöglich.
◗◗ Schützen Sie Ihre IT-Systeme gegen Schadsoftware (z. B. durch Virenscanner).
◗◗ Führen Sie regelmäßige (täglich oder wöchentlich) Datensicherungen durch und bewahren Sie diese an einem geschützten Ort auf. Nicht unbedingt in den Betriebsräumen.
◗◗ Verwenden Sie sichere Passwörter
Wie gut die IT-Sicherheit Ihres Unternehmens jetzt schon ist, können Sie neuerdings innerhalb weniger Minuten selbst heraus finden.
Hierfür hat der GDV den Cyber-Sicherheitscheck geschaffen. Dieser stellt Ihnen die wichtigsten Fragen rund um die IT-Sicherheit Ihres Unternehmens. Sie bekommen dann gesagt, wie sicher Ihre Systeme sind, wo Sie Schwachstellen haben und wie Sie diese schließen können.
Den Cyber-Sicherheitscheck finden Sie im Internet unter:
https://www.gdv.de/de/themen/news/cyber-sicherheitscheck-42974 oder über die zwei Suchbegriffe „GDV und Sicherheitscheck“
Tipp: WIE SIEHT EIN SICHERES PASSWORD AUS?
◗◗ maximale Länge nutzen
◗◗ Buchstaben, Zahlen und zulässige Sonderzeichen nutzen
◗◗ Groß- und Kleinschreibung verwenden
◗◗ gutes Beispiel: Jkd#7r6z32%W
◗◗ schlechte Beispiele: 12345, abcde, wert, Geburtsdaten, Namen etc.
■ Karsten Martini
Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, haben dessen Erben nach § 1922 Abs. 1 BGB iVm. § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Anspruch auf Abgeltung des von dem Erblasser nicht genommenen Urlaubs.
Die Klägerin ist Alleinerbin ihres am 20. Dezember 2010 verstorbenen Ehemanns (Erblasser), dessen Arbeitsverhältnis mit der Beklagten durch seinen Tod endete. Nach § 26 des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) standen dem Erblasser in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage Urlaub zu. Der Erblasser wurde mit Wirkung vom 18. August 2010 als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Er hatte danach gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB IX alte Fassung (a.F.) für das Jahr 2010 Anspruch auf anteiligen Zusatzurlaub von zwei Arbeitstagen. Die Klägerin verlangt die Abgeltung des Resturlaubs von insgesamt 25 Arbeitstagen, der ihrem verstorbenen Ehemann zum Zeitpunkt seines Todes für das Jahr 2010 noch zustand.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Beklagte hat den nicht gewährten Urlaub des Erblassers mit einem Betrag in Höhe von 5.857,75 Euro brutto abzugelten.
Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann, ist nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten. Die nach dem europäischen Unionsrecht gebotene Auslegung von §§ 1, 7 Abs. 4 BUrlG ergibt, dass der Resturlaub auch dann abzugelten ist, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat entschieden, dass der durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) gewährleistete Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis untergehen darf, ohne dass ein Anspruch auf finanzielle Vergütung für diesen Urlaub besteht, der im Wege der Erbfolge auf den Rechtsnachfolger des Arbeitnehmers überzugehen hat (EuGH 6. November 2018 – C-569/16 und C-570/16 – [Bauer und Willmeroth]). Daraus folgt für die richtlinienkonforme Auslegung von §§ 1, 7 Abs. 4 BUrlG, dass die Vergütungskomponente des Anspruchs auf den vor dem Tod nicht mehr genommenen Jahresurlaub als Bestandteil des Vermögens Teil der Erbmasse wird. Der Abgeltungsanspruch der Erben umfasst dabei nicht nur den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG von 24 Werktagen, sondern auch den Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a.F. sowie den Anspruch auf Urlaub nach § 26 TVöD, der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt. Dem TVöD lässt sich nicht entnehmen, dass dem Erben das Verfallrisiko für den tariflichen Mehrurlaub bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers zugewiesen ist.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Januar 2019 – 9 AZR 45/16 – Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2015 – 3 Sa 21/15 –
■ Margarete Lindenblatt
Unternehmen müssen bei der Formulierung ihrer Stellenausschreibungen seit dem 1. Januar 2019 ein neues, drittes Geschlecht berücksichtigen.
Dies ist die Folge eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2017. Das Gericht entschied, dass Personen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugehörig fühlen, ein drittes Geschlecht („divers“) im Personenstandsregister ermöglicht werden muss. Unternehmen, die dies in ihren Stellenausschreibungen nicht berücksichtigen, verstoßen gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und riskieren damit eine Strafe wegen Diskriminierung.
Der Rat für deutsche Rechtschreibung stellte im November 2018 fest, dass die gesellschaftliche Diskussion über die Frage, wie neben männlich und weiblich ein drittes Geschlecht oder weitere Geschlechter angemessen bezeichnet werden können, sehr kontrovers verläuft. Dennoch hätten die Menschen, die sich weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugehörig fühlen, das Recht auf eine angemessene sprachliche Bezeichnung in der geschriebenen Sprache.
Die Beobachtung der geschriebenen Sprache zeigt dazu derzeit neben verschiedenen grammatischen (generisches Maskulinum, Passivkonstruktionen usw.) verschiedene orthografische Ausdrucksmittel wie
◗◗ Unterstrich (Gender-Gap), z. B. Mitarbeiter_innen,
◗◗ Genderstern (Asterisk), z. B. Mitarbeiter*innen oder
◗◗ den Zusatz männlich, weiblich, divers nach dem generischen Maskulinum, z. B. Mitarbeiter (m/w/d).
Diese entsprechen in unterschiedlichem Umfang den Kriterien für geschlechtergerechte Schreibung.
Der Rat weist auf die verschiedenen Schreibweisen hin, hat sich aber (bislang) gegen die Empfehlung einer einzelnen Schreibweise ausgesprochen.
Quelle: Bundesministerium für Finanzen (BMF) Änderung zum Jahresbeginn 2019
■ Margarete Lindenblatt