Text: Annika Hohoff

Im Juli wurde ein steuerliches Investitionssofortprogramm beschlossen, das gezielt wirtschaftliche Impulse setzen soll. Im Folgenden werden die vier zentralen Maßnahmen des Programms vorgestellt, die Investitionen erleichtern, Forschung fördern und steuerliche Entlastungen für Unternehmen schaffen sollen.
Degressive Abschreibung („Investitions-Booster“)
Ein zentrales Element des Programms ist die Einführung einer degressiven Abschreibungsmöglichkeit für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Unternehmen können ab dem 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2027 neu angeschaffte Wirtschaftsgüter mit einem Abschreibungssatz von 30 Prozent pro Jahr steuerlich geltend machen, maximal jedoch das Dreifache der linearen Abschreibung. Diese Maßnahme soll insbesondere Investitionen in Maschinen, Fahrzeuge oder technische Anlagen beschleunigen. Die degressive Abschreibung ermöglicht es, in den ersten Jahren nach der Anschaffung höhere Beträge steuerlich abzusetzen, was die Liquidität verbessert und Investitionsentscheidungen attraktiver macht.
Förderung der Elektromobilität
Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der gezielten Förderung der Elektromobilität. Für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden, wird eine beschleunigte Abschreibung eingeführt. Im ersten Jahr können 75 Prozent der Anschaffungskosten abgeschrieben werden, gefolgt von 10 Prozent im zweiten Jahr, 5 Prozent in den beiden darauffolgenden Jahren, 3 Prozent im fünften und 2 Prozent im sechsten Jahr. Zusätzlich wird die Bruttolistenpreisgrenze für die steuerliche Begünstigung von E-Dienstwagen von bisher 70.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben. Damit wird der Umstieg auf klimafreundliche Mobilität steuerlich attraktiver gestaltet.
Senkung der Unternehmenssteuern
Zur langfristigen Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland sieht das Programm eine schrittweise Senkung der Unternehmenssteuern vor. Der Körperschaftsteuersatz für Kapitalgesellschaften wird ab dem Jahr 2028 jährlich um einen Prozentpunkt gesenkt – von derzeit 15 Prozent auf 10 Prozent im Jahr 2032. Darüber hinaus wird auch der Thesaurierungssteuersatz für nicht entnommene Gewinne bei Einzel- und Mitunternehmern von aktuell 28,25 Prozent auf 25 Prozent ab dem Jahr 2032 reduziert.
Ausweitung der Forschungszulage
Um Innovationen gezielt zu fördern, wird die steuerliche Forschungszulage ausgeweitet. Ab dem Jahr 2026 wird die maximale Bemessungsgrundlage für förderfähige Aufwendungen von 10 Millionen auf 12 Millionen Euro erhöht. Zudem wird das Verfahren durch die Einführung einer pauschalen Gemeinkostenregelung vereinfacht: 20 Prozent der förderfähigen Aufwendungen werden pauschal als Gemein- und Betriebskosten berücksichtigt. Diese Regelung gilt für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen. Ziel ist es, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zur Forschungsförderung zu erleichtern und bürokratische Hürden abzubauen.

Zur Autorin:
Annika Hohoff ist Wirtschaftsmathematikerin und erstellt bei ihrem Arbeitgeber versicherungsmathematische Gutachten.
