Im Rahmen des Klimaschutzprogramms ist es ein Ziel der Bundesregierung, das Aufladen von Elektrofahrzeugen, gemeint sind hier Personenkraft- und Lieferfahrzeuge, sowohl zu Hause als auch am Arbeitsplatz oder an öffentlichen Ladestationen zu vereinfachen.
Das GEIG ist ein deutsches Bundesgesetz, welches seit dem 25.03.2021 gilt. Mit dem Gesetz werden die europäischen Vorgaben aus der Gebäuderichtlinie (2018/844) zum Laden von Elektroautos (E-Autos) in Gebäuden umgesetzt. Das Gesetz regelt hierfür den Ausbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität bei zu errichtenden und bestehenden Gebäuden.
Welche Auswirkungen hat das Gesetz auf Gebäudeeigentümer?
Ganz gleich, ob und in welcher Anzahl zukünftig Ladestationen für das Aufladen von E-Autos benötigt werden, Eigentümer von Gebäuden müssen unter bestimmten Voraussetzungen ihre Gebäude bereits jetzt mit der nötigen Leitungs- und Ladeinfrastruktur ausstatten.
Was ist dem Gesetz nach mit Leitungsinfrastruktur und Ladepunkt gemeint?
Die Leitungsinfrastruktur umfasst eine geeignete Leitungsführung für Elektro- und Datenleitungen. Die Leitungsführung kann durch Leerrohre, Kabelschutzrohre oder vergleichbare Maßnahmen erfolgen. Wichtig: Die Leitungsinfrastruktur muss mindestens auch den erforderlichen Raum für den Zählerplatz, den Einbau intelligenter Messsysteme für ein Lademanagement und die erforderlichen Schutzelemente umfassen.
Ein Ladepunkt ist eine Einrichtung, die zum Aufladen von Elektromobilen geeignet und bestimmt ist. Zur gleichen Zeit darf nur ein Elektromobil aufgeladen werden. Bei der Einrichtung sind die gesetzlichen Mindestanforderungen zu beachten.
Bei den Anforderungen differenziert das Gesetz wie folgt:
◗◗ Bei dem Neubau von Wohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen ist künftig jeder Stellplatz mit der nötigen Leitungsinfrastruktur auszustatten.
◗◗ Bei größeren Renovierungen von Wohngebäuden mit mehr als zehn innerhalb des Gebäudes gelegenen oder angrenzenden Stellplätzen müssen künftig alle Stellplätze mit der nötigen Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden.
◗◗ Beim Neubau von Nichtwohngebäuden mit mehr als sechs Stellplätzen ist mindestens jeder dritte Stellplatz auszustatten.
◗◗ Bei größeren Renovierungen bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als zehn innerhalb des Gebäudes gelegenen oder angrenzenden Stellplätzen muss jeder fünfte Platz ausgestattet werden und zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet werden.
◗◗ Nach dem 1. Januar 2025 ist jedes Nichtwohngebäude mit mehr als zwanzig Stellplätzen zudem mit mindestens einem Ladepunkt auszustatten.
◗◗ Für gemischt genutzte Gebäude sowie überwiegend selbst genutzte Gewerbegebäude von Eigentümern kleiner oder mittlerer Unternehmen gelten Sonderregeln.
◗◗ Wer sich nicht an die Einbaupflicht hält, riskiert eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit.
■ Jutta Hülsmeyer