Ukraine-Krise, ISIS-Terror im Nahen und Mittleren Osten, Abspaltungstendenzen in Europa und Konjunkturflaute. Die politischen und wirtschaftlichen Bedingungen beeinflussen das Wirtschaftswachstum in Deutschland nachhaltig. Was kommt auf uns zu? An welchen Stellschrauben muss die Politik drehen, damit die Situation stabil bleibt und aus der Flaute keine Rezession wird?
Von den internationalen Krisen bleibt auch das Wirtschaftswachstum in Deutschland nicht verschont. Die aktuelle Wirtschaftsprognose wirft leichte Schatten voraus: So wurde das Wachstum für dieses Jahr auf 1,2 Prozent korrigiert. Für das nächste Jahr wird ebenfalls ein geringer Anstieg des realen Bruttoinlandsprodukt (BIP) von 1,5 Prozent erwartet. Vor diesem Hintergrund ist es die Aufgabe der Politik die wirtschaftspolitischen Rahmenbedingungen so zu setzen, dass der Wirtschaftsstandort Deutschland nicht weiter belastet wird und auch weiterhin im internationalen Wettbewerb bestehen kann.
Bei allen Forderungen und Wünschen von Entlastungen und Investitionen gilt es, den finanziellen Spielraum, der der Bundesregierung in der Aufstellung des Haushalts zur Verfügung steht, effizient zu nutzen und einzusetzen, ohne dabei neue Schulden zu machen. Das Ziel der „schwarzen Null“ hat oberste Priorität. Warum? Weil Deutschland Stabilitätsanker in Europa bleiben soll. Die Politik hält damit nicht nur Wort, sondern schafft damit darüber hinaus Vertrauen und Verlässlichkeit, die insbesondere auch für ausländische Investoren eine Rolle spielen, wenn es darum geht zu entscheiden, ob sie in den Standort Deutschland investieren sollen.
Investitionsfreundliche wirtschaftspolitische Weichenstellungen
Die Arbeitsmarktlage ist in Deutschland positiv und entwickelt sich besser als erwartet. Trotz der jüngsten Konjunkturschwäche sank die Zahl der Arbeitslosen im Oktober um 75.000 auf 2,37 Millionen Euro. Damit ist sie unerwartet deutlich auf den niedrigsten Stand seit fast drei Jahren gesunken und liegt jetzt bei 6,3 Prozent. Die aktuellen wirtschaftlichen Schwierigkeiten spiegeln sich hier noch nicht wider. Dank der guten Lage auf dem Arbeitsmarkt, der guten Lohnentwicklung, der geringen Inflationsrate und den niedrigen Zinsen steigen die Konsumausgaben der Verbraucherinnen und Verbraucher. Der Konsum trägt wesentlich zum moderaten Wachstum bei und ist damit eine Stütze der deutschen Wirtschaft.Deutschland ist im Export weltweit eines der führenden Länder. Der Außenhandel wächst dieses Jahr um 3,5 Prozent und wird im nächsten Jahr auch bis zu 5 Prozent anwachsen. Fast jeder zweite Euro wird durch den Export verdient und etwa die Hälfte aller Arbeitsplätze ist damit direkt oder indirekt mit dem Export verbunden. Aber nicht jeder europäische Mitgliedstaat kann sich über ausreichend Exporte oder stabile oder gar wachsende Beschäftigung freuen. Die Situation in vielen Mitgliedstaaten wird durch Stagnation aufgrund von mangelnder Wettbewerbsfähigkeit und wachsenden Staatsschulden geprägt. Deshalb gibt es in Brüssel bereits die Überlegung, ein 300 Milliarden schweres Konjunkturprogramm auf die Beine zu stellen. Ich rate aber ganz dringend davon ab, neue Schulden zu machen, um Wachstum zu generieren – Schulden von heute sind Steuern von morgen. Das können wir auch anders schaffen. Mein Blick richtet sich zum Beispiel auf die sich in den Beratungen befindlichen Handelsabkommen zwischen Europa und Kanada (CETA – Comprehensive Economic and Trade Agreement) sowie mit den Vereinigten Staaten (TTIP – Transatlantic Trade and Investment Partnership).
Europäische Bankenunion: Verlässlicher Wirtschaftspolitischer Rahmen
Auf dem Höhepunkt der Finanzkrise im Jahr 2008 mussten ad hoc umfassende Rettungsfonds geschnürt werden, um den Zusammenbruch des Finanzmarktes abzuwenden, dessen Folgen – insbesondere auch für unseren Wirtschaftsstandort – kaum kalkulierbar waren. Allerdings mussten hierfür noch die Steuerzahler einspringen, da es zu diesem Zeitpunkt kein geregeltes Instrument zur Bankenabwicklung gab. Damit sich das nicht wiederholt und die Banken ihren eigenen Beitrag zur Rettung leisten, wird die Bankenunion geschaffen. In Deutschland werden zukünftig 21 Institute, sogenannte systemrelevante Banken, von der Europäischen Zentralbank (EZB) beaufsichtigt. Mit dem im Oktober veröffentlichten Bankenstresstest wurde sichergestellt, dass die Banken mit ausreichender Kapitalausstattung in die Bankenunion gehen. Dieses Gesetzespaket, das klare Haftungsregeln zum Schutz der Steuerzahler beinhaltet, zielt auch auf eine Normalisierung der Geldpolitik ab. Das ist überfällig, denn wachstumsfördernde Investitionen setzen das Vertrauen von Investoren in unseren Wirtschaftsraum aus.
Die gegenwärtige Investitionsschwäche hat mehrere Ursachen: hohe Energie-, Arbeits- und Bürokratiekosten. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Globalisierung anstrengend ist. Die Bundesregierung ist sich im Klaren darüber, dass unsere Wirtschaft darauf angewiesen ist, auf dem internationalen Markt zu bestehen. Trotzdem können wir hier nicht unseren Status Quo zugunsten der Globalisierung und zu Lasten unserer Gesellschaft absenken. Hier zählt es zu den Aufgaben der Politik, die wirtschafts- und sozialpolitischen Rahmenbedingungen so zu stellen, dass wirtschaftliche Interessen und soziale Absicherung in einem ausgewogenen Verhältnis stehen.
Unser einziger Rohstoff sind unsere gut ausgebildeten Köpfe. Deshalb wurde in den letzten Jahren auch intensiv in den Bereich Bildung und auch Forschung investiert: Seit Amtsantritt von Bundeskanzlerin Angela Merkel im Jahr 2005 wurden die Investitionen in diesen Bereich in Höhe von 15,3 Milliarden Euro fast verdoppelt.
Deutschland stand und steht noch immer für hohe Qualitätsprodukte; unsere Ingenieurskunst wie auch unsere duale Berufsausbildung sind weltweit hoch angesehen. Wir sind als Industrienation darüber hinaus Vorreiter und Vorbild in Sachen Energieeffizienz, Nutzung von Erneuerbaren Energien und dem Ausstieg aus der Kernenergie. Von diesem Wissen und unserer Erfahrung können andere Länder profitieren. Nichts ist umsonst. Aber das ist mein Verständnis und mein Bild der sozialen Marktwirtschaft, an dem wir auch in Zukunft festhalten müssen. Sie ist der Garant für unseren Wohlstand und unseren gesellschaftlichen Zusammenhalt.
von Franz-Josef Holzenkamp (MdB)

Daten sind die Währung des Internetzeitalters. Doch wem gehören eigentlich die Daten? Kann man überhaupt Daten besitzen?
Kurzum: Es gibt es kein Eigentum an Daten. Folgerichtig kann man also nach Belieben Daten erheben, man kann sie speichern und man kann aus den so gewonnenen Daten Erkenntnisse über das Verhalten und die Lebensumstände von Menschen oder über Sachen ziehen. Diese kann man dann verwenden, um sein Geschäftsmodell zu unterstützen oder um neue Geschäftsfelder aufzubauen. Wer also viele Daten ermitteln kann, ist dann zwar nicht Eigentümer, aber doch sicherlich Herr dieser Daten?

Mitnichten! Da eine unkontrollierte Erhebung von Daten über Menschen und ihr Verhalten deren Privatsphäre in unzulässiger Weise berühren kann, hat das Bundesverfassungsgericht im sogenannten Volkszählungsurteil 1983 festgestellt: Grundsätzlich kann ein Mensch über seine Daten und deren Verwendung selber entscheiden. Dieses Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung hat entsprechend Eingang in die Gesetzgebung gefunden und ist in verschiedenen Ausprägungen auch grundsätzliche Auffassung in der Europäischen Union.

Was heißt dies nun konkret?

Der Umgang mit personenbezogenen Daten wird in Deutschland im Bundesdatenschutzgesetz geregelt. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts umsetzend, konkretisiert dieses Gesetz den Umgang mit den ganz persönlichen Daten eines jeden Einzelnen auf Grundlage des folgenden Prinzips: „Was nicht erlaubt ist, ist verboten“. So darf man personenbezogene Daten nur erheben und nutzen, wenn der betroffene Mensch oder eine gesetzliche Regelung dies erlaubt. Dies legitimiert jedoch nicht die unbeschränkte Verwendung personenbezogener Daten, da man sich immer an dem Prinzip der Datensparsamkeit orientieren muss. Jede erlaubte Verarbeitung und Erhebung ist zusätzlich zweckgebunden, sodass man die Daten jeweils nur für den von Anfang an bekanntgegebenen Zweck verwenden darf. Auch wenn das Bundesdatenschutzgesetz nahelegt, dass alles in diesem Gesetz geregelt wird, gibt es doch eine Vielzahl von weiteren gesetzlichen Regelungen, in denen der Datenschutz behandelt wird. Erst wenn diese Regelungen nicht greifen, ist das Bundesdatenschutzgesetz anzuwenden. Aber auch spezielle Vereinbarungen, wie beispielsweise Betriebsvereinbarungen, können eine Erlaubnis zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten bieten.

Doch was sind personenbezogene Daten?

Die Antwort gibt das Bundesdatenschutzgesetz: Dieses Gesetz schützt alle Daten, die man direkt einer Person zuordnen kann. Dabei ist unerheblich, ob diese Daten die Person direkt identifizieren oder ob sie über Umwege, wie beispielsweise eine Schaden- oder Versicherungsscheinnummer oder das Kfz-Kennzeichen, indirekt zugeordnet werden können. Aber auch wenn eine direkte oder indirekte Zuordnung nicht möglich erscheint, bietet die Nutzung vieler voneinander unabhängiger Datenquellen eine nicht immer theoretische Möglichkeit, eine Person zu reidentifizieren. Unter den zu schützenden Daten gibt es ganz besonders sensible Daten, die ganz besonderen Schutz genießen. Dies sind beispielsweise Gesundheitsdaten, aber auch Daten über die Religionszugehörigkeit, Gewerkschaftszugehörigkeit oder sexuelle Orientierung.

Wie wird das Recht auf Selbstbestimmung unterstützt?

Um das Selbstbestimmungsrecht für seine Daten durchzusetzen, sieht das Bundesdatenschutzgesetz eine Reihe von Rechten vor. Neben dem Recht auf unentgeltliche Auskunft über die Speicherung von Daten (§ 34 BDSG) besitzt jeder Mensch auch das Recht, fehlerhafte Daten berichtigen zu lassen oder Daten löschen zu lassen, solange diese unbefugt erhoben worden sind oder nicht mehr benötigt werden. Darüber hinaus verlangt das Bundesdatenschutzgesetz, über die Erhebung, Speicherung und Verwendung von Daten zu informieren. Hierzu werden in Anträgen entsprechende Hinweise und gegebenenfalls auch Einwilligungen verankert, die zur Kenntnis genommen werden können oder explizit genehmigt werden müssen. Dabei muss die Einwilligung freiwillig sein und darf nicht im Kleingedruckten versteckt werden. Beispielsweise wird dies im sogenannten Code of Conduct oder in der bei Gesundheitsdaten notwendigen Schweigepflichtentbindungsklärung umgesetzt. Während letztere überhaupt erst erlaubt, Gesundheitsdaten zu speichern oder im Rahmen der Versicherungstätigkeit zur Abrechnung oder Prüfung weiterzugeben, erläutert der Code of Conduct die grundlegenden Regeln des Datenschutzes und der Datenverwendung, denen sich die Versicherungswirtschaft freiwillig unterworfen hat. Schon sehr früh hat sich beispielsweise die LVM zum 1. Februar 2013 für den Beitritt zum Code of Conduct entschieden. Mit diesen Maßnahmen ist die grundlegende Transparenz in der Verwendung von Daten gegenüber dem Kunden sichergestellt.

Gilt dies denn weltweit?

Die obigen Regelungen gelten nur für Deutschland und in ähnlicher Form für die europäische Union durch die aktuelle Datenschutzrichtlinie. Auch etliche Staaten außerhalb der EU haben ein ähnliches Schutzniveau. Leider haben auch viele Staaten eine vollständig andere Auffassung zum Datenschutz, so dass es insbesondere im weltweiten Internet immer wieder zu Kollisionen und zu – aus deutscher Sicht – unzulässigen Datensammlungen kommt. Beispiele sind der Like-Button (Facebook) oder die Nachverfolgung von Kommunikation oder Internetnutzung. Deshalb will die europäische Union mit einer neuen Datenschutzgrundverordnung den Datenschutz in ihrem Einflussbereich vereinheitlichen, ohne jedoch diesen Standard weltweit durchsetzen zu können. Beispielsweise verpflichtete der Europäische Gerichtshof im Frühjahr 2014 Google unter bestimmten Voraussetzungen zur Löschung von Suchergebnissen, die auf personenbezogene Daten verweisen, sofern die betroffenen Personen dies verlangen. Diese Maßgabe, von Google mit Hilfe eines Webformulars umgesetzt, gilt entsprechend aber nur für den Bereich der EU Mitgliedsstaaten. Zudem werden die Suchergebnisse technisch auch keineswegs gelöscht, sondern lediglich ausgeblendet. Je nach Standort oder Browsereinstellung lassen sich die „gelöschten“ Suchergebnisse also weiterhin aufrufen.

Was kann ich im Internet zum Schutz meiner Daten tun?

Das Internet ist natürlich kein rechtsfreier Raum, aber es stellt den Datenschutz vor große Herausforderungen. Daten werden im Web regelmäßig über viele Server und Knotenpunkte weltweit geleitet, was es äußerst schwierig macht zu verfolgen, wo genau welche Daten gespeichert worden sind. Entsprechend kommt hier dem Grundsatz der Selbstbestimmung eine ganze besondere Bedeutung zu. Geben Sie Daten im Internet daher nur sehr bewusst weiter. Seien Sie sich darüber im Klaren, dass Daten für Google, Facebook etc. nur eine Währung sind und bleiben Sie trotz aller Vernebelungen kritisch und risikobewusst. Das Internet vergisst nichts!
■ Dennis Cosfeld-Wegener
■ Johannes Schlattmann
(Datenschutzbeauftragter der LVM Versicherung)

Weihnachten steht vor der Tür und der eine oder andere hat bestimmt ein Elektrofahrrad auf dem Wunschzettel stehen. Wer jedoch auf ein Gefährt mit eingebautem Rückenwind umsteigen möchte, sollte sich zeitnah mit den Rahmenbedingungen vertraut machen. Auf unseren Straßen fahren inzwischen bundesweit mehr als 1 Million Elektrofahrräder und der Boom hält weiter an. Hier erhalten Sie einen Überblick über einige interessante und wichtige Informationen für den Kauf eines Pedelecs oder E-Bikes.

Pedelec oder E-Bike?

Der Unterschied zwischen beiden Rädern besteht darin, ob man selber treten oder lieber gefahren werden möchte. Das Pedelec (Pedal Electric Cycle) ist ein Elektrofahrrad, bei dem ausschließlich während des aktiven Tretens ein Elektromotor zur Unterstützung der Bewegung anspringt. Beim E-Bike besteht hingegen die Möglichkeit, unabhängig von der Tretbewegung, Gas zu geben und einen Elektromotor einzusetzen.

Welche Unterschiede gibt es?

Es gibt drei Typen von Elektrofahrrädern:
❂ Typ 1: Pedelecs bis 25 km/h ohne Anfahrhilfe
❂ Typ 2: Pedelecs bis 25 km/h mit einer Anfahrhilfe bis 6 km/h
❂ Typ 3: Schnelle Pedelecs bis 45 km/h und E-Bikes

Die grundsätzliche Unterscheidung liegt in der Leistung des Elektromotors und der sich daraus ergebenden maximalen Höchstgeschwindigkeit. Damit verbunden stellt sich die Frage, durch wen und wo ein solches Gefährt benutzt werden darf.
❂ Typ 1 – Pedelecs bis 25 km/h ohne Anfahrhilfe
Diese „kleinen“ Pedelecs gelten als Fahrräder, da sie trotz 250 Watt Motorleistung nicht mehr als 25 km/h erreichen. Der Elektromotor unterstützt den Radler während des Tretens. Somit gelten für sie auch die gleichen rechtlichen Regelungen wie für Fahrräder. Das heißt im Einzelnen: keine Helmpflicht, keine Altersbegrenzung und keine Führerscheinpflicht. Pedelecfahrer müssen gekennzeichnete Radwege benutzen, dürfen für den Radverkehr freigegebene Fußgängerzonen, Einbahnstraßen (in Gegenrichtung) und Waldwege befahren. Weiterhin dürfen sie Kinder in Anhängern transportieren und Fahrradabstellanlagen benutzen. Es besteht keine Versicherungspflicht!
Tipp: Wer einen Schaden durch den Gebrauch seines Pedelecs verursacht, haftet für diesen! Daher sollten Sie schon im Vorfeld geklärt haben, ob Versicherungsschutz über die eigene Privat-Haftpflichtversicherung besteht. Diese ist nicht verpflichtend, aber unentbehrlich! In der Privat-Haftpflichtversicherung der LVM beispielsweise sind Pedelecs bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h mitversichert.
❂ Typ 2 – Pedelecs bis 25 km/h mit einer Anfahrhilfe bis 6 km/h
Auch Pedelecs, die ohne Mittreten eine Geschwindigkeit von 6 km/h erreichen können, gelten als Fahrräder. Sie erreichen ebenfalls trotz Motorleistung eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und unterliegen deshalb den gleichen rechtlichen Regelungen wie der Typ 1. Für beide Gruppen ist aber zu beachten: Aufgrund der Eigenarten von Pedelecs beim Beschleunigen sollten Kinder unter 14 Jahren von der Benutzung absehen. Ein geeigneter und sicherheitsgeprüfter Fahrradhelm sollte grundsätzlich immer getragen werden!
❂ Typ 3 – Schnelle Pedelecs bis 45 km/h und E-Bikes
Der Unterschied zwischen diesen beiden Modellen ist schnell erklärt. Schnelle Pedelcs arbeiten mit einem Motor von bis zu 500 Watt und unterstützen den Fahrer bis zu 45 km/h. E-Bikes sind mofaähnliche Fahrräder, deren unterstützender Motor bei 25 km/h abregelt. Da der Zusatzantrieb den Fahrer jedoch ohne Tretbewegung bis 20 km/h unterstützt, gehören auch sie in den Typ 3. Schnelle Pedelecs und E-Bikes gelten aufgrund ihrer zwischen 25 km/h und 45 km/h liegenden Höchstgeschwindigkeit als Kraftfahrzeuge und sind deshalb versicherungs- und kennzeichnungspflichtig (Mofakennzeichen). Damit ist das Vorliegen eines Führerscheins der Klasse AM (in Führerscheinklasse B enthalten) sowie ein Mindestalter von 16 Jahren zwingend erforderlich und es besteht Helmpflicht. Das Befahren von Radwegen ist verboten, es sei denn es existiert ein Schild mit dem Hinweis „Mofas frei“. Auch Wege, auf denen das Fahren mit Motorkrafträdern verboten ist, sind tabu (zum Beispiel Waldwege). Weiterhin ist es untersagt, Kinder in Anhängern zu transportieren. In geeigneten Kindersitzen dürfen diese allerdings bis zu einem Alter von sieben Jahren mitgenommen werden. Vor der Anschaffung lohnt sich also durchaus die Frage, ob es mehr ein Mofa oder mehr ein Fahrrad sein soll!

Steuern sparen mit dem Pedelec?

Ja, das geht tatsächlich! Seit Dezember 2012 fördert der Fiskus das Fahrrad als Dienstfahrzeug. Hierbei bleibt es dem Arbeitnehmer überlassen, für welches Modell er sich entscheidet. Es darf also je nach Geschmack auch ein Mountainbike, Rennrad oder Pedelec bzw. E-Bike sein. Der Ablauf ist ähnlich dem der Dienstwagenregelung. Der Arbeitgeber schließt einen Rahmenvertrag (meist inklusive Wartung) mit entsprechenden Fahrradhändlern ab. Der Arbeitnehmer kann sich dann sein Wunschrad aussuchen und für eine Laufzeit von 36 Monaten leasen. Nach Ablauf der Leasingzeit kann er das Fahrrad für 10 Prozent des Listenpreises kaufen oder sich ein neues aussuchen. Während der Laufzeit muss der Arbeitnehmer die private Nutzung als geldwerten Vorteil mit 1 Prozent des Bruttolistenpreises versteuern. Dieses mindert sein Bruttogehalt um die Höhe der Leasingrate und senkt damit die persönliche Steuerlast.
■ Sandra Nolte

Ideale Einstiegsphase in Garantiezins-Produkte

Die Uhr tickt. Wer sich aktuell mit dem Gedanken trägt, fürs Alter vorzusorgen oder sich für den Fall der Berufsunfähigkeit oder Invalidität abzusichern, erwischt im Dezember einen besonders guten Einstiegszeitpunkt. Denn mit dem Jahreswechsel wird der sogenannte Garantiezins von 1,75 auf 1,25 Prozent sinken. Das ist derjenige Zins, den die Versicherer ihren Kunden für deren eingezahltes Kapital versprechen dürfen – und zwar über die komplette Vertragslaufzeit.

Bei der Verzinsung zählt das große Ganze

Eine Rolle spielt der Garantiezins bei unterschiedlichen Produkten. Da wären zunächst die kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherungen. Hier gilt: Je höher der Garantiezins (den das Bundesfinanzministerium benennt), desto höher sind die zugesicherten Leistungen. Der Garantiezins nämlich ist einer von drei Bestandteilen der Gesamtverzinsung. In diese fließen außerdem ein Gewinnguthaben und der Schlussgewinn mit ein, deren Höhe die Versicherer selbst festlegen. Wer sich für eine kapitalbildende Lebens- oder Rentenversicherung entscheidet, sollte übrigens immer dieses große Ganze – die Gesamtverzinsung – im Auge behalten. Denn hier zeigt sich, wie gut der Versicherer aufgestellt ist.

Rürup-Rente vereint zwei Vorteile

Je nach Produktvariante ist der Garantiezins auch bei der Rürup-Rente wichtig. Sie verbindet die Altersvorsorge von Selbstständigen und gut verdienenden Angestellten mit Steuerspareffekten: Einen hohen Prozentsatz der Einzahlungen nämlich erkennt das Finanzamt als Sonderausgaben an. Entscheidet sich der Sparer für eine Rürup-Rente in Form einer klassischen Rentenversicherung, fußt deren Rendite unter anderem auf dem Garantiezins. Interessierte sind also gut beraten, wenn sie noch vor dem Jahreswechsel Nägel mit Köpfen machen.

UBR verspricht Absicherung im Doppelpack

Auch bei der Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr (UBR) kommt der Garantiezins zum Tragen. Über die UBR sichert sich der Versicherte zum einen einen umfassenden Unfallschutz – was insbesondere für Selbstständige unabdingbar ist: Denn an der Arbeitskraft beispielsweise eines Unternehmers hängt häufig die Existenz der kompletten Firma und damit die Arbeitsplätze seiner Angestellten. Zum anderen erhält der UBR-Kunde bei Ablauf des Vertrages aber eben auch seine eingezahlten Beiträge (ohne Versicherungssteuer) zurück. Und hier spielt der bald sinkende Garantiezins eine wesentliche Rolle.

Je höher der Zins, desto niedriger der Beitrag

Zu guter Letzt bietet der Dezember gute Rahmenbedingungen für den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Ein solches Produkt sichert dem Kunden im Fall der Fälle konkrete Leistungen zu, nämlich eine Rente in einer bestimmten Höhe. Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Garantiezins für die Beitragskalkulation bedeutend. Vereinfacht gesagt gilt: Je höher der Zins, desto niedriger fallen die monatlichen Beiträge aus. Dementsprechend werden die Kosten für Neukunden mit dem Jahreswechsel steigen.
■ Katharina Fiegl

Am 5. Juni hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beschlossen. Das Gesetz soll in wesentlichen Teilen ab dem 1. Januar 2015 in Kraft treten. Was ändert sich?
① Der Beitragssatz:
Zum 1. Januar 2015 wird der allgemeine Beitragssatz zur GKV von 15,5 auf 14,6 Prozent abgesenkt. Der Arbeitgeberzuschuss wird auf 7,3 Prozent festgeschrieben. Der bisherige Sonderbeitrag von 0,9 Prozent, den Arbeitnehmer bislang allein zahlen, und die Möglichkeit des pauschalen Zusatzbeitrags werden gestrichen.

② Stärkerer Wettbewerb durch kassenindividuellen Zusatzbeitrag:
Jede Krankenkasse kann dann einen individuellen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben. Dessen Höhe wird davon abhängen, wie wirtschaftlich die Kasse arbeitet. Wird ein Zusatzbeitrag erhoben, haben die Versicherten ein Sonderkündigungsrecht, wirksam zum Ablauf des Monats, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben bzw. erhöht wird.
③ Mehr Transparenz beim Zusatzbeitrag:

Erheben/erhöhen Krankenkassen künftig einen Zusatzbeitrag, müssen sie die Mitglieder in einem Extra- Schreiben über ihr Sonderkündigungsrecht und den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz informieren. Sie sind verpflichtet, den durchschnittlichen Zusatzbeitrag aller Krankenkassen zu nennen. Ist der eigene Zusatzbeitrag höher als der durchschnittliche Zusatzbeitrag, hat sie ihre Mitglieder auf die Wechselmöglichkeit hinzuweisen. Auch muss auf die Übersicht des Spitzenverbands „Bund der Krankenkassen“ hingewiesen werden, aus der hervorgeht, welche Kassen einen Zusatzbeitrag erheben und in welcher Höhe. Diese Übersicht veröffentlicht der Spitzenverband jeweils aktuell im Internet.
④ Vollständiger Strukturausgleich:

Damit die unterschiedliche Einkommensstruktur der Mitglieder der Kassen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt, ist ein vollständiger Einkommensausgleich vorgesehen. Dadurch werden alle Kassen hinsichtlich der beitragspflichtigen Einkommen ihrer Mitglieder rechnerisch gleich gestellt. Somit entfällt der Anreiz, im Wettbewerb besser verdienende Mitglieder zu bevorzugen, um niedrigere Zusatzbeiträge erheben zu können.
Krankenkasse hkk wird 2015 deutlich günstiger als Branchen-Durchschnitt
Die Krankenkasse hkk – LVM-Kooperationspartner – wird ihren Beitragssatz zum 1. Januar 2015 spürbar senken, weil der neue Zusatzbeitrag bei der hkk erheblich unter dem Durchschnitt aller Krankenkassen liegen wird – und somit deutlich günstiger als die branchendurchschnittlichen 0,9 Prozent ausfallen wird.
Die genaue Höhe des Beitragssatzes wird der hkk-Verwaltungsrat Anfang Dezember beschließen.
■ Norbert Schulenkorf

Bei Abschluss eines Altersvorsorgevertrags wird meistens empfohlen, das Alter, zu dem die Rente fällig werden soll, auf das Rentenalter der gesetzlichen Rentenversicherung abzustellen. Dadurch geraten vor allem jüngere Arbeitnehmer häufig ins Grübeln: „So lang soll ich mich an die Zahlung binden?“
Das Leben ist nur bedingt planbar, darum stellen sie sich die Frage: Was passiert bei Änderung der Lebensumstände, wenn zum Beispiel ein Arbeitgeberwechsel ansteht, Elternzeit genommen wird oder eine längere Krankheit eintritt? Die Antworten darauf sind unterschiedlich. Neben der Gestaltung des Vertrags durch den Versicherer, hat auch der Gesetzgeber Vorgaben zur flexiblen Anpassung des Vertrags an die Lebensumstände gemacht. Unterscheiden kann man zwischen Änderungen im Arbeitsverhältnis und Änderungen der persönlichen Lebenssituation.

Arbeitgeberwechsel, Ende der Ausbildung

Eine Änderung im Arbeitsleben heißt oft auch Arbeitgeberwechsel. Wenn der neue Arbeitgeber einverstanden ist, kann der bestehende Vertrag mitgenommen werden. Alternativ kann das vorhandene Kapital des bisherigen Vertrags auf einen Vertrag beim neuen Arbeitgeber und damit anderen Versicherer übertragen werden.
Können beide Möglichkeiten nicht umgesetzt werden, wird in der Regel für einen solchen Fall vorab vereinbart, dass die Direktversicherung auf den Arbeitnehmer übertragen und dann wie ein Privatvertrag fortgeführt werden kann.
Diese Optionen gelten generell bei einem Arbeitgeberwechsel, also zum Beispiel auch wenn ein Auszubildender nach der Ausbildung bei einem anderen Arbeitgeber angestellt wird. Wenn der Auszubildende nach der Ausbildung vom Unternehmen übernommen wird, kann der Vertrag unverändert fortgeführt werden. Je nach Tarif ist es auch möglich, den Beitrag an ein geändertes Gehalt anzupassen oder variable Überstundenvergütungen einzubeziehen.

Auszeit, Elternzeit, Arbeitslosigkeit, längere Krankheit

Muss oder möchte der Arbeitnehmer eine Auszeit nehmen, besteht generell die Möglichkeit der vorübergehenden Beitragsfreistellung des Vertrags. Bei beitragspflichtiger Fortführung innerhalb von einem halben Jahr kann der Vertrag in der Regel unverändert fortgeführt werden. Bei späterer Fortführung müssen gewöhnlich Änderungen am Vertrag vorgenommen werden. Ausnahmen gelten für die Elternzeit. Besteht während einer Elternzeit ein Arbeitsverhältnis ohne Gehaltszahlungen fort, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der Elternzeit verlangen, dass die Versicherung unverändert fortgesetzt wird.
Will man den Vertrag auch in Zeiten der Arbeitslosigkeit, eines Studiums oder einer längeren Krankheit erhalten, die über ein halbes Jahr hinausgehen, besteht grundsätzlich immer die Möglichkeit der Fortführung des Vertrags mit eigenen Beiträgen. Bei einem anschließenden Wiedereinstieg ins Arbeitsleben kann der unveränderte Vertrag über den neuen Arbeitgeber fortgeführt werden.

Vorzeitiger Rentenbeginn

Den tatsächlichen Rentenbeginn wird man erst kurz vor dem Termin kennen. Ist man aufgrund der Gesundheit oder der Arbeitsplatzsituation zu einem vorzeitigen Rentenbeginn gezwungen oder ist dieser gewollt, kann jederzeit auch ein vorzeitiger Rentenbeginn in der Direktversicherung erfolgen. Frühestmöglicher Termin ist das 62. Lebensjahr.

Fazit:

Eine Direktversicherung ist flexibler als häufig angenommen wird. Änderungen der persönlichen Lebensumstände können berücksichtigt werden. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern die Direktversicherung empfehlen. Durch eine Unterstützung der Altersvorsorge übernehmen sie soziale Verantwortung, damit die Mitarbeiter ihren Lebensstandard im Rentenalter beibehalten können.
■ Karin Windau-Eilers

Wenn es um das Thema Geldanlage geht werden Sie zum „Zocker“, der volles Risiko geht um – mit etwas Glück – eine maximale Rendite zu erzielen? Dann sollten Sie jetzt nicht weiterlesen.
Oder gehören Sie auch zu den fast zwei Dritteln* der deutschen Anleger, die selbst beim heutigen Zinsniveau weiter am liebsten auf Sparbuch, Tages- und Festgeld setzen wollen? Dann sollten Sie unbedingt weiterlesen und Ihre Einstellung vielleicht noch mal überdenken.
Wussten Sie schon, dass die erste Bank in Deutschland – wenn bislang auch nur bei hohen Anlagesummen – seit kurzem keine Zinsen mehr gutschreibt, sondern abzieht? Noch ist diese Praxis glücklicherweise die Ausnahme. Das Gute bei solch einem Strafzins ist aber, dass für jeden Anleger deutlich wird, wie sein Geld Monat für Monat an Wert verliert. Tatsächlich bleibt heutzutage auch bei allen anderen Anbietern bei den oben genannten klassischen Sparprodukten unterm Strich – also nach Abzug von Steuern und Inflation – ein Minus. Nur fällt es auf den ersten Blick nicht so einfach auf.
Nur was bleibt als Alternative? Diversifikation und Streuung. Teilen Sie Ihre Anlagen unbedingt auf verschiedene Anlageklassen auf. Was nicht fehlen darf sind Aktien. Aktien? Sind die nicht viel zu riskant? In der Tat ergab die oben zitierte Umfrage, dass 48 Prozent der Deutschen auch künftig keinen Cent in Aktien anlegen würden. Andererseits bewerten fast alle Experten diese Form der Geldanlage in der anhaltenden Niedrigzinsphase derzeit sogar als alternativlos.
Um die Vor- und Nachteile von Aktien zu verdeutlichen reicht schon der Rückblick auf die letzten, ereignisreichen Monate aus. Nach einem recht steten Anstieg folgte ein heftiger Rückschlag um dann kurz darauf eine Aufholphase zu starten. Aktien alleine können also durchaus für die ein oder andere unruhige Nacht sorgen. Anders verhält es sich, wenn Aktien mit anderen Anlageformen kombiniert werden. Ein gemischtes Depot aus Anleihen und Aktien beispielsweise verlief in der Vergangenheit deutlich stabiler. In den meisten Marktphasen konnten die Anleihen den Depotverlauf glätten.
Diese positive Wirkung einer Mischung aus Aktien und Anleihen – und die Tatsache, dass die meisten Anleger die Auswahl der einzelnen Papiere lieber einem Profi überträgt – führte dazu, dass Mischfonds in den letzten Jahren die gefragteste Fondsgattung in Deutschland war. Allein in den ersten acht Monaten dieses Jahres wurden netto mehr als 14 Milliarden Euro investiert. Zeitgleich wurde aus reinen Aktienfonds unterm Strich übrigens rund eine halbe Milliarde Euro abgezogen.
Wie offensiv der Mischfonds aufgestellt sein sollte, hängt zum einen von der persönlichen Risikotoleranz ab – wie viel Schwankungen möchte ich akzeptieren – und auch davon, wie das Geld bislang angelegt wurde. Falls Sie zum Beispiel bereits eine Immobilie Ihr eigen nennen und auch schon durch eine (schwerpunktmäßig in Anleihen anlegende) kapitalbildende Lebensversicherung vorgesorgt haben, ist ein Mischfonds mit einer etwas höheren Aktienquote – bezogen auf Ihr gesamtes Portfolio – durchaus sinnvoll. Damit es für Sie wirklich eine gesunde Mischung wird, sollten Sie also die Vorteile der Aktie nutzen und die möglichen Nachteile durch eine breite Streuung abmildern. Langfristig lässt es sich so sicherlich am besten leben.
*Anlegerumfrage 2014: Ergebnis einer repräsentativen Umfrage, die TNS Infratest im Auftrag von Goldman Sachs Asset Management durchgeführt hat.

■ Hermann Mangels

Ab dem 1. Januar 2015 gilt der gesetzliche Mindeststundenlohn von brutto 8,50 Euro flächendeckend in Ost und West gleichermaßen, ohne dass irgendeine Branche ausgenommen wird. Bisher gibt es nur in zwölf Branchen allgemeinverbindliche Mindestlöhne.
Die Bundesregierung hatte im April ein entsprechendes Gesetz auf den Weg gebracht. Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie am 11. Juli zugestimmt. Der Bundestag hatte es am 3. Juli 2014 verabschiedet.

Mit dem Mindestlohn wird eine angemessene Lohnuntergrenze für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sichergestellt. Denn in Branchen mit einfachen Tätigkeiten werden oft nur Niedriglöhne gezahlt. Weil nur die Hälfte der Beschäftigten in tarifgebundenen Betrieben arbeitet, gelten für diese keine Tarifverträge. Rund 3,7 Millionen Menschen werden ab 2015 von der Lohnaufstockung profitieren.

Die Einhaltung der Lohnuntergrenze wird vom Zoll kontrolliert, der dafür zusätzlich 1.600 neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhält. Nur in Branchen, in denen es allgemeinverbindliche Tarifverträge gibt, sind bis Ende 2016 auch niedrigere Mindestlöhne möglich. Spätestens 2017 müssen auch hier 8,50 Euro gezahlt werden. Eine Kommission wird erstmals zum 1. Januar 2017 über eine mögliche Erhöhung des Mindestlohns beraten. Dabei orientiert sie sich an den tariflichen Entgeltanpassungen. Dies geschieht alle zwei Jahre.

Der gesetzliche Mindestlohn setzt eine feste Grenze, die in Zukunft nicht mehr unterschritten werden darf. Somit schützt der Mindestlohn Beschäftigte im Niedriglohnsektor vor Dumpinglöhnen und verringert so die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die trotz Vollzeitbeschäftigung auf Sozialleistungen angewiesen sind.
Wenige Übergangsregelungen
Für Erntehelfer wurde eine auf vier Jahre befristete Sonderregelung vereinbart, um die Einführung des Mindestlohns für diese Branche zu erleichtern. Die Grenze für die sozialabgabenfreie kurzfristige Beschäftigung wird von 50 auf 70 Tage angehoben. Zeitungsausträger haben 2015 Anspruch auf 75 Prozent und 2016 auf 85 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns. 2017 müssen die vollen 8,50 Euro gezahlt werden. Die Übergangsregelung vereinfacht den Einstieg in den Mindestlohn für alle Branchen, deren Löhne zurzeit deutlich unter dem Niveau von 8,50 Euro liegen.
Generation Praktikum beendet
Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn gilt ab dem 18. Geburtstag – oder vorher bei abgeschlossener Berufsausbildung. Das Gesetz schreibt außerdem erstmals einen Qualitätsrahmen für Praktika vor: Praktikanten müssen einen Vertrag bekommen mit klaren Praktikumszielen und haben Anspruch auf ein Zeugnis. Für Orientierungspraktika vor oder während einer Ausbildung oder eines Studiums gilt, dass sie nur für eine Dauer von maximal drei Monaten vom Mindestlohn ausgenommen sind. Lediglich verbindliche Pflichtpraktika in Ausbildung oder Studium dürfen länger als drei Monate dauern. Dass unter 18-Jährigen kein Mindestlohn gezahlt werden muss, hat einen guten Grund: Gerade schwache Schulabgänger sollen nicht durch einen ungelernten Job davon abgehalten werden, eine Ausbildung zu machen.
Beschäftigung ist oberstes Ziel
Langzeitarbeitslose haben es immer noch zu schwer, einen Arbeitsplatz zu finden. Um ihnen den Einstieg zu erleichtern, sollen sie in den ersten sechs Monaten einer Beschäftigung auch unter Mindestlohn bezahlt werden können. Ob diese Regelung hilft, Langzeitarbeitslose besser in den Arbeitsmarkt zu bringen, wird Mitte 2016 überprüft.
Quelle: Bundesregierung

Macht ein Waffenbesitzer in alkoholisiertem Zustand von seiner Schusswaffe Gebrauch, rechtfertigt dies die Annahme, dass er im waffenrechtlichen Sinne unzuverlässig ist, auch wenn zum Alkoholkonsum kein weiteres Fehlverhalten hinzutritt.
In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschiedenen Fall fuhr der Kläger, ein Jäger und Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, mit seinem Kraftfahrzeug von seinem Haus zu einem nahegelegenen Wald zur Jagd, nachdem er zuvor zwei Gläser Rotwein (0,5 l) und ein Glas Wodka (30 ml) getrunken hatte. Von einem Hochsitz aus erlegte er einen Rehbock mit einem Schuss. Auf der Rückfahrt wurde er von Polizeibeamten angehalten. Ein freiwilliger Alkoholtest vor Ort ergab einen Wert von 0,47 mg/l Atemluftalkoholkonzentration, ein späterer Alkoholtest auf der Wache einen Wert von 0,39 mg/l. Das zuständige Polizeipräsidium widerrief die waffenrechtlichen Erlaubnisse: Der Kläger sei im waffenrechtlichen Sinne unzuverlässig, weil er eine Waffe im alkoholisierten Zustand zu Jagdzwecken benutzt habe.
Das Verwaltungsgericht Köln hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen*, das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein Westfalen in Münster die Berufung des Jägers zurückgewiesen**. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun auch die Revision des Jägers zurückgewiesen:
Nach der einschlägigen Vorschrift des Waffengesetzes besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen und Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen.
Vorsichtig und sachgemäß geht mit Schusswaffen nur um, wer sie ausschließlich in nüchternem Zustand gebraucht und sicher sein kann, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erleiden, die zu Gefährdungen Dritter führen können.
Bei der vom Kläger konsumierten Alkoholmenge waren solche Ausfallerscheinungen jedenfalls nicht hinreichend sicher ausgeschlossen. Diese war vielmehr geeignet, die Reaktionsgeschwindigkeit sowie die Wahrnehmungsfähigkeit zu mindern und enthemmend zu wirken.
Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bei dem Jäger im konkreten Fall alkoholbedingte Ausfallerscheinungen aufgetreten sind, ist unerheblich. Unvorsichtig und unsachgemäß ist der Gebrauch von Schusswaffen bereits dann, wenn ein Waffenbesitzer hierbei das Risiko solcher Ausfallerscheinungen eingegangen ist.
Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit setzt die Fähigkeit und die Bereitschaft voraus, Risiken mit dem Potential der Schädigung Dritter strikt zu vermeiden, zumal wenn dies problemlos möglich ist. Dass der Kläger sich trotz dieser offenkundigen Risiken vom Schusswaffengebrauch nicht hat abhalten lassen, rechtfertigt die Prognose, dass er auch künftig mit Waffen nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen wird. Wer das Risiko alkoholbedingt geminderter Reaktionsgeschwindigkeit und Wahrnehmungsfähigkeit oder alkoholbedingter Enthemmung auch nur in einem Fall des Schusswaffengebrauchs in Kauf genommen hat, verdient das Vertrauen nicht länger, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Oktober 2014
– 6 C 30.2013 –
* VG Köln, Urteil vom 22.09.2011 – 20 K 2979/10
** OVG NRW, Urteil vom 28.02.2013 – 20 A 2430/11
Quelle: Rechtslupe

Unser Land profitiert in hohem Maße von international frei handelbaren Gütern und Dienstleistungen sowie von grenzüberschreitenden Investitionen. Im Jahr 2013 erreichten die Exporte eine Höhe von 1,094 Billionen Euro und die Exportquote lag bei 40 Prozent – wir exportieren also fast jeden zweiten produzierten Euro. Das zeigt, dass sich der Export zu einem wichtigen Standbein unserer Wirtschaft entwickelt hat und für unseren Wohlstand maßgebend ist. Globalisierungsgegner laufen Sturm und wollen das geplante Handelsabkommen zwischen der EU und den USA stoppen. Wie ist der aktuelle Stand der Verhandlungen und was verbirgt sich hinter dem Abkommen?
Die Verhandlungen über TTIP, die Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft, werden seit Juli 2013 von der EU Kommission geführt. Sie ist durch ihr Verhandlungsmandat an die Vorgaben der EU-Mitgliedstaaten gebunden. Bislang haben sechs Verhandlungsrunden stattgefunden. Weitere Verhandlungsrunden sind für Oktober und Dezember 2014 geplant. Die Verhandlungsergebnisse sollen 2015 vorliegen und nach einer Evaluation von den EU-Mitgliedstaaten ratifiziert werden.
Eine unwiederbringliche Chance für Deutschland als Exportnation
Das Handelsabkommen soll grundsätzlich den gesamten Handel umfassen und mit dem Abbau von Zöllen und anderen Handelsbarrieren den Handel zwischen Europa und den USA erleichtern und den gegenseitigen Marktzugang umfassend verbessern. In den Bereichen Automobil, Maschinenbau, Arzneimittel und Medizinprodukte gibt es noch zahlreiche Hindernisse, wie zum Beispiel unterschiedliche technische Anforderungen an die Beschaffenheit von Produkten, so dass für die Märkte zwei Varianten produziert werden müssen. Durch die Angleichung von Standards, Regelungen zum geistigem Eigentum und Patentrechten, sowie dem verbesserten Zugang zum öffentlichen Beschaffungswesen in den USA für deutsche Unternehmen und der Liberalisierung unterschiedlicher Dienstleistungsbereiche, wird TTIP Wachstum und Beschäftigung für alle bringen.
Bei diesem bilateralen Handelsabkommen geht es um eine Wirtschaftszone mit über 800 Millionen Verbrauchern, die ein Drittel der weltweiten Handelsströme erfasst.
Kein Ausverkauf unserer Standards und Niveaus
In den vergangenen Monaten haben sich globalisierungskritische Lobbyorganisationen, Verbraucherschützer und Gewerkschaften auf die TTIP-Verhandlungen gestürzt und proklamieren einen beispiellosen Abbau von bewährten Standards und Niveaus etwa in den Bereichen Arbeitnehmerrechte und -schutz, soziale Sicherheit, Umweltschutz, Lebensmittelsicherheit, Verbraucherschutz, öffentliche Dienstleistungen sowie dass die Daseinsvorsorge (Wasserversorgung), kulturelle Einrichtungen oder sogar die kulturelle Vielfalt aufs Spiel gesetzt werden würden.
Darüber hinaus skizzieren sie Szenarien, um ihren Kampagnen mit Schlagworten wie Chlorhühnchen, Gen-Food oder fahrlässigen Datenschutz den nötigen Aufwind zu verschaffen. Jüngstes Engagement ist das Bündnis „TTIP unfairhandelbar“, das aus der deutschen eine europaweite Kampagne machen will. Bislang haben 160 NGOs (Non-Governmental Organizations = Nichtregierungsorganisationen) aus 19 EU-Staaten eine Europäische Bürgerinitiative (EBI) gegen TTIP gestartet, um die Europäische Kommission aufzufordern, eine Gesetzesinitiative zu ergreifen und eine Anhörung im EU-Parlament zu erzwingen.
Die wesentlichen Behauptungen der TTIP-Gegner möchte ich im Folgenden aufgreifen und sachlich korrekt darstellen:
Verbraucherschutz-Mythen von mangelhaften Produktionsstandards
Das hohe Niveau von Produktsicherheit und Verbraucherschutz soll in der EU erhalten werden. Regelungen zu materiellem Verbraucherrecht waren bisher noch nie Gegenstand von Freihandelsabkommen und sind auch nicht Teil des Mandates für die Verhandlungen mit den USA. Das bestehende Verbraucherschutzniveau soll nach dem Text des Mandates ausdrücklich geschützt und die Regelungsfreiheit vollständig erhalten werden.
Ein Absenken von Standards insbesondere etwa im Lebensmittelbereich steht nicht zur Debatte. Auch die USA betonen, dass TTIP für sie keine Deregulierungsagenda ist.
Investitionsschutz-Abkommen ist längst noch nicht ausgehandelt
Grundsätzlich müssen rechtmäßig getätigte Auslandsinvestitionen vor Diskriminierung gegenüber inländischen Investoren sowie gegen unverhältnismäßige oder willkürliche Eingriffe geschützt werden. Der internationale Handel und grenzüberschreitende Investitionen unterliegen bereits umfassenden multilateralen und bilateralen Schutzregeln, die ständig weiter entwickelt werden. Im Verhältnis zu den USA, deren Rechtssystem ausreichenden Schutz für ausländische Investitionen bietet, ist das aber nicht weiter notwendig.
Auch die Bundesregierung hat sich zur Diskussion um Investor-Staat-Schiedsverfahren (ISDS) in der Vergangenheit stets kritisch geäußert und sieht die Einbeziehung in das Abkommen nicht erforderlich. Auch aufgrund der zunehmenden Kritik in der Öffentlichkeit hatte die EU-Kommission eine dreimonatige Konsultation durchgeführt und die Verhandlungen zum Investitionsschutz für diesen Zeitraum ausgesetzt. Gegenwärtig werden die Ergebnisse ausgewertet, um dann die Verhandlungsposition mit den Mitgliedstaaten abzustimmen. Über die Einbeziehung dieses Bereichs in das Abkommen wird nach Vorlage des Verhandlungsergebnisses entschieden werden.
Die Einhaltung von sozialen und ökologischen Standards, wie zum Beispiel Arbeits- und Umweltschutz, ist für beide Seiten vorrangiges Verhandlungsziel. Es soll ein wirksamer Mechanismus zur Umsetzung der Standards der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) bei Arbeits- und Sozialstandards in den Vertrag aufgenommen werden, die dann für alle verbindlich sind. Die Verbesserungen für Handel und Investitionen sollen nicht auf Kosten von Sozial- oder Umweltstandards, Arbeitsrecht oder Arbeitsschutz gehen.
Eine Liberalisierung öffentlicher Dienstleistungen, insbesondere der Dienstleistungen der öffentlichen Daseinsvorsorge, wird durch die laufenden Verhandlungen zu internationalen Handelsabkommen nicht erfolgen. Die hohe Qualität der Versorgungswirtschaft in der EU soll ausdrücklich aufrechterhalten werden. Dementsprechend sind diesbezüglich keine Zusagen der Kommission gegenüber den USA möglich.
Transparenz für einen erfolgreichen Abschluss
Aufgrund der großen Verunsicherung in der Öffentlichkeit, die durch verzerrende bis falsche Aussagen von verschiedenen globalisierungskritischen Gruppen geschürt wird, müssen die weiteren Verhandlungsrunden transparent und unter Einbeziehung der Öffentlichkeit geführt werden. Für eine breite Akzeptanz ist es zum einen unerlässlich, über die Inhalte und Fortschritte des Abkommens zu informieren und zum anderen das Verhandlungsergebnis sowohl dem Europäischen Parlament als auch den nationalen Parlamenten zur Zustimmung vorzulegen.
Mit dem Abkommen werden zu Recht große Hoffnungen und Erwartungen für die Vertiefung der Transatlantischen Partnerschaft verbunden. Mit TTIP soll nicht nur der größte zusammenhängende Wirtschaftsraum der Welt geschaffen werden. Vielmehr können damit die westlichen Demokratien auch entscheidende strategische Weichen für das 21. Jahrhundert stellen, etwa mit Blick auf globale Abkommen im Handels- oder Klimaschutzbereich.
von Franz-Josef Holzenkamp (MdB)

Kundenportale finden sich im Internet heute buchstäblich an jeder Ecke. Der Verbreitungsgrad hängt allerdings stark von der Branche ab. So haben Unternehmen, deren Geschäftsmodell ohnehin eng mit dem Internet verbunden ist, in diesem Bereich häufig einen Erfahrungs- und Technologievorsprung vor weniger internetaffinen Konkurrenten.
Aber der Markt holt auf. Inzwischen finden sich Kundenportale nicht nur bei Onlinehändlern und Finanz- und Telekommunikationsdienstleistern, sondern auch bei Post- und Paketdiensten, Kundenkartenanbietern, Restaurantketten, Supermärkten oder Diskotheken. Die Mehrheit der Kunden freut das, manche sind allerdings von der Masse überfordert.

Informationsdurst

Der Kern der Kundenportale liegt im Wunsch nach umfassenden Informationen, sowohl auf der Seite des Kunden als auch auf der Seite der Unternehmen. Insofern ist die Idee von „Kundenclubs“ nicht mehr ganz neu, wurden doch früher Coupons und Gutscheinhefte regelmäßig per Post verschickt. Aber erst durch die ständige Erreichbarkeit und Verfügbarkeit des Internets konnte die Interaktionsrate zwischen Kunde und Unternehmen deutlich gesteigert und ganz neue Formen von Kundenbeziehungsmanagement möglich gemacht werden. In Online-Kundenportalen hat der Kunde an 24 Stunden am Tag und an 365 Tagen im Jahr die Möglichkeit mit dem anbietenden Unternehmen in Kontakt zu treten und das Portal zu besuchen. Informationen sind verfügbar, wann immer der Kunde es wünscht – sei es das voraussichtliche Zustellungsdatum für eine Paketsendung, die aktuellen Angebote im Schnellrestaurant oder der jährliche Versicherungsbeitrag für die Haftpflichtversicherung. Genau dort liegt aber auch der Unterschied zu früheren Offline-Portalen oder „Kundenclubs“: Der Kunde entscheidet nun größtenteils selbst, ob und wann er die Information erhalten möchte. Es liegt im Geschick der Anbieter, eine hohe Interaktionsrate der Kunden mit dem Kundenportal zu erzielen. Wie in vielen anderen Onlinemedien auch, sind hier relevante und interessante Inhalte von entscheidender Bedeutung.

Ein effektives Marketinginstrument

Die Frage nach Aufwand und Nutzen stellt sich ganz unwillkürlich. Natürlich ist die Initiierung, der Betrieb, die Wartung und die ständige Betreuung und Versorgung eines Kundenportals mit Informationen mit nicht zu unterschätzenden Aufwänden verbunden. Die entsprechenden Strukturen in der IT müssen geschaffen und die ständige Verfügbarkeit der Daten gewährleistet werden. Kontinuierliche Weiterentwicklungen sind vorzunehmen, um mit aktuellen Entwicklungen Schritt halten zu können. Andere Unternehmensbereiche müssen bei Änderungen oder Neuerungen stets auch das Kundenportal berücksichtigen.
Auf der anderen Seite erhält das Unternehmen für diese Investitionen ein starkes Instrument zur Kundenbindung und Kommunikation. Anders als ein E-Mail-Postfach gewährleistet das Kundenportal eine reine 1-zu-1-Kommunikation zwischen Kunde und Unternehmen. Botschaften, Fragen, aber auch Angebote können so wesentlich gezielter und in sicherer Umgebung übermittelt werden. Zudem wird dem Kunden der Zugang zu seinen Daten und Informationen vereinfacht. Er muss nicht mehr für jedes kleine Anliegen zum Telefonhörer greifen. Auf der Unternehmensseite wird dadurch der Kundenservice entlastet, gleichzeitig werden automatisch Cross-Selling- Ansätze generiert. Das Unternehmen erfährt mehr über seine Kunden, bspw. veränderte Lebenssituation durch Umzug oder eine bestimmtes Set von Produkten oder Dienstleistungen, das häufig in Anspruch genommen wird.
Dennoch kann die Absatzförderung nur ein Teilziel eines Kundenportals sein. Kundenbindung und -Kommunikation stehen häufig im Vordergrund. So konnte in einigen Studien im Bereich der Kundenportalnutzer bereits eine deutlich geringere Abwanderungsrate nachgewiesen werden als im übrigen Kundenbestand. Darüber hinaus bieten Kundenportale Wettbewerbsvorteile, da bisher längst nicht alle Anbieter darüber verfügen.

Nutzenentscheidung individuell

Ob der Betrieb eines Kundenportals für ein Unternehmen sinnvoll ist oder nicht, ist eine individuelle Entscheidung. Branchen mit einer hohen Wiederkäuferrate sind hier sicher eher prädestiniert als solche, in denen hauptsächlich Einzelkäufe getätigt werden. Auch wird es aufgrund der zunehmenden Anzahl von Kundenportalen immer schwieriger sich von der Masse abzuheben. Der Kunde ist nicht selten überfrachtet von der Vielzahl der Angebote und bekommt unter Umständen gar nicht mit, dass sein spezifischer Anbieter auch ein Kundenportal anbietet. Daher ist neben einem guten Portal auch eine gute Kommunikation ein wichtiger Erfolgsfaktor. Erfahrungen zeigen, dass ein Kundenportal von Nutzern, die das anbietende Unternehmen für sich als relevant ansehen, in der Regel sehr positiv aufgenommen und genutzt wird, sofern sie nur davon erfahren.

Beispiel „Meine LVM“

Als Beispiel aus dem Versicherungsbereich soll hier das Kundenportal „Meine LVM“ (www.meinelvm.de) der LVM Versicherung Erwähnung finden: Es bietet Kunden die Möglichkeit, online ihre Verträge und Konten einzusehen, Unterlagen im digitalen Versicherungsordner abzulegen, persönliche Daten zu ändern oder mit ihrer Agentur in Kontakt zu treten.
■ Dennis Cosfeld-Wegener

Über die Altersvorsorge wurde in den letzten Monaten immer wieder heftig diskutiert. Endlose Dialoge über „schlechte“ Renditen der Lebens- und Rentenversicherungen. Dabei sind die Lebensversicherer sehr gut durch die Finanzkrise gekommen. Es gibt auch keine Indizien dafür, dass die kapitalstarken Gesellschaften in den nächsten Jahren ihre Garantieversprechungen nicht halten könnten.
Eine durchschnittliche Guthabenverzinsung von 3,4 Prozent, trotz der Kapitalmarktverhältnisse, sollte doch eigentlich für sich sprechen. Und wo am Markt bekommt man eine garantierte Verzinsung von 1,75 Prozent?
Bei aller Diskussion über Renditen wird der Grundgedanke einer privaten Altersvorsorge, nämlich die „Versicherung“ einer lebenslangen Rente, auf unverantwortliche Weise vernachlässigt. Die Menschen werden immer älter, die Jungen immer weniger. Immer mehr Menschen droht Altersarmut, da immer weniger Beitragszahler für die Finanzierung der Renten sorgen. Die gesetzliche Rente reicht nicht mehr aus und muss um eine private Altersvorsorge ergänzt werden.

Langlebigkeitsrisiko: So ein Wort können sich auch nur die Deutschen ausdenken.

Das ist doch sehr erfreulich: wir leben immer länger und sind dabei immer länger auch aktiv und fit. Die Lebenserwartung steigt ständig weiter an.

Warum wird dann in diesem erfreulichen Zusammenhang vom „Risiko der Langlebigkeit“ gesprochen?

Ganz einfach: Fatal ist, dass der Großteil der Bevölkerung seine eigene Lebenserwartung vollkommen unterschätzt und damit falsch fürs Alter vorsorgt. Ein Viertel aller heute 35-Jährigen wird älter als 95. Und eine heute 50-jährige Frau hat noch eine statistische Lebenserwartung von 36 Jahren. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie 90 Jahre alt wird, liegt bei 38 Prozent.
Die Finanzplanung kann jedoch auch nicht auf eine statistische Wahrscheinlichkeit aufgebaut werden – denn niemand weiß, wie alt er tatsächlich wird. Wer sicher sein will, dass das Geld später reicht, unabhängig davon, ob er 70, 80 oder 90 Jahre alt wird, benötigt eine Altersvorsorge, die zuverlässig immer zahlt. Hier wird der Wert einer Rentenversicherung deutlich: Sie ist die einzige Absicherung, für die das Risiko, länger zu leben, als das Geld reicht, keine Rolle spielt. Eine Rente wird gezahlt – ein Leben lang. Und das kann im Gegensatz zu Banken nur die Versicherungswirtschaft bieten.

Wie alt werden Sie?

Möchten Sie gerne wissen, wie Ihre Chancen stehen, 90 Jahre alt zu werden? Der Rechner des Deutschen Instituts für Altersvorsorge macht es möglich: Anhand von Alter, Geschlecht und 6 Life-style Faktoren können Sie Ihre individuelle Hochrechnung erstellen:www.wie-alt-werde-ich.de
■ Margareta Lindenblatt, Ulla Echelmeyer

Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) unterliegt dem Wirtschaftlichkeitsgebot: Laut dem Sozialgesetzbuch dürfen ihre Leistungen „das Maß des Notwendigen nicht überschreiten“. Geht es also darum, individuelle Wünsche zu berücksichtigen – zum Beispiel nach innovativen oder alternativen Heilverfahren – sind der GKV die Hände gebunden. Hier kommen die privaten Versicherer ins Spiel. Im Gegensatz zur GKV dürfen sie ergänzende Produkte anbieten – und die Nachfrage steigt stetig.
Bislang konzentrierten sich private Anbieter bei den angebotenen Zusatzleistungen weitgehend auf die Themen Zähne, Krankenhaus und Pflege. Nun erschließen die „Privaten“ weitere Bereiche, vor allem mit Leistungen für ambulante Behandlungen.
Privater Zusatzschutz liegt voll im Trend: Nach einer aktuellen Studie zum Bedarf an Gesundheitsleistungen in der Kranken Zusatzversicherung planen beachtliche 69 Prozent der Befragten in den kommenden zwei Jahren eine zusätzliche Absicherung im Bereich der Vorsorge, 59 Prozent im Bereich Sehhilfen und 41 Prozent im Bereich Heilpraktiker. Verständlich also, dass die LVM Krankenversicherungs- AG als Antwort auf das zunehmende Interesse neue Zusatztarife entwickelt hat.
„Check, Natur, Augen & Ohren“ – um diesen Dreiklang bereichert deshalb die LVM Krankenversicherungs-AG ab dem 1. Juli ihr Tarifangebot. Sie bringt damit drei Zusatzprodukte auf den Markt, die den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz ideal ergänzen. Diese lassen sich untereinander wie auch mit den bisherigen Zusatzprodukten der LVM kombinieren. Voraussetzung: Die Kunden müssen ein Paket aus mindestens zwei Tarifbausteinen schnüren.

LVM-Check:

Ein Produkt für Gesundheitsbewusste. Die LVM Versicherung erstattet ihnen im vollen Umfang die Kosten von Vorsorgeuntersuchungen über ein breites Spektrum hinweg: Speziell für Kinder sind Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen wichtig. Erwachsene interessieren sich zusätzlich für Krebsfrüherkennungsmaßnahmen beziehungsweise Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchungen – vom Hautscreening über den Hirnleistungscheck bis hin zum 3D-Ultraschall. Hinzu gesellen sich die Ausgaben für Impfungen, worunter auch die für Reiseimpfungen fallen. Ein weiterer Pluspunkt: „LVM-Check“ ist ohne Gesundheitsprüfung abschließbar.

LVM-Natur:

Das Produkt richtet sich an diejenigen, die Behandlungen durch Heilpraktiker und vor allem naturheilkundlich spezialisierte Ärzte auf den Feldern der Osteopathie, der Chiropraktik und der traditionellen chinesischen Medizin (gemäß dem Hufeland-Verzeichnis) in Anspruch nehmen möchten. Die Patienten können sich 80 Prozent der Aufwendungen von der LVM Versicherung erstatten lassen. Das gilt auch für Arznei- und Verbandsmittel sowie Laboruntersuchungen, die im Zusammenhang mit den naturheilkundlichen Therapien stehen.

LVM A&O:

„Sinnlich“ geht es zu beim dritten Produkt. Die LVM Versicherung übernimmt nicht nur 80 Prozent der Auslagen für Sehhilfen und sämtliche Restkosten für Hörgeräte, die nach Leistung der GKV verbleiben. Sie finanziert auch innovative Maßnahmen aus der sogenannten refraktiven Chirurgie. Dahinter verbergen sich Eingriffe wie Augenlaseroperationen, die wahlweise konventionelle optische Hilfsmittel wie Brillen oder Kontaktlinsen ersetzen oder aber deren benötigte Stärke wesentlich verringern. Außerdem gibt es eine pauschale Einmalleistung, sollte der Versicherte infolge eines Unfalls erblinden oder taub werden.
Über die maximalen Leistungen (sowie Leistungs- und Summenbeschränkungen) der drei neuen Zusatzprodukte wie auch alle übrigen Details geben die tarifbezogenen Bedingungen Aufschluss. Interessierte können sich hierzu gerne in jeder der bundesweit über 2.200 LVM-Versicherungsagenturen beraten lassen.
■ Norbert Schulenkorf

Wenn es um das Thema „Geld und Sparen“ geht, zeigt sich bei den Deutschen folgendes Muster: Klassische Sparbücher werden als sichere Geldanlage bevorzugt. Daneben legen viele ihre Ersparnisse, auch langfristig, auf Tagesgeld- und Girokonten an. Diese Anlageformen geben den Sparern zwar große Sicherheit, werfen aber keine oder nur eine geringe Rendite ab.
Aktuell liegen die Tagesgeldkonditionen im Durchschnitt bei 0,25 Prozent p.a. Einige Anbieter bieten einen Zinssatz von etwas über 1 Prozent p.a. Solche Angebote gibt es jedoch häufig nur unter speziellen Bedingungen beispielsweise für Neukunden oder Kunden, die ihren Vertrag über das Internet bei weniger bekannten Anbietern abschließen. Doch auch hier lässt die Verzinsung zu wünschen übrig – insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Inflationsrate im Juni 2014 bereits bei einem Prozent lag und die Abgeltungssteuer noch ein Viertel der Zinsen verschlingt.
Die gute Nachricht: Es gibt durchaus Alternativen, Geld sicher anzulegen und dabei eine attraktive Rendite zu erzielen. Als Faustregel gilt hierbei, etwa 3 Monatsnettoeinkommen täglich verfügbar zu halten. Bei dem übrigen Geld sollte überprüft werden, wann und zu welchem Zweck es wieder benötigt wird.
Eine Möglichkeit zur attraktiven Kapitalanlage bietet die Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr. Der Clou? Mit nur einem Tarif kann der Kunde zweifach vorsorgen. Erstens profitiert er von einem umfassenden Unfallschutz, der abVertragsbeginn gilt. Zweitens erhält der Kunde bei Ablauf seines Vertrages die eingezahlten Beiträge plus Gewinne zurück – auch wenn Leistungen aus der Unfallversicherung erbracht werden. Die Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr der LVM Versicherung bietet einen Garantiezins von 1,75 Prozent. Als Gesamtverzinsung für das Jahr 2014 sind sogar satte 3,5 Prozent zugesagt.

Besondere Leistung nach einem Unfall: Das Reha-Management der LVM

Der Versicherungsschutz kann individuell gestaltet werden. Das Leistungsspektrum reicht von reinen Geldleistungen wie Kapitalzahlung und Rente bis zu einem ausgeklügelten Reha-Management, dass bei der LVM einen besonderen Stellenwert genießt. Nach einem Unfall ist es insbesondere für Selbstständige enorm wichtig, schnell wieder fit zu werden. Schließlich hängt an der eigenen Arbeitskraft nicht selten auch das Schicksal des Unternehmens wie der Angestellten.
Ein 45-jähriger selbstständiger Unternehmer, der einen einmaligen Gesamtbeitrag von knapp 10.800 Euro leistet und dessen Vertrag 20 Jahre läuft, bekommt nach heutigem Stand insgesamt 14.800 Euro zurück – darin stecken etwa 4000 Euro Gewinn.
Der weitere Vorteil: Über die gesamte Vertragslaufzeit hinweg erhält der Kunde den integrierten Unfallschutz. Und dieser kann sich durchaus sehen lassen. Im obigen Beispiel erhält der Kunde umfangreiche Rehabilitationsleistungen, eine Kapitalzahlung bei Invalidität, Frakturleistungen bei Knochenbrüchen, sowie eine Kostenpauschale für Rettungs- und Bergungskosten.
Die Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr bietet insbesondere für sicherheitsorientierte Sparer eine gute Alternative. Wer beispielsweise bereits heute mit Mitte 40 oder 50 eine Auszahlung aus seiner Lebensversicherung erhält und das Geld nicht benötigt, findet in der Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr eine attraktive Möglichkeit das Geld bis zum Renteneintritt rentabel zu parken. Und ganz nebenbei profitiert der Kunde vom Zusatznutzen eines starken Unfallschutzes.

Steuer-Spar-Tipp

Bei einer Laufzeit von mindestens 12 Jahren und einer Auszahlung ab dem 63. Lebensjahr gilt der Vertrag als steuerlich begünstigt. Zudem genießen Kunden den maximalen Zinseszinseffekt. Anders als auf Sparbüchern werden Gewinne nicht jedes Jahr ausgeschüttet und versteuert, sondern erst am Ende des Vertrags. Dadurch spart der Versicherte sich die ansonsten jährlich anfallende Abgeltungssteuer und die Zinsen werden voll mitverzinst.

■ Verena Barkling

Die heutige Welt, in der wir leben, ist in viel stärkerem Maße durch Unsicherheiten und Diskontinuitäten geprägt als die Welt vor einigen Jahrzehnten. Wir alle kennen die täglichen Meldungen in den Medien: Finanzkrisen, Wirtschaftskrisen, Verschuldungsprobleme und Fragen der Währungsstabilität. Es scheint einiges aus den Fugen geraten zu sein.
Dies wirkt sich auf fast jeden einzelnen Menschen in seiner privaten und auch beruflichen Sphäre aus. Berufliche und wirtschaftliche Stabilität und finanzielle Sicherheit für die nächsten Jahre und Jahrzehnte zu erlangen, ist kaum – oder zum Teil gar nicht mehr – möglich.
Bei Unternehmen sieht es vielfach nicht anders aus. Wachstumsmärkte scheinen – zumindest in Westeuropa – kaum in Sicht. Es herrscht häufig ein Verdrängungswettbewerb. Zudem ist es in unserer Gesellschaft unter anderem erklärtes Ziel, den Wohlstand zu erhalten und – wenn möglich – weitere reale Einkommenssteigerungen zu erzielen. Zur Erreichung dieser Ziele können die Unternehmen – bei fehlendem Wachstum – nur dann beitragen, wenn es gelingt, die Produktivität zu erhöhen; in der Regel durch Rationalisierung. Dies wiederum setzt häufig hohe Investitionen voraus, die oft ohne entsprechende Kostenbelastungen nicht möglich sind.
Glücklicherweise „packen“ viele Unternehmen in Deutschland diese Investitionen an. Zudem werden auch etliche Unternehmen neu gegründet. Die Kehrseite: Einige Unternehmen gehen in die Insolvenz oder werden – aus unterschiedlichen Gründen – durch Eigen Liquidation aufgelöst.
Im Falle der Liquidation eines Unternehmens muss einiges „abgewickelt“ werden. Es müssen alle Vermögenswerte aufgelöst werden und es müssen alle Verbindlichkeiten beglichen werden. Durch entsprechende Rechtsgeschäfte (Verkauf, Schenkung, Übertragung, Verzicht, Zahlung) ist es bei vielen Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten relativ einfach, diese Posten aus dem Unternehmen herauszulösen.
Schwieriger kann es möglicherweise bei der betrieblichen Altersversorgung werden. Auch hier müssen alle Verbindlichkeiten gegenüber den Arbeitnehmern und Betriebsrentnern erfüllt werden. Bei der Direktversicherung ist es einfach: Der Arbeitgeber überträgt die Direktversicherung auf seinen Arbeitnehmer und der Arbeitnehmer führt diese als private Versicherung fort.
Bei der Pensionszusage, der Unterstützungskasse und dem Pensionsfonds lässt der Gesetzgeber es nicht zu, dass der Arbeitnehmer einfach die Versorgung übernimmt und privat fortführt. Die Lösung heißt hier:

Liquidationsversicherung

Mit der Erteilung der betrieblichen Altersversorgung hat der Arbeitgeber gegenüber seinem Arbeitnehmer eine Versorgungsverpflichtung übernommen. Diese Versorgungsverpflichtung wird nun vom Arbeitgeber auf eine Lebensversicherungsgesellschaft übertragen.
Die Lebensversicherungsgesellschaft erhält von dem Arbeitgeber einen Einmalbeitrag und zahlt der versorgungsberechtigten Person ab dem Rentenbeginn lebenslang eine monatliche Altersrente. Auch andere Versorgungsleistungen wie zum Beispiel Kapitalzahlungen oder Hinterbliebenenleistungen können erbracht werden.

Steuerliche Betrachtung

Der Beitrag an die Lebensversicherungsgesellschaft ist für den Arbeitgeber eine Betriebsausgabe, die in kompletter Höhe gewinn- und steuermindernd ist.
Der Arbeitnehmer erhält bis zum Zeitpunkt des Rentenbeginns keine Leistung und muss daher auch noch keine Steuern bezahlen. Erst die Altersrente (Versorgungsleistung) muss ab dem Zeitpunkt der Zahlung versteuert werden. Im Rentenbezug ist der persönliche Steuersatz des Rentners in der Regel deutlich niedriger als der Steuersatz in der aktiven Dienstzeit.

Praktische Abwicklung

Die Lebensversicherungsgesellschaft übernimmt die komplette Abwicklung der Rentenzahlung. Sie hält vom Brutto-Rentenbetrag die Steuern und die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ein, führt diese an das Finanzamt und die Krankenkasse ab und überweist den Netto-Rentenbetrag an die versorgungsberechtigte Person.
■ Ludger Overmann

Besitzer von Immobilien, die für die Einkunftserzielung genutzt werden, können ihre Kosten für die Beseitigung der Schäden durch das Hochwasser 2013 in voller Höhe als laufende Erhaltungsaufwendungen bei der Einkommensteuer geltend machen. Darauf weist die OFD Niedersachsen hin. Normalerweise müssten die Kosten über mehrere Jahre abgeschrieben werden, da es sich um Herstellungskosten handelt. Die Finanzämter sind aber angehalten, kulant zu reagieren und die Aufwendungen als sogenannte Erhaltungsaufwendungen zu akzeptieren – diese dürfen sofort komplett abgeschrieben werden.
Damit das Finanzamt weiß, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten um Reparaturen nach den Hochwasserschäden von 2013 handelt, sollten Immobilieneigentümer in ihrer Steuererklärung am besten einen Hinweis „Hochwasser Juni 2013“ unterbringen, rät die OFD Niedersachsen in einer Pressemitteilung vom 13. Juni 2014. Die Regelung war zwar schon 2013 getroffen worden, musste aber noch von der EU genehmigt werden. Diese Genehmigung ist jetzt erteilt worden.
Quelle Steuertipps

FG Hessen, Pressemitteilung vom 9. Juli 2014 zum Urteil 6 K 1612/11 vom 7. April 2014
Gewährt ein Landwirt seinen Erntehelfern Unterkunft und Verpflegung, unterliegt dies der normalen Umsatzbesteuerung zum Regelsteuersatz von 19 Prozent (Unterkunft) und zum ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent (Verpflegung). Solche Leistungen sind weder von der Umsatzsteuer befreit noch unterliegen sie der günstigen Besteuerung nach Durchschnittssätzen (Pauschalierung gemäß § 24 Umsatzsteuergesetz). Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 6 K 1612/11).
Geklagt hatte ein Landwirt, der in den Jahren 2005 bis 2007 Umsatzerlöse zwischen rund 1 Mio. Euro und 1,4 Mio. Euro erzielte. In diesen Jahren beherbergte er in Wohncontainern und festen Unterkünften bis zu 150 Erntehelfer ausschließlich für die Spargelernte und gewährte diesen auch Verpflegung. Hierfür wurde durch den Kläger vom Arbeitslohn zu Lasten der Erntehelfer ein Entgelt in Höhe der jeweils geltenden Sätze der Sachbezugsverordnung bzw. der Sozialversicherungsentgeltverordnung einbehalten. Nach einer Betriebsprüfung unterwarf das Finanzamt die Unterbringung und Verpflegung der Erntehelfer der regulären Umsatzbesteuerung. Der Kläger machte dagegen geltend, dass es sich hierbei um ein sog. landwirtschaftliches Hilfsgeschäft handele, das der steuerlich günstigen Pauschalierung nach § 24 Umsatzsteuergesetz unterliege.
Das Hessische Finanzgericht wies die Klage ab. Der Kläger habe zum einen durch die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung gegen Lohneinbehalt in Höhe von jährlich ca. 80.000 Euro entgeltliche Leistungen an die Erntehelfer erbracht. Die Beherbergung der Erntehelfer sei auch nicht von der Umsatzsteuer befreit, weil es sich dabei um eine kurzfristige, nicht steuerfreie Beherbergung von Fremden im Sinne des § 4 Nr. 12 Satz 2 Umsatzsteuergesetz handele. Zudem unterlägen weder die entgeltliche Gewährung von Unterkunft an Erntehelfer noch deren Verpflegung der günstigen Besteuerung nach Durchschnittssätzen nach § 24 Umsatzsteuergesetz, sondern der regulären Besteuerung. Denn hierbei handele es sich nach Maßgabe der europarechtlichen Vorgaben nicht um landwirtschaftliche Dienstleistungen und auch nicht um sog. landwirtschaftliche Hilfsumsätze. Der erforderliche unmittelbare Zusammenhang mit der sog. Urproduktion liege nicht vor. Dies gelte insbesondere wegen des Ausnahmecharakters der Pauschalregelung in § 24 Umsatzsteuergesetz.
Das Hessische Finanzgericht hat in seinem Urteil vom 7. April 2014 die Revision zugelassen.
Hintergrundinformation zu § 24 UStG:
Werden Umsätze im Rahmen eines Land- und forstwirtschaftlichen Betriebs getätigt, ist grundsätzlich die Pauschalbesteuerung nach § 24 UStG anzuwenden. Seit 2007 beträgt diese pauschale Umsatzsteuer 10,7 Prozent. Gleichzeitig steht dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nach dem Gesetz aber auch eine pauschale Vorsteuerkürzung in Höhe von ebenfalls 10,7 Prozent zu; ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt. Folglich gleichen sich Umsatzsteuer und Vorsteuer aus, so dass für den Landwirt keine Zahllast entsteht. Der Landwirt hat damit für diese Umsätze im Ergebnis keine Umsatzsteuer zu entrichten. Gleichwohl darf er seinem Vertragspartner die Umsatzsteuer in Rechnung stellen.

Quelle: Finanzgericht Hessen

Erneuerbare Energien – und was dazugehört

Der Name ist Programm. Als erneuerbare Energien werden Energieträger bezeichnet, die sich schnell „erneuern“ lassen oder nachwachsen. Sie stehen außerdem meist unbegrenzt zur Verfügung. Manchmal werden sie auch als regenerative Energien oder alternative Energien bezeichnet.
Beispiele: Solarenergie, Windenergie, Wasserkraft, Erdwärme und Bioenergie. Als Bioenergie bezeichnet man Energie, die aus Biomasse gewonnen wird. Diese ist unter den erneuerbaren Energieträgern der vielseitigste: Sowohl Strom, Wärme als auch Treibstoffe können aus fester, flüssiger und gasförmiger Biomasse gewonnen werden. In der Landwirtschaft sind insbesondere Biogasanlagen weit verbreitet.

Das ist Gesetz

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) regelt die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Quellen in das Stromnetz. Es garantiert den Erzeugern feste Einspeisevergütungen. Der Marktanteil der erneuerbaren Energien soll so vergrößert werden.
Nach dem EEG wird die Erzeugung von Strom aus folgenden erneuerbaren Energien gefördert:
■ Wasserkraft
■ Windenergie
■ Solarenergie (zum Beispiel Photovoltaik)
■ Geothermie
■ Energie aus Biomasse

Erneuerbare Energien – wirklich so wichtig?

Die erneuerbaren Energien rücken seit Jahren immer mehr in den Vordergrund – und dies zu Recht. Sie schützen die Umwelt und nicht nur das: Die Erneuerbarenvermindern auch die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern und der Atomenergie. Auf lange Sicht gesehen kann die Energieversorgung nur auf diese Weise sichergestellt werden. Fossile Brennstoffe wie Kohle, Gas und Öl sind nur noch in begrenzter Menge vorhanden. Deshalb ist es umso wichtiger, das Bewusstsein für die erneuerbaren Energien zu schärfen und umzudenken!

Besser gut versichert!

Auch die Versicherer passen sich diesen Umständen an. Es gibt spezielle Konzepte, zum Beispiel bei der LVM, zur Absicherung von Photovoltaikanlagen und Biogasanlagen. Bei der Versicherung solcher Anlagen ist es wie bei einem PKW: Es müssten nicht nur die Schäden an den Anlagen selbst versichert werden. Besonders hoch können auch Schäden sein, die „durch“ diese Anlagen verursacht werden. Hier ist eine gute Haftpflichtversicherung gefragt. Diese deckt in der Regel alle Risiken ab, für die der Betreiber der Anlagen gegenüber Dritten haften muss.

Für Sie als Privatperson wichtig zu wissen

Photovoltaikanlagen, Sonnenkollektoren und Wärmepumpen sind in deutschen Privathaushalten weiter auf dem Vormarsch. Spitzenreiter sind die Photovoltaikanlagen. Diese wandeln mittels Solarzellen einen Teil der Sonneneinstrahlung in elektrische Energie um. Inzwischen gehören Photovoltaikanlagen auf den Dächern von Einfamilienhäusern zum Alltagsbild. Der hier erzeugte Strom wird in aller Regel an Energieunternehmen verkauft. Üblich bei Einfamilienhäusern sind auch thermische Solaranlagen. Diese können für die Erwärmung von Wasser sowie für die Erwärmung von Wohnräumen eingesetzt werden. Thermische Solaranlagen wandeln mittels Kollektoren Sonnenenergie in Wärme um.

Hier wird gehaftet

Als Betreiber einer Photovoltaik- oder Solaranlage haben Sie die Pflicht, die Anlage so zu installieren, dass sie keine Gefahr für Dritte darstellt. Darüber hinaus besteht ein Haftungsrisiko beim Einleiten des Stroms in das Netz des Energieversorgers. Ein besonders hohes Risiko besteht, wenn Dach- oder Freiflächen für den Betrieb einer Photovoltaikanlage angemietet werden.
Tipp: Lassen Sie von einem Fachmann überprüfen, ob Ihre Haftpflichtversicherung den Betrieb einer solchen Photovoltaikanlage mitversichert hat. Bei der LVM ist der Betrieb einer Anlage bis 20 kWp auf dem eigenen Dach kostenlos im Versicherungsschutz der Privat-Haftpflichtversicherung enthalten.

Wichtig für Sie als Unternehmer

Nicht nur in energieintensiven Produktions- und Gewerbebetrieben sind Energiekosten ein wesentlicher Aufwandsfaktor. Auch bei kleinen oder mittleren Unternehmen können durch den Einsatz erneuerbarer Energien Kosten gespart werden. So bleibt ein Unternehmen nicht nur konkurrenzfähiger, sondern liefert auch noch einen Beitrag zur Umwelt.
Tipp: Umweltfreundliches Arbeiten lässt sich immer gut für Werbezwecke nutzen!
Welche erneuerbaren Energien nutze ich als Unternehmer? Üblich ist bei vielen Unternehmen der Betrieb einer oder mehrerer Photovoltaikanlagen. Biogasanlagen hingegen kommen meist bei landwirtschaftlichen Betrieben zum Einsatz.
Bitte prüfen Sie, ob der Betrieb einer Photovoltaikanlage über Ihre Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt ist. Die meisten Versicherer begrenzen den Versicherungsschutz auf eine bestimmte Leistung. Bei der LVM ist der Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem eigenen Dach bis zu 100 kWp über die Betriebshaftpflicht mitversichert. Achten Sie besonders darauf, dass Schäden durch Energielieferung mitversichert sind. Auch Schäden an den Elektrogeräten der Abnehmer sollten mitversichert sein. Bei der LVM ist dies, neben den Schäden durch herabstürzende Teile, ebenfalls mitversichert.

Landwirte aufgepasst!

Viele Landwirte betreiben Photovoltaikanlagen. Auch Biogasanlagen und Windkraftanlagen gehören zum Alltagsbild. Es überwiegen jedoch die Photovoltaikanlagen auf Maschinenhallen und Stallgebäuden sowie die Biogasanlagen.
Wie bei den Privatpersonen oder Unternehmern haben Sie als Betreiber einer solchen Anlage die Pflicht, die Anlage so zu installieren, dass sie keine Gefahr für Dritte darstellt. Darüber hinaus besteht bei Photovoltaikanlagen ein Haftungsrisiko beim Einleiten des Stroms in das Netz des Energieversorgers. Häufig wird aus steuerlichen Aspekten eine eigene Gesellschaft gegründet.
Achtung – hier besteht besonderer Versicherungsbedarf! Sprechen Sie mit Ihrem Versicherungsfachmann. Bei manchen Versicherern, wie zum Beispiel der LVM, ist das Betreiben einer Photovoltaikanlage bis zu einer Grenze von 100 kWp über die landwirtschaftliche Betriebshaftpflichtversicherung kostenlos mitversichert.
Aufgepasst! Vermieten Sie eine Dach- oder Freifläche an den Betreiber einer Photovoltaikanlage? In diesem Fall empfehlen wir Ihnen, eine entsprechende Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Diese schützt Sie, wenn es durch Ihr Verschulden zu einem Schaden an der Anlage des Mieters kommen sollte.
Als Betreiber einer Biogasanlage haften Sie zusätzlich noch für eventuelle Umweltschäden. Für Biogasanlagen gibt es daher eine spezielle Versicherung. Bei den meisten Gesellschaften müssen die Biogasanlagen extra versichert werden.

Fazit

Der Einsatz erneuerbarer Energien lohnt sich nachhaltig! Denken Sie um – helfen Sie. Angesichts der Verknappung fossiler Brennstoffe und der extremen Belastung der Umwelt müssen wir konsequent handeln.
■ Jutta Hülsmeyer

Eine Medaille, zwei Seiten: Der Status der Selbstständigen ist in Deutschland ein besonderer. Im Gegensatz zu den sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern können sie in bestimmten Bereichen frei wählen, ob und wie sie sich versichern möchten. Der Haken an der Sache: Nicht jeder sieht die Notwendigkeit – und steht im Fall der Fälle ohne Schutz da.
Ein Unfall beispielsweise birgt enorme Risiken und kann somit eine Existenzbedrohung darstellen. Insbesondere für Selbstständige. Schließlich folgen auf das Ereignis oft Wochen und Monate der Rehabilitation, manchmal müssen die Betroffenen sogar dauerhaft ihren Beruf aufgeben. Finanzielle Unterstützung vom Staat gibt es ohne gesetzlichen Versicherungsschutz allerdings weder während der Krankheitsphase noch bei einer Berufsunfähigkeit: Die Selbstständigen sind völlig auf sich allein gestellt.
Anders sieht das aus, wenn sie beispielsweise bei der LVM Versicherung eine private Unfallversicherung abgeschlossen haben. Denn die sorgt dafür, dass Selbstständige eben nicht auf sich allein gestellt sind – weder was den Genesungsprozess noch was die finanziellen Belange anbetrifft. Seit Anfang April bietet das Unternehmen ein neues Produkt an, in dem ein Unfallmanager eine wichtige Rolle spielt. Er dient Betroffenen unmittelbar nach ihrem Unfall als erster Ansprechpartner und sorgt für die passenden Rahmenbedingungen, damit sich die Verletzten in aller Ruhe auf ihre Genesung konzentrieren können.
Einen besonderen Stellenwert aus Sicht von Selbstständigen erfährt hier das Reha-Management.
Schließlich sind sie in besonderer Weise davon abhängig, ihre Arbeitskraft wiederzuerlangen. Der Unfallmanager unterstützt bei der medizinischen, sozialen und beruflichen Rehabilitation, organisiert außerdem neuerdings auf Wunsch eine psychologische Begleitung für die Versicherten wie auch für ihre Angehörigen. Und er kümmert sich bei Bedarf um eine „Umbau-Sofort-Hilfe“. Dann gewährt die LVM Versicherung ihren Kunden eine Vorauszahlung für erste Umbaumaßnahmen an Haus, Wohnung oder Auto.
Auch um finanzielle Belange muss sich der Verunfallte nicht sorgen. Versicherte können schwere Invaliditätsschäden neuerdings mit einer Kapitalleistung von bis zu 700 Prozent auf die Versicherungssumme absichern. Und das gilt bis hin zum Alter von 85 Jahren. Eine wichtige Verbesserung aus Sicht der Selbstständigen, für die „Ruhestand“ oft ein Fremdwort ist. Zugleich hält die LVM Versicherung an Bewährtem fest: Ab 50 Prozent Invalidität gibt es eine Unfall-Rente, die Einkommenseinbußen auffängt.
Vier, drei, zwei eins, null – in diesem Moment hat sich in Deutschland wieder ein Unfall ereignet. Treffen kann es jeden. Wie gravierend allerdings die finanziellen Folgen sind, hängt nicht zuletzt vom Eigenengagement ab.
■ Katharina Fiegl

Das Thema „Betriebliches Eingliederungsmanagement“ ist zurzeit noch nicht in allen Unternehmen präsent. Allerdings gibt es hierzu eine eindeutige gesetzliche Regelung, nach der auf der Grundlage des § 84 Absatz 2 SGB IX ein betriebliches Eingliederungsmanagement eingeführt sein muss. Dort ist folgendes geregelt:
„Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93 SGB IX, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Personen die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden wird und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneute Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (Betriebliches Eingliederungsmanagement).“
Dieses typische Behördendeutsch hilft den Unternehmern natürlich noch in keiner Weise hinsichtlich der praktischen Anwendung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements.
Außerdem stellt sich die Frage: Wem nützt diese gesetzliche Bestimmung wirklich, und ist sie nicht zudem noch sehr praxisfern konstruiert.
Im Ergebnis muss man sagen, dass hier vom Gesetzgeber sicherlich in bester Absicht aber mit wenig Praxisbezug agiert worden ist.
Wie immer kommt „das dicke Ende“ aber zum Schluss. Diejenigen Unternehmen, die den formalen Vorschriften der Regelungen zum Eingliederungsmanagement (BEM) nicht entsprechen, verstoßen gegen gesetzliche Normen und im arbeitsrechtlichen Streitfall – zum Beispiel der krankheitsbedingten Kündigung – wird der/ die Arbeitsrichter/in wohl zu allererst die Frage nach der ordnungsgemäßen Umsetzung des „BEM“ stellen. Sofern hier betrieblicherseits erkennbare Defizite vorliegen, sinkt die Chance hinsichtlich einer krankheitsbedingten Kündigung auf null. Nicht nur aus diesen Grund lautet der Ratschlag für den Unternehmer/die Unternehmerin: Befassen Sie sich mit dem BEM und finden Sie eine praktizierbare, den Gesetzesnormen entsprechende Verfahrensweise für Ihr Unternehmen.
Kurz noch zu den Zielen des BEM: Vorrangig dient es der Beschäftigungssicherung und Förderung.
Zu klären ist dabei:
■ welche Maßnahmen für den Erhalt und Wiederherstellung der Gesundheit ergriffen werden können
■ wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und damit Fehlzeiten reduziert werden können
■ mit welchen Leistungen und Hilfen einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann.
Es ist weiterhin erforderlich, sich mit den Stärken und Schwächen des Mitarbeiters, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten sowie über evtl. gesundheitliche Einschränkungen zu unterhalten. Dabei sind zuständige Stellen/Ämter und betriebliche Stellen wie Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung und Betriebsarzt zu beteiligen, um damit die Voraussetzungen zu schaffen, die eine Wiedereingliederung des langzeiterkrankten Mitarbeiters gewährleisten.
Besonders wichtig ist aus arbeitsrechtlicher Sicht, dass diesem langzeiterkrankten Mitarbeiter das BEM schriftlich angeboten und dies auch in der Personalakte dokumentiert wird. Weiterhin ist dazu zu raten, über das bei Zustimmung des Mitarbeiters geführte Maßnahmengespräch ein schriftliches Protokoll zu führen, das dem Mitarbeiter auch in Kopie ausgehändigt werden sollte. Zu beachten ist dabei ausdrücklich, dass alle medizinisch diagnostischen Gesundheitsdaten der Mitarbeiter der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen und diese nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des beteiligten Mitarbeiters erhoben und zu Erreichung der Ziele des BEM verwendet werden dürfen.
Abschließend ist zu sagen, dass in der Praxis sicherlich viele im BEM formal vorgeschriebenen Schritte bereits praktiziert werden. Ausdrücklich hinzukommt die Erfordernis, die formalen Vorgaben aus dem Gesetz zu erfüllen und damit eine rechtlich einwandfreie Dokumentation der getroffenen Maßnahmen zur gesundheitlichen Rehabilitation langzeiterkrankter Mitarbeiter zu gewährleisten.
Weitere Unterstützung zum Thema bieten Ihnen die Institutionen der Arbeitgeberverbände, die Industrie- und Handelskammern und selbstverständlich auch die zuständigen Hauptfürsorgestellen/Integrationsämter.
■ Rüdiger Keller

Eine grundlegende Reform der Pflegeversicherung ist kurzfristig nicht zu erwarten. Die bereits seit längerem geplante Umstellung von bislang drei Pflegestufen (plus der sogenannten Pflegestufe 0 für demenziell Erkrankte) auf fünf Pflegegrade ist zunächst einmal bis ins Jahr 2017 aufgeschoben. Dafür hat das Gesundheitsministerium erst vor wenigen Wochen einen Gesetzentwurf mit kurzfristig bereits greifenden Verbesserungen den beteiligten Ressorts zur Abstimmung zugeleitet.
Bereits zum 1. Januar 2015 sollen einige Neuregelungen gleich in mehreren Bereichen für bessere Rahmenbedingungen in der Pflege sorgen. Allerdings wird das Grundproblem der immer älter werdenden Bevölkerung damit nicht beseitigt: Die Bundesbürger müssen auch weiterhin einen beachtlichen Teil der Pflegekosten selbst übernehmen – oder sich präventiv zusätzlich privat absichern.
Die vom Bundesgesundheitsministerium geplanten Verbesserungen:

Verbesserungen bei den Pflegesätzen

Zukünftig dürfen alle Pflegebedürftigen „zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen“ beanspruchen. Zurzeit gilt dies nur für Demenzkranke. Für die häusliche und stationäre Pflege werden die Sätze im Schnitt um ca. 4 Prozent erhöht.
■ Für die häusliche Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst gibt es in Pflegestufe I künftig 468 Euro, für die Stufe II sind 1.144 Euro geplant, in Stufe III werden es 1.612 Euro sein.
■ Auch für die Pflege durch Angehörige oder Dritte erhöht sich das Pflegegeld: in Stufe I auf 244 Euro, in Stufe II auf 458 Euro und in Stufe III auf 728 Euro.
■ Für die stationäre Pflege in Heimen ist ein Anstieg der Sätze in Stufe I auf 1.064 Euro, in Stufe II auf 1.330 Euro und in Stufe III auf 1.612 Euro (in Härtefällen 1.995 Euro) geplant.

Verbesserung der Wohnsituation

Sind wegen Pflegebedürftigkeit Um- oder Einbauten in der Wohnung/dem Haus notwendig, soll der Zuschuss dann 4.000 Euro betragen.

Verbesserung der Heimbetreuung

Erheblich mehr Hilfskräfte sollen sich in den Heimen um die Bewohner kümmern – sie betreuen. Hiervon sollen vor allem Demenzkranke profitieren. (Die Betreuung darf nicht mit der eigentlichen Pflege verwechselt werden, die nach wie vor von Fachkräften geleistet wird.)

Verbesserung in der Verhinderungspflege

Falls pflegende Angehörige wegen Krankheit oder Urlaub die Pflege nicht sicherstellen können, dürfen sie eine Ersatzperson beauftragen. Hierfür leistet die Pflegekasse künftig für einen Zeitrahmen von bis zu sechs Wochen im Jahr. Gleichzeitig ist eine höhere Vergütung (1.612 Euro) für die pflegende Ersatzkraft geplant.

Auswirkungen auf die Beiträge zur Pflegeversicherung

Um die vorgesehenen Verbesserungen zu finanzieren, soll der Beitrag zur Pflegeversicherung ab Januar 2015 um 0,3 Prozent angehoben werden. Eltern zahlen dann 2,35 und Kinderlose 2,6 Prozent. Ein weiterer Anstieg ist zu erwarten, wenn in einigen Jahren die heutigen Pflegestufen in 5 Pflegegrade umgewandelt
werden.
■ Norbert Schulenkorf

Kennen Sie die Abkürzungen vL oder vwL? Beide stehen für die schöne Wortschöpfung „vermögenswirksame Leistungen“. Also für Leistungen, die sich – positiv – auf das Vermögen auswirken. Hört sich schon mal gut an. Etwas sperriger klingt da die Definition laut Wikipedia: „Die vermögenswirksame Leistung ist eine über die Gewährung einer Sparzulage staatlich geförderte Sparform in Deutschland.“ Also wird die Leistung auch noch gefördert. Klasse.
Da ist es schon überraschend, dass rund 9 Millionen Deutsche – das sind rund 40 Prozent der Personen mit Anspruch auf vL – auf diese Geschenke verzichten. Als Gründe werden immer wieder „wusste ich nicht“, „lohnt sich nicht“ oder „zu kompliziert“ genannt. Dabei funktioniert vL vergleichsweise einfach:

■ Auswahl der zu den individuellen Wünschen passenden Anlageform (siehe Vergleich)
■ Der Arbeitnehmer eröffnet das Konto/schließt den Vertrag
■ Vertragsbestätigung/Mitteilung wird an den Arbeitgeber weitergeleitet
■ Monatliche Überweisung durch den Arbeitgeber (Arbeitgeberzahlung + Eigenleistung)
■ Bei Anspruch auf Sparzulage: jährliche Beantragung im Rahmen der Einkommensteuererklärung
■ Nach Ende der Laufzeit (zum Beispiel 6 Jahre Einzahlung + 1 Jahr Ruhezeit): Auszahlung an den Arbeitnehmer und ggf. Neuabschluss
■ Die Höhe der vermögenswirksamen Leistungen hängt vom Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung ab. Pro Monat zahlt der Arbeitgeber zwischen 6,95 und 40 Euro.

Alternativ können die vL auch für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Das ist wegen der staatlichen Förderung besonders attraktiv, denn die Beiträge sind steuer- und sozialversicherungsfrei. So kann eine Altersversorgung mit mehr als doppelt so hohen Beiträgen bei gleichem Nettogehalt aufgebaut werden.

Ein Muss für Auszubildende …

Die staatliche Arbeitnehmer-Sparzulage erhält nur der, der die Einkommensgrenzen (siehe Infobox) nicht überschreitet. Daher lohnt sich vL ganz besonders für Auszubildende und andere Niedrigverdiener. Wichtig: Es zählt das zu versteuernde Einkommen, nicht der Bruttoarbeitslohn. Dank Freibeträgen und anderen Abzügen kann beispielsweise ein Verheirateter mit 2 Kindern die Arbeitnehmersparzulage erhalten, obwohl sein jährliches Brutto rund 56.000 Euro beträgt.

… und auch für jeden anderen Arbeitnehmer

Doch auch wer keinen Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage hat, sollte sich einmal mit dem Thema „vermögenswirksame Leistungen“ beschäftigen. Denn alleine über den Zuschuss des Arbeitgebers erhöht sich die Rendite enorm. Ein Zahlenbeispiel: Angenommen der gewählte Aktienfonds erzielt durchschnittlich 5 Prozent Rendite. Macht etwas mehr als 4.000 Euro nach 7 Jahren Laufzeit. Bei einem Zuschuss des Arbeitgebers von 6,95 Euro monatlich bedeutet dies – rein bezogen auf die Eigenleistung des Arbeitnehmers – eine Rendite von mehr als 12 Prozent. Konkurrenzlos gut.

Wichtige vL-Formen im Überblick:

Bausparen
■ Sichere Anlageform mit überschaubarer Rendite
■ Sicherung eines günstigen Darlehens
■ Staatliche Förderung (jährlich)
■ 9 Prozent von max. 470 Euro Einzahlung
■ Einkommensgrenze für staatliche Förderung bis 17.900 Euro (Verheiratete bis 35.800 Euro) zu versteuerndes Einkommen

Aktienfonds
■ Hohe Renditechancen, jedoch mit Wertschwankungen
■ Staatliche Förderung (jährlich) 20 Prozent von max. 400 Euro Einzahlung
■ Einkommensgrenze für staatliche Förderung bis 20.000 Euro (Verheiratete bis 40.000 Euro) zu versteuerndes Einkommen

betriebliche Altersvorsorge (bAV)
■ Keine Arbeitnehmersparzulage
■ Steuer- und sozialversicherungsfreie Einzahlung der vL in eine bAV. Durch diese besondere staatliche Förderung kann man bei gleichem Nettogehalt mehr als doppelt so hohe Sparbeiträge für die Altersversorgung erzielen.
■ Langfristige Vorsorge für das Rentenalter, auf Wunsch auch mit flexibler Beitragszahlung

Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft

Sie sehen also, dass sich auch kleine monatliche Beträge tatsächlich aufs Vermögen auswirken. Jeder Arbeitnehmer sollte sich also für vL interessieren. Und für jeden Arbeitgeber ist es ein kleines, einfach zu handhabendes Mosaiksteinchen zur Erhöhung der Zufriedenheit der Mitarbeiter und zur Bindung an sein Unternehmen.
■ Hermann Mangels

Seit Anfang des Jahres kam es zuerst auf der Krim zu einer Abspaltungsbewegung, die sich gegenwärtig in der Ostukraine mit einem weiteren Referendum fortgesetzt hat. Mit der Anerkennung der sogenannten Volksabstimmung und der Zustimmung zum Anschluss der Krim an Russland hat die russische Staatsführung nicht nur Fakten geschaffen, sondern auch Völkerrecht verletzt. Die Lage ist und bleibt unübersichtlich. Mit der Zurückhaltung des russischen Präsidenten gegenüber den Aktionen der prorussischen Separatisten, wie der Entführung der 13 OSZE-Beobachter und dem Referendum in Donezk, führt Russland den Westen vor und isoliert sich damit international immer weiter – selbst China versagte im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen seine Unterstützung.
Gebot der Stunde: Geschlossenheit und Solidarität
Bei diesen Zwischenfällen können wir nicht einfach zur Tagesordnung übergehen. Als Europäer müssen wir eine klare und einheitliche Haltung haben und sie offen aussprechen: Bislang haben wir das erreicht, auch wenn die Interessen der einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich sind. Aber uns allen ist in den letzten Wochen klar vor Augen geführt worden, dass das Vorgehen Russlands durch die Anerkennung der Abspaltung der Krim von der Ukraine bislang nicht zur Deeskalation beiträgt, sondern die Destabilisierung fortschreibt.
Die gegenwärtige Situation macht deutlich, dass weder Deutschland noch Europa in der Lage wäre, der russischen Machtpolitik wirksam zu begegnen. Viele Europäer befürchten sogar, dass sich aus einem Bürgerkrieg in der Ukraine eine internationale Krise, zum Beispiel zwischen Russland und der NATO, entwickeln könnte. Deshalb ist es wichtig, dass die internationale Gemeinschaft hier an einem Strang zieht.
In diesem Jahr erinnern wir uns an den Beginn des Ersten Weltkriegs vor 100 Jahren und des Zweiten Weltkriegs vor 75 Jahren. Seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs und dem Fall des Eisernen Vorhangs haben wir die Idee eines vereinten, friedlichen und sicheren Europas, geprägt von Wohlstand, in die Realität umgesetzt.
Deshalb kann Russland sich auch nicht in Sicherheit wiegen und erwarten, dass sein Handeln ohne Folgen bleiben wird. Wir haben aber kein Interesse daran, dass die Lage eskaliert. Ganz klar: Ein militärisches Vorgehen der EU und ihrer Partner verbietet sich von selbst.
Russlands Präsident Wladimir Putin ist dazu aufgefordert, endlich konstruktive Schritte einzuleiten, damit das Völkerrecht und unsere in Europa nach zwei schrecklichen Weltkriegen so mühsam erarbeitete multilaterale Friedensordnung wieder voll und ganz eingehalten wird.
Die Deutsche Bundesregierung setzt dabei nicht nur auf eine Doppelstrategie, sondern auf einen Dreiklang an Maßnahmen:
1. Gesprächsfaden mit Russland nicht abreißen lassen
Mit Besonnenheit haben die Bundesregierung und die Europäer auf die Provokationen reagiert und sind mit dem russischen Präsidenten Putin im Gespräch geblieben. Bis heute wurde keine Tür zugeschlagen, auch wenn die ersten Genfer Gespräche Mitte April mit der Einigung auf Gewaltverzicht, um die Krise zu entschärfen, nicht fruchteten. An den Gesprächen hatten Russland, die Ukraine, die USA und die EU sich auf einen Gewaltverzicht zur Entschärfung der Krise geeinigt. Auch wenn dies bislang nicht in die Realität umgesetzt werden konnte: Eine Verhandlungslösung ist noch immer möglich. Deshalb sollte eine erneute diplomatische Initiative in Form eines zweiten Genfer Gesprächs stattfinden.
2. Unterstützung der Ukraine
Ebenso wichtig ist es, den Menschen in der Ukraine zu helfen. Sie haben sich mutig und entschieden für einen proeuropäischen Kurs ihres Landes eingesetzt. Das Land verdient unsere Solidarität und Hilfe. Deshalb sind die EU-Hilfen für die Ukraine auch richtig. Die Hilfe darf nicht in die falschen Kanäle laufen. Europa muss sich engagieren, damit der Übergangsprozess in der Ukraine gelingt.
3. Sanktionen gegen Russland
Wir alle wissen, dass in einer wirtschaftlich vernetzten Welt Sanktionen nicht nur eine Seite treffen. Wir sind bereit, diesen Preis zu zahlen. Zwar ist Russland für Deutschland ein wichtiger Handelspartner, bezogen auf die weltweiten Geschäftsbeziehungen der deutschen Exportwirtschaft ist die Verflechtung jedoch überschaubar. Die ersten Beschlüsse der EU dazu sprechen eine deutliche Sprache. Die Sanktionen haben Russland bislang zu keinem Einlenken bewogen. Darum müssen wir behutsam mit diesem Mittel umgehen. Russlands Politik muss mit Nachdruck, aber auch mit Weisheit begegnet werden. Deshalb sind Geduld und gute Nerven angebracht. Den größten Schaden wird Russland am Ende selbst tragen müssen. Denn Russland hat sich als ein Land erwiesen, welches das Recht nicht achten will. Das wird viele Investoren davon abhalten, sich dort zu engagieren.
Politische Lösung für die Ukraine
Der Frieden in der Europäischen Union mit seinen 28 Mitgliedstaaten ist Ausdruck für eine aktive und umsichtige Europapolitik, die dazu führte, dass zum Beispiel mit dem Beitritt Estlands, Lettlands, Litauens, Polens, Tschechiens, der Slowakei, Ungarns und Sloweniens im Jahr 2004 die Spaltung Europas in Ost und West überwunden wurde.
Für eine Lösung in der Ukraine ist es deshalb wichtig, dass wir in der EU weiterhin mit einer Stimme sprechen. Nur so wird man der russischen Machtpolitik Einhalt gebieten können, damit sie auch künftig vor den Grenzen der EU halt macht. Jenseits dieser Grenzen, in Weißrussland, in der Ukraine oder auf dem Kaukasus sind Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und der friedliche Ausgleich von Interessen dagegen nach wie vor keine Selbstverständlichkeiten.
Die Menschen in der Ukraine verdienen und benötigen die Solidarität und die Hilfe der Europäischen Union.
von Franz-Josef Holzenkamp (MdB)

Neue Formen des Handels machen nicht selten neue Formen von Zahlungsmethoden erforderlich. Was einst mit Münzgeld als Ersatz für den Tauschhandel begann, hat sich heute zu vielfältigen Möglichkeiten des bargeldlosen Bezahlens weiterentwickelt. Vor allem das Online-Zeitalter sorgte und sorgt nach wie vor für stetige Innovationen im Bereich der Bezahlsysteme. Längst nicht alle sind wirklich ausgereift und von Bestand. Aber es lohnt sich, auch abseits von Kreditkarte & Co. auf dem Laufenden zu bleiben, um bei einem sich abzeichnenden Trend von Wettbewerbsvorteilen zu profitieren. Dieser Artikel soll einen kurzen Einblick in die aktuelle Marktsituation bieten.

PayPal

Eines der am weitesten verbreiteten alternativen Zahlungssysteme ist PayPal, ein Tochterunternehmen von eBay. PayPal führt für seine Nutzer virtuelle Konten, die an die jeweilige  -Mailadresse geknüpft sind. EMailadressen sind – genauso wie eine Kombination von Kontonummer und Bankleitzahl – immer eindeutig, d.h. sie werden nur ein einziges Mal vergeben. Als Nutzer kann man Geldbeträge per Banküberweisung auf sein PayPal-Konto übertragen, per Lastschrift einziehen lassen oder seine Kreditkartendaten hinterlegen, sodass PayPal fällig Beträge dort abbuchen kann. Der Vorteil für Käufer und Verkäufer besteht darin, dass ein Betrag innerhalb von Sekunden von einem PayPal-Konto zum anderen übertragen werden kann und PayPal somit eine Zahlungsgarantie übernimmt, selbst wenn das Geld von der belasteten Bank noch nicht eingetroffen ist. Online- Käufe lassen sich so sehr viel schneller abwickeln als über herkömmliche Zahlungsmethoden. Diese Sicherheit und Flexibilität kostet aber natürlich eine Gebühr, die in der Regel der Verkäufer trägt.

Sofortüberweisung

Sofortüberweisung ist als Bezahlsystem ebenfalls auf eine schnelle Vorgangsabwicklung ausgelegt. Hierbei wird allerdings das Onlinebanking-Konto des Kunden genutzt. Anstatt sich bei seiner Hausbank anzumelden, gibt der Nutzer seine Zahlungsdaten inklusive PIN und TAN direkt in die Eingabemaske von Sofortüberweisung ein. Der Dienst übermittelt die Daten anschließend an das kontoführende Institut und löst so die Zahlung aus. Dieser Zahlungsweg ist für den Kunden zwar bequem, allerdings werden hierbei mit PIN und TAN sensible Daten an einen Dritten übermittelt, was in den meisten Fällen einen Bruch der Onlinebanking-Vereinbarungen bedeutet, die der Kunde mit seiner Bank geschlossen hat.

Giropay

Wie Sofortüberweisung nutzt auch Giropay ein vorhandenes Onlinebanking-Konto des Kunden. Allerdings mit dem Unterschied, dass hier sensible Daten nicht über einen Dritten, sondern direkt zwischen der kontoführenden Bank und dem Kunden ausgetauscht werden. Somit stellt sich das Verfahren für den Kunden sicherer dar. Gegründet von Teilen der Kreditwirtschaft, nehmen derzeit etwa 1.500 Banken und Sparkassen an Giropay teil. Für den Verkäufer, welcher die Kosten für die Zahlung zu übernehmen hat, ergibt sich der Vorteil, dass ihm die Bank seines Gegenübers über Giropay eine Zahlungsgarantie erteilt, sobald der Kunde den Bezahlvorgang abgeschlossen hat. Der Verkäufer muss also nicht erst warten, bis der Betrag auf seinem Konto eingeht, sondern kann schon vorher sicher sein, dass er sein Geld erhält.

Mobile Payment

Dem Bereich der mobilen Bezahlsysteme per Smartphone wird ein großes Wachstumspotenzial zugeschrieben. Die Idee dahinter ist ebenso einfach wie logisch: Der Großteil der Menschen hat mittlerweile das Handy immer dabei und so bietet es sich an, dieses auch für Bezahlvorgänge zu nutzen. Im Fokus steht dabei aktuell das sogenannte „Micropayment“, also Zahlungen von Kleinbeträgen (beispielsweise beim Bäcker, im Parkhaus etc.), die aufgrund eines hohen Wechselgeldbedarfs relativ aufwändig sind. Mithilfe der NFC-Technologie (Near Field Communication) können diese bereits heute mit dem Handy oder anderen Trägern von NFC-Chips abgewickelt werden. Die Anbieter und Methoden unterscheiden sich in diesem noch relativ neuen Feld in diversen Punkten. Beispielhaft seien hier die Verfahren Mywallet, digicash, mpass und Google Wallet genannt.

Neuer Personalausweis (nPA)

Auch der neue Personalausweis, eingeführt im Jahr 2010, soll eine Bezahlfunktion erhalten, die sowohl an der Kasse als auch online genutzt werden kann. Der Kunde wird dabei über seine Ausweisdaten identifiziert und die auf einem Chip gespeicherten Zahlungsdaten ermöglichen eine Zahlung per Lastschrift oder Rechnung. Das Verfahren heißt PersoPay. Als Einführungstermin ist Mitte 2014 vorgesehen, aber aktuell noch nicht bestätigt.

Die Qual der Wahl

Die Fülle an Online-Bezahlsystemen macht Händlern und Anbietern von Dienstleistungen die Entscheidung nicht einfach, welche Verfahren sie ihren Kunden anbieten. Man ist sicher gut beraten, nicht direkt auf jeden Zug aufzuspringen, sondern zunächst abzuwarten, welche Systeme sich durchsetzen und auch vom Kunden akzeptiert werden. Gleichzeitig sollte dies aber nicht bedeuten, sich vor neuen Technologien zu verschließen. Neue Bezahlsysteme können zum einen Vorteile sowohl für Kunden als auch für Händler bieten. Zum anderen wird ab einem gewissen Verbreitungsgrad das Angebot bestimmter Technologien auch einfach vom Markt gefordert. So wird dieses Feld weiterhin spannend bleiben. Insbesondere im Bereich des Mobile Payment sind in den nächsten Jahren noch einige Innovationen zu erwarten. Die Auswirkungen auf die Gesellschaft und das allgemeine Zahlungsverhalten sind bisher nur schwer abschätzbar.
■ Dennis Cosfeld-Wegener

Trotz guter Konjunktur und Niedrigzinsphasen verschlechtert sich die Zahlungsmoral

Die Deutschen kaufen wegen niedriger Zinsen immer mehr per Kredit und sind damit aus Sicht der Inkassowirtschaft auf einem gefährlichen Weg. „Ein Konsum auf Pump ist eine tickende Zeitbombe, die bei einem Abschwung der Wirtschaft enormen Schaden zufügen kann“, warnte der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen kürzlich in Berlin. Der Kredit-Informationsfirma Schufa zufolge gibt es derzeit rund 17,4 Millionen Verbraucher-Ratenkredite. Das ist ein Anstieg von etwa 50 Prozent binnen zehn Jahren.
Ein Sorgenkind bleibt auch die öffentliche Hand, also etwa Bund, Länder und Kommunen. Ihre Außenstände erreichen inzwischen fast 80 Milliarden Euro. Handwerker und Baufirmen klagen häufig über zögerliche Zahlungen öffentlicher Auftraggeber. Darüber hinaus steigt die Tendenz unzufriedener Kunden, lieber gleich die Gerichte zu bemühen, anstatt das persönliche Gespräch zu suchen. Und so wird mancher Selbstständige schneller in einen Rechtsstreit verwickelt, als ihm lieb ist.
Das erklärt, warum sich immer mehr Geschäftskunden von ihrer Versicherung gerade für vertragliche Streitigkeiten mit ihren Kunden und Lieferanten eine passende Rechtsschutzlösung wünschen.

Umfassendes Forderungsmanagement bereits inklusive

LVM-Rechtsschutz bietet seinen Gewerbekunden daher schon mit dem Grundprodukt Gewerbe-Kombi-Rechtsschutz ein umfassendes Forderungsmanagement und weitere Leistungen für Streitigkeiten um gewerbliche Hilfsgeschäfte und Firmen-Versicherungsverträge. Für weitergehenden Versicherungsschutz sorgt die Zusatzdeckung Firmen-Vertragsrechtsschutz, die dort anschließt, wo der Inkasso-Service aufhört.

Zusatzdeckung LVM-Firmen-Vertragsrechtsschutz bietet bedarfsgerechte Lösung

Der LVM-Firmen-Vertragsrechtsschutz ist eine moderne und maßgeschneiderte Rechtsschutzlösung, wenn es um die Absicherung von Vertragsstreitigkeiten vor Gerichten im Zusammenhang mit der Unternehmenstätigkeit geht. Im Falle eines Rechtsstreits übernimmt LVM-Rechtsschutz die oft nur schwer kalkulierbaren Kosten schnell und unkompliziert und verhilft so dem Gewerbetreibenden zu seinem Recht. Das Leistungsspektrum umfasst im Rahmen der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen Kostenschutz für Streitigkeiten im Bereich Vertragsrecht aus zum Beispiel: Kaufverträgen, Werkverträgen, Werklieferungsverträgen, Wartungsverträgen, Reparaturverträgen, Finanzierungsverträgen und vieles mehr. Der Kostenschutz besteht für Streitigkeiten aus Verträgen nicht nur mit Ihren Kunden, sondern auch mit Lieferanten, Subunternehmen, Kreditinstituten, Herstellern etc.
Umfassendes Forderungsmanagement im LVM-Gewerbe-Kombi
Praktische Bonitätsprüfung
■ Schnelle Entscheidungshilfe für Geschäftsbeziehungen bis zu 5 Mal im Jahr
■ Reduzierung von Forderungsausfällen
■ Online-Auskünfte in Echtzeit
■ Einfache Ampeldarstellung (Rot, Gelb, Grün entsprechend großem, mittlerem oder geringem Risiko)
Unbegrenzter Inkasso-Service für unstreitige Forderungen
■ Hohe Erfolgsquote
■ Einfachste Auftragserteilung und Information über das Internet
■ Schnelle und zuverlässige Erledigung
■ Seriöse und imageschonende Bearbeitung jedes Einziehungsfalles
Telefonische Firmen-Vertrags-Mediation für streitige Forderungen
■ Schneller und effizienter Weg: wenige Tage statt vieler Monate
■ Vertrauliche, konstruktive Gespräche
■ Faire Lösungen für beide Seiten
■ Geschäftsbeziehungen bleiben unbelastet
■ Keine externen Termine, alles erfolgt telefonisch
■ Kontaktperson ist immer Mediator und Anwalt
Betrieblicher Vertragsrechtsschutz im LVM-Gewerbe-Kombi
Vertragsrechtschutz für Hilfsgeschäfte
■ Erwerb von Arbeitsmitteln
■ Einrichtung und Ausstattung der Gewerberäume
■ Für Gerichtsverfahren
■ Gesamtwert bis max. 20.000 Euro
Vertragsrechtsschutz für Versicherungsverträge
■ Personenbezogene Versicherungen (zum Beispiel Kranken-, Leben- oder Berufsunfähigkeitsversicherung) ohne Einschränkung, auch außergerichtlich
■ gewerbliche Versicherungen (zum Beispiel Betriebshaftpflicht-, Inhalts- oder Betriebsunterbrechungsversicherung) vor Gerichten bei einer Gesamtforderung von bis zu 20.000 Euro
LVM-Firmen-Vertragsrechtsschutz als wichtige Ergänzung zum LVM-Gewerbe-Kombi

■ Gerichtliche Streitigkeiten im Bereich Vertragsrecht
■ Kaufverträge, Werkverträge, Werklieferungsverträge, Wartungsverträge, Reparaturverträge, Finanzierungsverträge uvm.
■ Streitigkeiten mit Kunden, Lieferanten, Subunternehmern, Kreditinstituten, Herstellern usw. Deckungssumme: max. 100.000 Euro pro Fall und pro Jahr
■ Nicht für Streitigkeiten aus dem Bereich Eigentum, Miete, Pacht und aus Versicherungsverträgen,
da diese bereits über den Gewerbe-Kombi-Rechtsschutz versichert sind (s.o).
■ Anne Hilchenbach

Egal ob Dienstreise, Auswärtsprojekt oder Montage: Arbeitnehmer, die länger als acht Stunden auswärts tätig sind, können dafür Verpflegungsmehraufwand geltend machen. Dafür gibt es Pauschbeträge. Sofern diese nicht steuerfrei vom Arbeitgeber vergütet werden, kann man sie in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Wie hoch die Pauschale ausfällt, hängt davon ab, wie lange man unterwegs ist.
Seit dem 1. Januar 2014 werden statt bisher drei nur noch zwei Zeitintervalle unterschieden, was besonders bei kurzen Dienstreisen von Vorteil ist: Wer mindestens acht und höchstens 24 Stunden unterwegs ist, kann zwölf Euro ansetzen. Dauert die Reise mindestens 24 Stunden, sind es nach wie vor 24 Euro. Für den An- und Abreisetag einer mehrtägigen Dienstreise lassen sich pauschal zwölf Euro pro Tag geltend machen – unabhängig davon, wie viele Stunden man unterwegs war.
Quellen: n-tv.de, awi

Nicht alle Arbeitnehmer fahren jeden Tag ins gleiche Büro. Alle, die an mehreren Einsatzorten tätig sind, haben es seit dem 1. Januar 2014 bei der Entfernungspauschale leichter. Vorausgesetzt, sie klären rechtzeitig mit dem Arbeitgeber, an welchem Ort der Fokus ihrer Arbeit liegt. Das ist dann automatisch die sogenannte „erste Tätigkeitsstätte“. Für die Tage, an denen man hier arbeitet, gilt die einfache Entfernungspauschale, also 30 Cent pro Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Fährt man hingegen zu den anderen Einsatzorten, kann man jedes Mal die Hin- und Rückfahrt mit 30 Cent pro Kilometer ansetzen, also höhere Beträge als bislang.

Wichtig für die „erste Tätigkeitsstätte“ ist nur, dass der Arbeitnehmer dort auf Dauer zugeordnet ist. Vorher musste immer erst aufwendig geprüft werden, wo der Schwerpunkt der Arbeit liegt.
Quellen: n-tv.de, awi

Mehr Netto vom Brutto: Für Steuerzahler mit doppelter Haushaltsführung lohnt es sich, Freibeträge für 2014 zu beantragen.
Wer doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend macht, muss damit rechnen, dass das Finanzamt kritisch nachfragt. Besonders strittig wird es, wenn auch noch ein Familienangehöriger in der Zweitwohnung lebt.
Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung senkt die Steuerlast. Kosten für eine Wohnung am Beschäftigungsort sind allerdings nicht steuerlich absetzbar, wenn diese zugleich von einem unterhaltsberechtigten Angehörigen (mit-) genutzt wird. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden (Az.: 14 K 1196/10).
In dem verhandelten Fall unterhielten die späteren Kläger – ein steuerlich gemeinsam veranlagtes Ehepaar – eine Wohnung an ihrem Hauptwohnsitz und eine weitere 75 qm große Wohnung am Beschäftigungsort des Mannes, die dieser nutzte, wenn er sich dort aus beruflichen Gründen aufhielt. In dieser Wohnung lebte zugleich auch die erwachsene Tochter des Ehepaares, die ihr Studium bereits abgeschlossen hatte, aber im Streitjahr noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügte. Von den erklärten Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung erkannte das Finanzamt lediglich die Fahrtkosten, nicht jedoch die Kosten für die Wohnung an.
Das Finanzgericht wies die hiergegen von den Eheleuten erhobene Klage ab. Diese forderten, 9.116 Euro als Mehraufwendungen  für  eine  beruflich  veranlasste
doppelte Haushaltsführung anzuerkennen und zum Werbungskostenabzug bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zuzulassen.
Einer Berücksichtigung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung stehe die fehlende berufliche Veranlassung dieser Kosten entgegen. Die ganzjährige Mitbenutzung der Wohnung durch die unterhaltsberechtigte Tochter überlagere die ursprünglich vorhandene berufliche Veranlassung des doppelten Haushalts, so das Gericht. Eine klare und eindeutige Abgrenzung, welche der angefallenen Wohnungskosten beruflich und welche privat veranlasst sind, lasse sich nicht vornehmen, begründete das Gericht sein Urteil.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Quellen: n-tv.de, awi

Nach intensiven Verhandlungen hat die neue Bundesregierung unter der Führung von Bundeskanzlerin Angela Merkel im Januar die Arbeit aufgenommen. Die Aufgabe für die nächsten vier Jahre ist so groß wie die Große Koalition: Es geht um nichts geringeres als um die Gestaltung von Deutschlands Zukunft.
Unser Land ist Wachstumsmotor und Stabilitätsanker in Europa. Aus der internationalen Wirtschafts- und Finanzkrise ist kein Land schneller und stärker herausgegangen als Deutschland. Als größte Volkswirtschaft war das auch immer unser Anspruch. Da wir als Exportnation nicht nur zu Europa in enger Verbindung stehen, müssen wir dafür Sorge tragen, dass wir uns auch in Zukunft auf dem Weltmarkt erfolgreich behaupten werden. Um das zu erreichen hat sich der Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD folgende Schwerpunkte gesetzt:
◗ Solide Finanzen
◗ Investitionen in die Zukunft
◗ Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhaltes

Solide Finanzen: Ein ausgeglichener Haushalt

In den letzten Jahren hat Deutschland seine Hausaufgaben gemacht: Seit 2012 werden die Vorgaben der Schuldenbremse eingehalten. Bereits 2014 ist ein strukturell ausgeglichener Haushalt und ab 2015 keine Nettoneuverschuldung vorgesehen. Die hervorragende Haushaltslage hat in erster Linie mit der positiven wirtschaftlichen Entwicklung und der guten Beschäftigungssituation von Arbeitnehmern, Selbstständigen und Unternehmern zu tun. Sie haben dafür gesorgt, dass die Steuereinnahmen so hoch sind wie nie zuvor. Damit muss jetzt richtig umgegangen werden. Das bedeutet, dass die Bundesregierung mit den Einnahmen auskommen muss und die Steuern nicht erhöht. Nicht nur Deutschland, jedes Land hat aus der weltweiten Finanzkrise seine Lehren gezogen. Und viele haben noch erheblich mit den Folgen zu kämpfen. So etwas darf sich nicht wiederholen. Deshalb darf kein Finanzakteur, kein Finanzprodukt und kein Finanzmarkt frei von Regulierungen sein. Mittels einer Finanztransaktionssteuer können Akteure zur Verantwortung gezogen werden. Dann müsste nicht mehr der Steuerzahler dafür aufkommen. Außerdem müssen Regelungen für eine europäische Bankenunion festgelegt werden. Deutschland kann auf lange Sicht nur stark sein, wenn auch Europa stark ist. Deshalb muss die europäische Wirtschafts- und Währungsunion mit mehr Verbindlichkeiten ausgestattet werden.

Investitionen in die Zukunft: Ausbau der Infrastruktur

Damit unsere erfolgreiche Entwicklung fortgeschrieben werden kann, ist es die Aufgabe der Großen Koalition, die Voraussetzungen für eine starke Wirtschaft und hohe Beschäftigungszahlen zu schaffen. Unser Wohlstand ist langfristig nur mit einem soliden industriellen Fundament aus großen und mittelständischen Unternehmen zu sichern.
Hier ist zum Beispiel eine umweltfreundliche, sichere und bezahlbare Energieversorgung für die Wirtschaft, aber auch die Bürgerinnen und Bürger ein wesentlicher Baustein. Für die Energiewende müssen Planbarkeit und Kosteneffizienz an oberster Stelle stehen. Die Erneuerbaren Energien müssen so schnell wie möglich marktfähig sein und auch der Ausbau der Transportnetze muss Hand in Hand gehen. Das ist eine nationale Kraftanstrengung und wenn sie uns gelingt, wird sie zu einem Exportschlager. Denn kein Land strebt so eine radikale Neuausrichtung seiner Energieversorgung an.
Deutschland liegt als Wirtschaftsstandort im Zentrum Europas. Deshalb benötigen wir eine funktionierende Infrastruktur. Bis 2017 werden 5 Millionen Euro mehr investiert, die streckenbezogene Nutzungsgebühr für Lkw ausgeweitet und die Möglichkeiten von Maut-Gebühren für ausländische Pkw geprüft, ohne deutsche Autofahrer zu belasten. Neben der Verkehrsinfrastruktur ist die digitale Infrastruktur für die Wettbewerbsfähigkeit und die Attraktivität des ländlichen Raumes entscheidend. Deshalb lautet das Ziel der Großen Koalition, dass jeder bis 2018 Zugang zu schnellem Internet haben soll. Langfristig können nur Investitionen in Bildung und Forschung die Leistungsfähigkeit und den Wohlstand Deutschlands auch weiterhin garantieren. Neben der Hightech-Strategie, die Maßstäbe für die Spitzenforschung setzt, und der Tatsache, dass immer mehr junge Menschen ein Studium aufnehmen, wird die Große Koalition den Pakt für Aus- und Weiterbildung weiterentwickeln. Die duale Berufsausbildung, um die uns die Welt beneidet, wird deshalb besonders gestärkt werden. Ohne gut ausgebildete Nachwuchskräfte werden wir im globalen Wettbewerb nicht bestehen können.
Um die Rahmenbedingungen für Beschäftigung weiter zu verbessern wird auch die Vereinbarkeit von Familie und Beruf fortgeschrieben: Vom Ausbau von Kita-Plätzen über Ganztagsschulen, Ausweitung des ElterngeldPlus bis hin zu flexibleren Arbeitszeiten.

Gesellschaftlicher Zusammenhalt

Unsere soziale Marktwirtschaft ist viel mehr als eine  Wirtschafts- und Sozialordnung. Sie verbindet wirtschaftliche Kraft mit sozialem Ausgleich und stellt den Menschen in den Mittelpunkt. Unsere sozialen Sicherungssysteme gehören zu den besten der Welt, müssen aber dem demografischen Wandel angepasst werden. Da in Zukunft immer weniger Beitragszahler den -beziehern gegenüberstehen, wurde das Renteneintrittsalter bereits schrittweise auf 67 Jahre angehoben.
Immer mehr Menschen als je zuvor können heute durch Arbeit für sich und ihre Familien sorgen. Die, die es nicht können, weil sie keine Chance auf einen ordentlichen Lohn haben, wird die Große Koalition unterstützen. Die Tarifpartner werden gesetzlich in die Pflicht genommen. Das heißt, wenn sie keinen tariflichen Mindestlohn festlegen, gilt ab 2015 der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde.
Ein wichtiger Pfeiler der sozialen Marktwirtschaft ist gelebte Solidarität. Solidarität für Menschen, die Besonderes geleistet haben. Sie verdienen unsere Anerkennung. Das gilt zum Beispiel für Arbeitnehmer, die 45 Jahre lang Beiträge bezahlt und bald abschlagsfrei mit 63 Jahren in Rente gehen können oder Mütter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, die jetzt zwei Jahre im Rentenrecht angerechnet bekommen.
Zu einer gerechten Gesellschaft gehört ebenso dazu, dass auch die Schwachen Unterstützung erhalten. Neben der sozialen Absicherung durch zum Beispiel das Hartz IV, die Aufstockungsmöglichkeiten für Geringverdiener oder für Rentner ist die Sicherstellung der gesundheitlichen Versorgung von elementarer Bedeutung: Eine gute medizinische Versorgung für jeden, ob jung oder alt. Die Sicherstellung einer guten Pflege ist eine enorme Aufgabe und fast jede Familie ist davon betroffen. Konkret geht es der Großen Koalition um Verbesserungen für das Pflegepersonal, Demenzkranke und pflegende Angehörige.
Das alles sind zentrale Aufgaben der Großen Koalition. Nach einer intensiven Verhandlungsphase steht jetzt der Fahrplan für die nächsten vier Jahre. Packen wir es an!
von Franz-Josef Holzenkamp (MdB)

Kleine und mittelständische Unternehmen haben ihren großen Konkurrenten einiges voraus – vor allem beim Service und bei der Kundennähe. Dies ist gerade in einer globalisierten Welt ein Vorteil. Während globale Unternehmen oft anonym wirken, entscheiden sich die Menschen wieder bewusst für Nähe und Lokalität.
Dieser Vorteil zahlt sich allerdings erst aus, wenn ein Unternehmen bekannt ist. Große Unternehmen haben dafür hohe finanzielle Mittel zur Verfügung. Erfahren Sie in diesem Beitrag, wie Sie auch mit geringen finanziellen Mitteln effektive Werbung machen können.

Gute Planung ist ein Muss!

Legen Sie zunächst fest, welche Zielgruppe Sie mit Ihrer Werbung erreichen möchten und in welcher Region Sie bekannt sein möchten. Dann legen Sie die Ziele fest, die Sie durch Ihre Werbung erreichen möchten. Betreiben Sie ein neues Unternehmen, wird es Ihnen zunächst darum gehen Bekanntheit zu schaffen oder ein sympathisches Image aufzubauen. Als traditionelles Unternehmen vor Ort, das bereits einen gewissen Bekanntheitsgrad erreicht hat, möchten Sie vielleicht den Absatz Ihres neuen Produktes oder Ihrer Dienstleistung steigern. Oder Sie haben bereits eine breite Stammkundschaft und wollen diese mit Werbemaßnahmen in erster Linie an Ihr Haus binden. Welches Ziel auch immer Sie verfolgen, der Punkt Loyalität gewinnt im Wettbewerb mehr und mehr an Bedeutung und sollte in Ihrer Planung nicht unberücksichtigt bleiben. Nutzen Sie zufriedene Kunden für sich. Positive Mundpropaganda ist die einfachste Form, neue Kunden zu gewinnen.
Haben Sie Zielgruppe und Ziele festgelegt, planen Sie Ihre finanziellen Mittel und legen die Werbeinstrumente fest, die Sie nutzen möchten.

Orientieren Sie sich an den Kaufphasen:

Marketing Kaufphasen

Für jede Phase im Kaufprozess gibt es geeignete Werbemaßnahmen

Zur Steigerung Ihrer Bekanntheit in der Region eignen sich in erster Linie Anzeigen und Plakate als kostengünstige Werbemaßnahmen. Aber auch Imageveranstaltungen, wie ein „Tag der offenen Tür“ oder die Teilnahme an lokalen Gewerbeschauen und Messen, sind eine Möglichkeit Ihr Unternehmen vor Ort zu präsentieren. Imagebroschüren, mit denen Sie Ihr Angebot, Ihr Unternehmen und Ihr Team vorstellen, sind eine weitere interessante Möglichkeit. Sie nutzen Dienstfahrzeuge? Dann lassen Sie diese beschriften. Fahrzeuge bieten eine kostengünstige Werbefläche mit großer Reichweite und variablem Standort.
Für den Verkauf eignen sich Produktbroschüren und -flyer. Um die Kunden auch nach dem Kauf an Ihr Haus zu binden, können Sie zum Beispiel Newsletter, Rabattaktionen oder auch Kundenzeitschriften nutzen. Oder Sie bieten Anreize, damit Ihre zufriedenen Kunden ihre Bekannten und Freunde von Ihrem Unternehmen überzeugen: zum Beispiel über Kunden-werben-Kunden-Präsente.
Darüber hinaus ist im digitalen Zeitalter eine gute Internetseite unerlässlich. Diese bietet Ihnen die Möglichkeit Ihr Unternehmen zu präsentieren, Ihre Produkte darzustellen, aber auch Neuigkeiten bekannt zu machen. Achten Sie darauf, dass Ihre Seite stets auf dem aktuellen Stand ist. Damit erzeugen Sie Interesse und Aufmerksamkeit. Gute Internetseiten ziehen auch Neukunden an. Als versierter Internetnutzer können Sie zusätzlich über Suchmaschinenoptimierung für Ihre Webseite oder Werbung auf anderen Internetseiten nachdenken.
Viele Kunden sind heute zudem in sozialen Netzwerken (wie zum Beispiel Facebook) unterwegs. Sie können hier kostenlos eine eigene Seite Ihres Unternehmens einstellen und so mit den Nutzern in Aktion treten. Zwar ist der Zeitaufwand nicht zu unterschätzen, um regelmäßig die notwendigen aktuellen Posts und zeitnahen Antworten in Dialogen zu liefern, aber für bestimmte Produkte, Dienstleistungen und Zielgruppen kann es sehr lohnenswert sein.
Vor allem Facebook bietet außerdem die Möglichkeit relativ kostengünstig hochspezifische Werbung zu schalten. Dies geht so weit, dass zum Beispiel nur Kunden mit einem bestimmten Lieblingsfilm Ihre Werbung angezeigt wird oder auch nur solchen, die sich für eine bestimmte Sportart interessieren.

Zum Abschluss noch einige Tipps und Anregungen für Ihre persönliche Werbung:

Setzen Sie auf eine einheitliche Gestaltung und einheitliche Werbebotschaft bei den verschiedenen Werbemaßnahmen. Werbung wirkt über Wiederholung. Je einheitlicher Ihr Unternehmen nach außen auftritt, desto stärker werden Sie von Kunden und Interessenten wahrgenommen.
Investieren lohnt sich: Nutzen Sie die Unterstützung einer Werbeagentur Ihrer Wahl, die Sie bei der Gestaltung Ihres ganz persönlichen Werbeauftritts unterstützt.
Produkte sind greifbar, Dienstleistungen abstrakt. Der Kunde erlebt die Qualität einer Dienstleistung oft erst, wenn diese umgesetzt wird. Gerade für Dienstleistungsunternehmen ist Werbung deshalb wichtig, um den Kunden vor dem Kauf von Ihren Leistungen zu überzeugen.
Werbung muss glaubwürdig sein. Was zeichnet Sie als Unternehmen besonders aus? Ihre Kundennähe? Individuelle Beratung? Stellen Sie genau diesen Vorteil in den Mittelpunkt Ihrer Werbung.
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei Ihren Werbeaktivitäten vor Ort!
■ Eva Averbeck, Dennis Cosfeld

Der Gesetzgeber hat bereits in der letzten Legislaturperiode das „Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts“ am 20. Februar 2013 verabschiedet. Ziel dieser Gesetzgebung war es, das steuerliche Reisekostenrecht für alle Beteiligten, d.h. für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und die Finanzverwaltung zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand zu reduzieren.
Eine einfache „Bierdeckel-Lösung“ ist es allerdings nicht geworden. Das erläuternde Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 30. September 2013 umfasst nunmehr 52 Seiten. Zu den wichtigsten Änderungen zum 1. Januar 2014 gehören aus Arbeitgebersicht:
◗ die Ablösung der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ durch die „erste Tätigkeitsstätte
◗ die neue zweistufige Staffelung der
◗ und die Bewertung von Arbeitgebermahlzeiten bei beruflicher Auswärtstätigkeit.

„Erste Tätigkeitsstätte“

Mit der gesetzlichen Verankerung des Begriffs der „ersten Tätigkeitsstätte“ folgt der Gesetzgeber der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes. Sofern Mitarbeiter in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig werden sollen, handelt es sich bei den beruflich bedingten Einsätzen in der zweiten oder den weiteren Tätigkeitsstätten stets um berufliche Auswärtstätigkeiten, für die der Arbeitgeber einen steuerfreien Reisekostenersatz leisten darf bzw. die Mitarbeiter Werbungskosten geltend machen können. Mit der erweiterten Definition, dass die erste Tätigkeitsstätte auch bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Dritten vorliegen kann, wurde darüber hinaus Klarheit im Bereich der Leiharbeitnehmer geschaffen.

Zweistufige Staffelung der Verpflegungspausschalen

Die bis einschließlich 2013 dreistufige Staffelung der Verpflegungspauschalen (6/12/24 Euro) wurde durch eine zweistufige Staffelung abgelöst (12/24 Euro). Ab einer kalendertäglichen Abwesenheit von der Wohnung oder der ersten Tätigkeitsstätte von mehr als acht Stunden kann seit Jahresbeginn bereits die Verpflegungspauschale von 12 Euro geltend gemacht werden. Darüber hinaus kann dieser Betrag bei mehrtägigen Reisen unabhängig von der Abwesenheitsdauer jeweils für den An- und Abreisetag steuerlich angesetzt werden.

Verpflegung bei beruflichen Auswärtstätigkeiten

Die Erhöhung dieser Pauschalen führt bei arbeitgeberveranlasster Verpflegung bei beruflichen Auswärtstätigkeiten allerdings nicht zwingend zu einer Erhöhung des Zahlbetrags bzw. des Werbungskostenabzugs.
Bis 2013 genügte es, die vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung abgegebenen Mahlzeiten bei beruflichen Auswärtstätigkeiten mit den amtlichen Sachbezugswerten als Lohn anzusetzen bzw. einen entsprechenden Nettoabzug in Höhe der Sachbezugswerte vorzunehmen. Bei einer Abwesenheit von 24 Stunden mit Vollverpflegung durch den Arbeitgeber konnten Mitarbeiter sich steuerlich um etwa 16,50 Euro entlasten, obwohl der Sachgrund für die vom Fiskus geregelte steuerliche Entlastung – ein Mehraufwand für Verpflegung – gar nicht gegeben war.
Dieser steuerliche Vorteil wurde mit der Reisekostenreform 2014 abgeschafft. Sofern Mitarbeiter dem Grunde nach eine Verpflegungspauschale geltend machen können, sind die arbeitgeberseitig gestellten Mahlzeiten nicht mehr mit dem amtlichen Sachbezugswert als Lohn anzusetzen, sondern die Verpflegungspauschale um 4,80 € für den Erhalt eines Frühstücks bzw. jeweils 9,60 € für den Erhalt eines Mittags- oder Abendessens zu kürzen.
Das Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums, veröffentlicht auf dessen Homepage, beinhaltet auf seinen 52 Seiten eine Vielzahl an Rechenbeispielen zu unterschiedlichen Reiseszenarien und behandelt detailliert weitere Themen wie die doppelte Haushaltsführung oder Auslandsreisen. Ob diese Reisekostenreform tatsächlich der Vereinfachung gedient hat, mögen die Leser oder Betroffenen beurteilen – ob nun als Arbeitnehmer, Arbeitgeber oder Mitarbeiter der Finanzverwaltung. Eindeutig ist, dass nach geltendem Steuerrecht weder die Reisekostenabrechnung noch die Einkommensteuererklärung auf einen handelsüblichen Bierdeckel passt.
■ Timo Schürmann

Eine Betriebshaftpflicht ist ein „Muss“ für jeden Unternehmer und sichert die persönliche und berufliche Existenz. Sie ist dafür da, berechtigte Schadenersatzansprüche zu begleichen. Ein ebenso wichtiger Punkt: Sie wehrt Ansprüche ab, wenn diese „unberechtigt“ sind.
Gerade Betriebe des Bauhandwerks sind vielfältigen Risiken ausgesetzt und benötigen daher speziellen Versicherungsschutz. In den meisten Betriebshaftpflichtverträgen sind die üblichen Bausteine wie Bearbeitungsschäden oder Leitungswasserschäden mitversichert. Aber es gibt noch andere Risiken, an die Sie denken sollten.

Was alles passieren kann

Sie geben stets ihr Bestes und leisten gute Arbeit. Was ist jedoch, wenn Ihr Kunde die Rechnung nicht vollständig zahlt, weil Sie angeblich etwas beschädigt haben? Im schlimmsten Fall bleiben Sie auf mehreren Tausend Euro sitzen – zu Unrecht! Da ist es wichtig, einen starken Versicherungspartner an seiner Seite zu haben.
Bei unserem Partner LVM Versicherung ist die „Aktive Werklohnklage“ jetzt in der Betriebshaftpflicht mitversichert. Die LVM übernimmt die Prozesskosten, falls es zu einem Rechtsstreit kommt – und Sie kümmern sich weiter um Ihren Betrieb. Letztendlich ist ein Rechtsstreit nicht nur ärgerlich, sondern kostet auch jede Menge Nerven, wertvolle Zeit und viel Geld.

Nachhaftung

„Was ist eigentlich, wenn ich meinen Betrieb vollständig aufgebe? Was passiert, wenn einer meiner Kunden später noch einen Schaden meldet?“
Mit der LVM-Betriebshaftpflicht gehen Sie auch hier auf Nummer sicher: Denn im Versicherungsschutz ist bereits die sogenannte „Nachhaftung“ enthalten – und  diese gilt sogar für fünf Jahre! Das bedeutet: Sie haben Versicherungsschutz im Umfang des bisherigen Vertrags für Schäden, die „nach Beendigung des Versicherungsvertrages eintreten“, aber „vor Beendigung des Versicherungsvertrages verursacht“ wurden. So sind Sie auf jeden Fall auf der sicheren Seite!
Ein Beispiel aus der Praxis:
Ein Klempnerbetrieb wurde zum 31. Dezember 2012 endgültig aufgegeben und der Versicherungsvertrag entsprechend aufgehoben. Einen Betriebsnachfolger gab es nicht.
Am 21. Januar 2014 kam es aufgrund einer im Jahre 2010 fehlerhaft installierten Wasserleitung zu einem Schaden. Wasser trat aus und es entstand ein erheblicher Folgeschaden in Höhe von 50.000 Euro. Obwohl der Versicherungsvertrag bereits beendet war, übernahm die Versicherung den Schaden, da die „Nachhaftung“ im Vertrag enthalten war.

Besondere Risiken benötigen besonderen Versicherungsschutz

Kein Betrieb gleicht dem anderen. Individueller Versicherungsschutz ist vor allem dann gefragt, wenn es um besondere Risiken geht. Eine gute Versicherung zeichnet sich durch einen guten Basisschutz in der Betriebshaftpflichtversicherung sowie „individuelle Zusatzbausteine“ aus!
Ein Thema beispielsweise sind immer wieder Schäden durch Asbest bzw. asbesthaltige Substanzen. Wer viel in oder mit älteren Gebäuden und Gemäuern zu tun hat, sollte daher vorsichtig sein. Denn oftmals ist nicht bekannt, ob Asbest oder asbesthaltige Substanzen verarbeitet wurden.
Ein Schadensfall aus der Versicherungspraxis:
Ein Installateur hatte den Auftrag, in einem Altbau Leitungen zu erneuern. Dazu mussten die alten Rohre entfernt werden. Der Mitarbeiter erkannte die asbesthaltige Ummantelung nicht und ging mit seiner Flex zu Werke. Dabei wurde eine große Menge an Asbestfasern freigesetzt. Der kontaminierte Raum musste einer aufwendigen Asbestsanierung unterzogen werden. Die Kosten beliefen sich auf 28.500 Euro.
Unser Tipp: Sprechen Sie mit Ihrem Versicherungsberater, ob die Möglichkeit besteht, Asbestschäden in den Vertrag einzuschließen.

Haben Sie auch schon mal einen Subunternehmer beauftragt?

Oft ist nur zeitweise viel zu tun. Plötzlich merken Sie, dass Sie die Arbeit alleine nicht schaffen. Stress! Sie beauftragen einen Subunternehmer, damit der Auftrag pünktlich fertig wird. Häufig ist die Beauftragung von Subunternehmern im regulären Versicherungsschutz der Betriebshaftpflicht enthalten. Doch auch hier ist Vorsicht geboten, denn bei fast allen Versicherungsunternehmen sieht es so aus: Versicherungsschutz besteht nur, wenn die Subunternehmer für Tätigkeiten eingesetzt werden, die der Betriebsbeschreibung entsprechen. Dieses bedeutet: Ein Malerbetrieb darf nur einen Malerbetrieb als Subunternehmer beauftragen – der Elektroinstallateur nur den Elektroinstallateur.
Der Alltag sieht oft anders aus:
Der Kunde gibt Ihnen als Maler den Auftrag, die Wände des Wohnzimmers und der Küche anzustreichen. Gleichzeitig möchte er den neuen Herd und die Spülmaschine eingebaut und angeschlossen haben. Der Kunde geht davon aus, dass Sie den Elektroinstallateur beauftragen und das Ganze regeln. Wenn Sie als Malerbetrieb einen Elektroinstallateur damit beauftragen, den Herd in der Küche anzuschließen, besteht über die normale Betriebshaftpflichtversicherung kein Versicherungsschutz! Mit dem neuen Zusatzbaustein „Beauftragung von Subunternehmen für betriebsfremde Tätigkeiten“ sind Sie bei der LVM auch in diesen Fällen bestens abgesichert und müssen sich keine Sorgen machen.

Ärgerlich, wenn trotz größter Sorgfalt ein Fehler unterläuft …

… noch ärgerlicher, wenn Sie diesen Mangel beseitigen und dabei zwangsläufig fehlerfreie Sachen beschädigen müssen – insbesondere wenn diese Sachen von einem Dritten angebracht oder verlegt worden sind. Ihr Auftraggeber erwartet, dass Sie den Zustand wieder herstellen, als wäre „nichts passiert“. Diese sogenannten „Nachbesserungsschäden“ können Sie absichern, zum  Beispiel bei der LVM. Über diesen Zusatzbaustein sind die Kosten versichert, die entstehen, um ein fehlerhaftes Werk zu finden und freizulegen (zum Beispiel Kosten für Grabearbeiten, Aufschlagen von Wänden) und die Kosten für die Wiederherstellung des vorherigen Zustands (zum Beispiel für das Verfüllen, Vermauern oder Verputzen). Achtung: Schäden an Sachen, die ursprünglich von Ihnen selbst verlegt oder angebracht worden sind, sowie Produktionsausfallkosten sind nicht versichert.
Aus der Schadenpraxis:
Der Installateur verlegte Rohre für eine Fußbodenheizung. Danach wurden der Estrich und der Bodenbelag von einem Dritten verlegt. Nach dem Einzug in das Haus bemerkte der Kunde, dass die vorgesehene Heizleistung nicht erreicht wurde. Es stellte sich heraus, dass bei der Verlegung der Heizung ein falsches Dämmmaterial verwendet worden war. Um den Schaden zu beheben, mussten die Fliesen und der Estrich zunächst beseitigt und anschließend wieder erneuert werden. Der Schaden belief sich auf 8.700 Euro.
■ Jutta Hülsmeyer

In vielen Unternehmen starten in den nächsten Wochen neue „Azubis“ ihren Weg in das Berufsleben. Wenn man sich die sinkenden Zahlen zukünftiger Schulabgänger vor Augen hält, wird schnell der Wert dieser neuen Mitarbeiter klar: Der Fachkräftemangel in Deutschland bedeutet für manche Branchen eine große Herausforderung.
Das ausbildende Unternehmen ist aus Sicht des Azubis eine wichtiger Meilenstein in seinem Leben: Vertragspartner, Grundstein für den angestrebten Beruf und damit ein Schritt in eine neue Identität, denn der Beruf prägt uns wie nur wenige Dinge im Leben. Hieraus erwächst für den Ausbildungsbetrieb eine hohe Verantwortung für den neuen Mitarbeiter und eine Fürsorgepflicht.
Aus dieser Pflicht heraus sollte jeder Arbeitgeber auch die Rechte der Auszubildenden kennen und sie auf mögliche geförderte Vorsorgeformen aufmerksam machen, die durch das Arbeitsverhältnis entstehen. „Vermögenswirksame Leistungen“ und die „Riester-Rente mit dem Berufsstarterbonus“ sind gute Beispiele. Er sollte seine Auszubildende/seinen Auszubildenden aber auch auf mögliche Risiken aufmerksam machen, an die vielfach nicht gedacht wird: die mangelnde Absicherung durch die gesetzliche Rentenversicherung.

Warum ist gerade für Auszubildende die Absicherung der Arbeitskraft existenziell?

In den ersten 5 Jahren der Berufstätigkeit besteht in der Regel kein Leistungsanspruch bei Erwerbsminderung. Azubis stehen also ohne Absicherung da, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen ihren Ausbildungsplatz aufgeben müssen.
Sehr häufig wird die notwendige Absicherung nicht vorgenommen, weil vermutet wird, dass das Risiko, berufsunfähig zu werden, erst mit zunehmendem Alter zumProblem wird. Das ist nur bedingt richtig. Gerade Berufsstarter haben ein sehr hohes Risiko.

Warum ist das so?

Der Schüler hat seine bisherige Tätigkeit ohne nennenswerte körperliche Beanspruchung erlebt. Im neuen Beruf treten möglicherweise Belastungen auf, die bisherige Erkrankungen zum Beispiel des Bewegungsapparates erst zum Vorschein kommen lassen. Berufe, in denen lange gestanden werden muss oder Lasten gehoben werden müssen, sind hier typisch. Aber auch Allergien, die vorher nicht bekannt waren, können durch den Kontakt mit “neuen“ Stoffen zum Ausbruch kommen. Der Bäckerei-Azubi und die Mehlstaub-Allergie sind ein gutes Beispiel, ebenso das Frisörhandwerk.
Ganz unabhängig von dieser „Berufsstarter-Problematik“ bleibt festzuhalten: Eine Berufsunfähigkeit kann jeden treffen, jung oder älter, Angestellte wie Arbeiter. Jeder 4. wird im Laufe seines Berufslebens berufsunfähig!

Was tun?

Jeder Unternehmer sollte seine zukünftigen Azubis auf Fördermöglichkeiten und auf das wichtige Thema „Berufsunfähigkeit“ aufmerksam machen und ihnen raten, sich mit einem Berater ihres Vertrauens zusammenzusetzen. Die Arbeitskraft ist für das zukünftige Leben einfach zu wertvoll, um sie nicht abzusichern. Überschlagen Sie einfach selbst. Zum Beispiel: 2.000 Euro monatlich x 12 x 45 Jahre bis zur Rente = 1.080.000 Euro!
Niemand sollte einen so hohen Wert unversichert aufs Spiel setzen: Aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten zu können ist eine finanzielle Katastrophe, wenn keine anderen Einkommensquellen zur Verfügung stehen. Und nicht immer können sich junge Menschen nach dem Auftreten einer Berufsunfähigkeit in einen anderen Beruf umorientieren. Oft sind die gesundheitlichen Einschränkungen so hoch, dass eine dauernde vollständige Einschränkung der Arbeitskraft vorliegt. Ausbildungsbetriebe, die handwerkliche oder andere Berufe mit höherem Risiko ausbilden, sollten ihre zukünftigen Azubis rechtzeitig vor Antritt der Ausbildung auf dieses Risiko und das Sparpotenzial ansprechen. Aber auch in kaufmännischen Berufen ist die Absicherung der Arbeitskraft unverzichtbar.
■ Hans-Peter Süßmuth

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist im Jahr 2006 in Kraft getreten. Es ist den meisten Personen gar nicht so bekannt wie manch andere Gesetze. Dennoch ist es sowohl für Unternehmer als auch für Privatpersonen von Bedeutung. Umgangssprachlich wird es auch Antidiskriminierungsgesetz genannt. Aus diesem Begriff lässt sich schon weitaus mehr ableiten.
Das „Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz“ soll Benachteiligungen im Berufsleben sowie in bestimmten Bereichen des Privatlebens verhindern und beseitigen. Hierbei gelten folgende personenbezogene Merkmale wie:
■ die Rasse,
■ die ethnische Herkunft,
■ das Geschlecht,
■ die Religion oder Weltanschauung,
■ die Behinderung,
■ das Alter oder
■ die sexuelle Identität.
Diese Merkmale dürfen nicht verletzt werden. Das Gesetz ermöglicht den Benachteiligten, sich gegen „erlebte“ Diskriminierung bzw. Benachteiligung rechtlich zu wehren und Ansprüche (zum Beispiel Schadenersatzansprüche) geltend zu machen.

Was genau versteht das Gesetz unter Benachteiligung?

Mit Benachteiligung ist jede vergleichbare ungünstige Behandlung aufgrund eines der genannten persönlichen Merkmale gemeint. Außerdem fallen hierunter Belästigungen, die die Würde der betreffenden Person verletzen (zum Beispiel durch Erniedrigung, Beleidigung etc.).

Was bedeutet das konkret für Sie als Unternehmer?

Als Unternehmer sind Sie zugleich häufig auch Arbeitgeber und somit gilt: Wenn Sie demnächst eine Person einstellen, achten Sie auf die Formulierung der Stellenausschreibung. Auch bei der Führung von Bewerbungsgesprächen und dem Einstellungs- bzw. Auswahlverfahren sollten Sie die o. g. Merkmale immer im Blick halten. Dies gilt ebenso für zum Beispiel Beurteilungen, Gehaltsstrukturen oder Kündigungen.

Zwei Beispiele aus der Praxis:

■ Es wird eine Stellenanzeige mit der Formulierung „junger, dynamischer, deutscher Angestellter gesucht“ aufgegeben.
■ Ein Bewerber wird abgelehnt, weil er bereits 55 Jahre alt ist. Der Chef teilte ihm mit, dass er nur Arbeitskräfte bis 35 wolle.

Wussten Sie schon?

Als Arbeitgeber sind Sie dazu verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen zu treffen. Mit erforderlichen Maßnahmen sind auch vorbeugende Maßnahmen gemeint. So ist insbesondere im Rahmen von beruflicher Aus- und Fortbildung auf die Unzulässigkeit von Benachteiligungen hinzuweisen und darauf hinzuwirken, dass diese unterbleiben. Das AGG ist außerdem durch zum Beispiel einen Aushang oder Bereitstellung entsprechender Informationen bekannt zu machen.
Falls es zu einem Rechtsstreit kommt, müssen Sie beweisen, dass keine unzulässige Benachteiligung vorliegt.

Auch für Sie als Privatperson wichtig!

Das AGG kann auch für Sie als Privatperson wichtig sein. Sollten Sie aus o. g. Gründen benachteiligt werden, können Sie Ansprüche geltend machen. Ebenso können Sie aber auch als Privatperson in Anspruch genommen werden.
Ein Beispiel: Sie suchen eine Haushaltshilfe und lehnen diese aufgrund der ausländischen Herkunft oder des Alters ab.

Wie können Sie sich schützen?

Achten Sie als Unternehmer darauf, dass Sie den Baustein „Ansprüche aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz“ in Ihrer Betriebshaftpflichtversicherung mitversichern können. Bei der LVM ist dies über das Zusatzpaket „GewerbePlus“ mit einer Versicherungssumme von 100.000 Euro möglich. Das Paket bietet darüber hinaus noch einige andere wichtige Zusatzbausteine. Hierüber berichteten wir in der letzten Ausgabe der „Inhalte“ (I/2014).
Als Privatperson sollten Sie darauf achten, dass der Baustein „Ansprüche aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz“ über Ihre Privathaftpflicht mitversichert ist. Bei der LVM ist die Privathaftpflicht üblicherweise in der Betriebshaftpflichtversicherung enthalten. Ansprüche aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz für Privatpersonen sind darüber bis 50.000 Euro mitversichert.
■ Jutta Hülsmeyer

In der Diskussion um Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung wird leider öfters übersehen, dass nahezu “alle Jahre wieder“ auch der Beitrag für viele Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherungen jeweils zum Jahreswechsel steigt. Betroffen davon sind Selbstständige und Arbeitnehmer, deren Bruttoeinkommen die jährlich neu festzulegende Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.
Anfang 2014 erfolgte aktuell die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze auf 48.600 Euro, oder entsprechend monatlich 4.050 Euro. Bis zu dieser Bruttoeinkommenshöhe werden Krankenversicherungsbeiträge erhoben. Die Bemessungsgrenze orientiert sich dabei an der Entwicklung der Bruttolohnsumme. Steigt also das durchschnittliche Bruttoeinkommen der Bundesbürger, wird jeweils zum Jahreswechsel die Bemessungsgrenze der gestiegenen Einkommensentwicklung angepasst.
Das Bundessozialministerium begründet die einseitige Mehrbelastung nur der einkommensstärkeren Kassenmitglieder so: Würden die Grenzen nicht mit dem Einkommen wachsen, verschieben sich die Lasten sukzessive hin zu geringeren Einkommen und die Spitzenverdiener würden nach oben aus der Sozialversicherung herauswachsen. Dieser Argumentation möchten viele der Betroffenen jedoch nicht folgen, sie fühlen sich ungerecht behandelt. So beispielsweise viele Selbstständige, deren Einkommenssituation sich nicht von Jahr zu Jahr verbessert hat genau wie auch Arbeitnehmer in Branchen, die von tariflichen Lohnsteigerungen in den letzten Jahren nicht profitiert haben oder weil zum Beispiel Tarifabschlüsse  unter der Inflationsrate getroffen worden sind.
Einen Ermessensspielraum gibt es bei der von Bundeskabinett und Bundesrat in einem formalen Akt zu beschließenden höheren Beitragsbemessungsgrenze nicht. Für die in dieser Einkommensregion verdienenden Mitglieder bedeutet das für 2014 einen Mehrbeitrag von immerhin etwa 20 Euro monatlich.
■ Norbert Schulenkorf

Gesagt wird vieles – manchmal aber fallen entscheidende Aussagen unter den Tisch. Oder sie werden bewusst weggelassen. Diese Gefahr besteht immer dann, wenn bestimmte Interessen verfolgt werden, selbst auch von Institutionen, die aus ihrer Historie für Werte wie „Objektivität“, „Seriosität“ oder „Verbrauchernähe“ stehen. Der Skandal um den ADAC ist hier ein besonders erschreckendes Beispiel. Doch worauf können sich die Verbraucher denn nun wirklich in puncto „Altersvorsorge“ verlassen?
Gerade bei einem wichtigen Thema wie der eigenen Sicherheit im Alter ist das Dilemma vorprogrammiert:
◗ Es handelt sich um eine sehr komplexe Materie, verschiedenste Anbieter argumentieren mit jeweils  „besten“ Lösungen.
◗ Steuerliche Vorschriften – nicht nur für die Behandlung von Beiträgen in der Ansparphase, sondern insbesondere auch zur Besteuerung der späteren Rente – und gesetzliche Förderwege machen die Entscheidungsfindung schwierig.
◗ Teilweise ideologisch eingefärbte Sichtweisen lassen keine objektiven Bewertungen zu.
◗ Verunsicherung führt möglicherweise dazu, die notwendige Entscheidung nach hinten zu verschieben. Dies ist verständlich, verteuert aber die letztendliche Lösung.
Dabei steht eines außer Frage:  Die Themen „Altersversicherung“ und „Pflege“ sind die beiden wichtigsten sozialpolitischen Probleme der Zukunft. Dies liegt bekanntermaßen in erster Linie an der Änderung der Altersstruktur unserer Gesellschaft: Immer weniger Junge müssen für immer mehr Ältere aufkommen, die dann auch noch immer länger leben. Eine objektive Auseinandersetzung mit diesem brisanten Thema sollte also im Interesse aller Beteiligten sein.
Über die Probleme dieser Bevölkerungsentwicklung für unsere Sozialsysteme haben wir in der Vergangenheit mehrfach berichtet*. Wer sich vor Augen hält, dass heute beim Eintritt ins Rentenalter bei einer weiter gestiegenen Lebenserwartung jemand noch etwa ein Drittel seines Lebens vor sich hat, erkennt schnell die Gefahr einer zu geringen Vorsorge. Doch nur Verbraucher, die alle Fakten kennen und auch ihre persönliche Versorgungslücke sicher beurteilen können, werden sich passgenau absichern können.
Vor diesem Hintergrund sind die vermehrt um sich greifenden ungenauen Darstellungen zur Situation der gesetzlichen Absicherung und den Möglichkeiten der privaten Vorsorge – insbesondere in einigen Talkshows – kritisch zu bewerten.
Der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft GDV hat in seiner Reihe „Faktencheck“ falsche Darstellungen in der jüngsten Vergangenheit aufgegriffen und kommentiert. Besonders negativ aufgefallen sind regelmäßig die Aussagen der Verbraucherzentrale Hamburg, zum Beispiel in „Hart aber fair“ oder im „Morgenmagazin“. Werfen Sie doch mal einen Blick auf diese sehr interessante Klarstellung: www.gdv.de/category/faktencheck oder einfach „GDV Faktencheck“ googeln!
Erfreulich ist hingegen, dass sich in vielen gedruckten Medien tendenziell eine objektivere Auseinandersetzung mit dem Thema finden lässt. So setzen sich die Redakteure zum Beispiel in den Ratings der Zeitschriften „Wirtschafts-Woche“ oder „€uro“ sehr sachlich und wissenschaftlich fundiert mit der Bewertung von Lebensversicherungen als Produkt zur Altersvorsorge auseinander. Beide Ratings erhalten Sie auf Wunsch kostenlos bei: h.suessmuth@lvm.de Jeder Verbraucher sollte sich vor Augen halten, wie wichtig eigenverantwortliche Vorsorge für den letzten Lebensabschnitt ist und sich ausreichend bei fachkundigen Beratern seines Vertrauens und Steuerberatern informieren. Gerade steuerliche Aspekte können nicht unberücksichtigt bleiben, da sie im aktuell niedrigen Zinsumfeld immer öfter den Ausschlag geben. Darüber hinaus spielt eine „garantiert lebenslange Versorgung“ bei immer mehr Verbrauchern eine entscheidende Rolle.
Fazit: Fundierte objektive Beratung ist zur Entscheidungsfindung bei der Altersvorsorge unerlässlich, denn bei so lang laufenden Verträgen sind Fehlentscheidungen teuer und oft nur schlecht wieder zu revidieren.
■ Hans-Peter Süßmuth
*
Ausgabe 4/2012: „Lebensversicherung: Sicherer Hafen in stürmischen Zeiten“
Ausgabe 1/2013: „Altersarmut ist weiblich“
Ausgabe 2/2013: „6 Millionen Rentner haben weniger als 500 Euro“
Ausgabe 3/2013: „Der Kampf um die Reserven“

Der erste Schrei. Der erste Schritt. Die erste Zahnlücke. Der erste Schultag. Die verhasste Zahnspange. Der erste Kuss. Die Führerscheinprüfung. – Die Zeit von der Geburt bis zur Volljährigkeit im Schnelldurchlauf. 18 Jahre bieten eben allerlei Raum für Erlebnisse. Und das nicht nur in jungen Jahren.
18 Jahre – noch genau so lange lebt im Schnitt ein heute 65-jähriger Mann. Und das ist gar kein Vergleich zur durchschnittlichen Lebenserwartung eines aktuell 25-Jährigen: Erreicht er das Alter von 65 Jahren, beträgt seine durchschnittliche Lebenserwartung sogar weitere 32 Jahre.
Damit sich der Ruhestand allerdings genauso unbedarft gestalten lässt wie Kindheit und Jugend, bedarf es eines gewissen finanziellen Polsters. Hierzu verhelfen die private und die betriebliche Altersvorsorge.
Um mit dem Sparen anzufangen, ist es nie zu spät. Trotzdem gilt: je früher, desto besser. Denn so bildet sich über die Jahre auch bei geringen Einzahlungen eine ansehnliche Rente beziehungsweise ein stattliches Kapital, das sich der Sparer schließlich auszahlen lassen kann.
Ein wesentlicher Vorteil von langfristigen Sparphasen besteht darin, dass Aktienfonds als Anlageform ins Spiel kommen können. Die unterliegen Marktschwankungen und auch zwischenzeitlichen Kursrückgängen. Wer also gegebenenfalls kurzfristig auf sein Kapital zurückgreifen muss, sollte sich nach einer anderen Anlageform umschauen. Wer hingegen einen Anlagehorizont von zwölf Jahren und mehr hat, kann nach wie vor von überdurchschnittlichen Renditen profitieren.
Vor diesem Hintergrund bietet die LVM Versicherung ihren Kunden seit Februar dieses Jahres ein neues Produkt an: „Fonds-Rente mit TrendInvest“. Der Kunde zahlt monatlich einen Beitrag ab 25 Euro, der in einen Fonds aus der LVM-Fonds-Familie fließt. Bei der Verwaltung der Gelder verfolgt das Unternehmen seine so genannte „TrendInvest“-Strategie. Markantes Merkmal: Um Renditechancen zu nutzen und zugleich längere Verlustphasen zu vermeiden, werden die Gelder je nach Marktphase in den gewählten Zielfonds angelegt oder in einem bewährten geldmarktnahen Fonds geparkt. Die Entscheidung erfolgt anhand von objektiven Signalen eines Trendfolgesystems. Als Indikator dient die „200-Tage-Linie“ (siehe Berichterstattung ab Seite 15).
Während der Kunde anspart, zahlt er keine Steuern auf anfallende Erträge. Nach der Ansparphase hängt die Besteuerung davon ab, wie er über seine Gelder verfügen möchte. Zur Wahl stehen eine lebenslange Privat-Rente oder eine einmalige Auszahlung. Nur den Zinsanteil dieser Privat-Rente betrachtet der Staat als ein zu versteuerndes Einkommen. Wie groß dieser Part ist, hängt vom Alter des Kunden beim Renteneintritt ab. Wann genau die Rentenzahlung beginnen soll, kann der Versicherte frei entscheiden.
Bei einem 67-Jährigen etwa würden 17 Prozent der Privat-Rente zu seinem zu versteuernden Einkommen zugerechnet. Gesetzt den Fall, der Kunde bekäme von der LVM Versicherung monatlich 1000 Euro ausgezahlt, müsste er hiervon 170 Euro versteuern – was bei einem Steuersatz von 25 Prozent auf 43 Euro hinausliefe. Sprich: Von 1000 Euro Privat-Rente blieben 957 Euro übrig. Hat sich der Kunde hingegen für eine Komplettauszahlung entschieden, ist die Hälfte seiner Erträge steuerfrei – sofern er 62 Jahre oder älter ist und sein Vertrag mindestens zwölf Jahre lang gelaufen ist.
Fix ist der sogenannte Rentenfaktor: Er gibt darüber Aufschluss, wie hoch eines Tages die monatliche Rente pro 10.000 Euro vorhandenem Fondsvermögen ausfällt. Je nach Bedarf bieten sich bei der Vertragsgestaltung noch Optionen: vom variablen Todesfallschutz über die Ausgestaltung als Basis-Rente bis hin zur Absicherung bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit.
Wer sich also für die „Fonds-Rente mit TrendInvest“ entscheidet, kann nicht nur auf einem finanziellen Ruhekissen gemütlich in Erinnerungen schwelgen – sondern auch aktiv seinen Lebensabend genießen.
■ Katharina Fiegl

Mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) wurde für Lebenspartnerschaften, die nicht die Voraussetzungen der Ehe erfüllen, d.h. unterschiedlichen Geschlechts sind, Rechte wie die in einer Ehe geschaffen. Es ist somit eine Institution, die der Ehe gleichgestellt wird, damit es keine Benachteiligung für Gleichgeschlechtliche vor dem Gesetz gibt.
Bei Lebenspartnerschaften existieren auch Rechte wie ein gemeinsamer Familienname, Unterhalt, Schlüsselgewalt für den Partner und Fürsorgepflicht für den anderen. Die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft erfolgt ähnlich wie bei der Scheidung vor dem Familiengericht. Im Fall der Trennung müssen Namensrecht, Güterstand, Unterhaltspflichten und natürlich auch das Sorgerecht für die Kinder und die Versorgung des Partners geregelt werden. Gleichgeschlechtliche Paare, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, dürfen auch im Einkommensteuerrecht gegenüber Eheleuten nicht mehr benachteiligt werden. So können die Lebenspartner etwa das Ehegattensplitting nutzen. Es führt insbesondere dann, wenn einer der beiden deutlich mehr verdient als der andere, zu einer beträchtlichen Steuerersparnis. ■

Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Überträgt ein Elternteil (hier die Mutter) ein Grundstück unentgeltlich auf ein Kind und schenkt dieses Kind „unmittelbar im Anschluss“ daran einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück (hier: 50 Prozent) an seinen Ehepartner weiter, „ohne dem Elternteil gegenüber zur Weiterschenkung verpflichtet zu sein“ (handelt es sich also um eine nicht abgesprochene „Kettenschenkung“), liegt – die Schenkungssteuer betreffend – „keine Zuwendung des Elternteils an das Schwiegerkind vor“. Hier von Bedeutung, weil auf diese Weise erheblich Schenkungssteuer gespart werden kann. Denn wenn die Schwiegermutter das Grundstück von vornherein je zur Hälfte ihrem Sohn und der Schwiegertochter geschenkt (oder ihren Sohn verpflichtet hätte, seine Frau entsprechend zu bedenken), dann wäre für die Schwiegertochter nur ein Schenkungssteuerfreibetrag in Höhe von 20.000 Euro anzusetzen gewesen. Da das Grundstück aber von ihrem Mann geschenkt wurde, sind es 500.000 Euro.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen: II R 37/11) ■

Verträge mit nahen Angehörigen werden steuerlich nur dann anerkannt, wenn die Vereinbarungen dem zwischen fremden Arbeitnehmern Üblichen entsprechen – und auch tatsächlich so durchgeführt werden.
(Vgl. R 4.8 EStR, H 4.8 EStH)
Der Bundesfinanzhof (Urteil v. 17.7.13 XR 31/12) hat jetzt entschieden, dass ein Arbeitsvertrag mit Angehörigen (Eltern, Ehegatten oder Kindern) auch dann zu berücksichtigen ist, wenn die tatsächliche Arbeitsleistung die vereinbarten Arbeitszeiten übertrifft.
Der Streitfall: Ein Einzelunternehmer schloss mit seinem Vater einen Arbeitsvertrag für Bürohilfstätigkeiten im Umfang von 10 Wochenstunden zu einem festen Monatslohn. Das Finanzamt verweigerte den Betriebsausgabenabzug mit der Begründung, es seien keine Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden geführt worden. Das Finanzgericht bestätigte diese Auffassung und führte aus, die Arbeitsverträge seien nicht entsprechend der Vereinbarung durchgeführt worden, weil die Eltern mehr als die vertraglich festgelegten Wochenstunden gearbeitet hätten, worauf sich ein familienfremder Arbeitnehmer nicht eingelassen hätte. ■

IGU e. V.