Die Gründung einer GmbH sowie die Handelsregisteranmeldung sollen in Zukunft rein digital möglich sein. Hierzu liegt ein Gesetzesentwurf vor, dem der Bundestag noch zustimmen muss. Das Gesetz wird voraussichtlich im August 2022 in Kraft treten. Die neuen Möglichkeiten stünden den Unternehmen dann ab August 2023 zur Verfügung. Die Regelung ist eine von etlichen Neuerungen im Rahmen der Umsetzung der sogenannten „Digitalisierungsrichtlinie der EU“ in deutsches Recht. Das Ziel der Digitalisierungsrichtlinie besteht darin, mehr digitale Handlungs- und Kommunikationsmöglichkeiten für Unternehmen zu schaffen.
Bisher ist es notwendig, dass sich die am Gründungsprozess beteiligten Personen (Gründer sowie ein Notar) in einem persönlichen Treffen zusammensetzen, um die entsprechenden Vertragsunterlagen aufzusetzen und zu unterschreiben. Dies soll in Zukunft per Video-Verfahren online geschehen können.
Ein von der Bundesnotarkammer betriebenes Videokommunikationssystem soll notarielle Beurkundungen und Beglaubigungen möglich machen, wobei hohe Standards der notariellen Beurkundungsverfahren beibehalten werden. Die Antragsteller identifizieren sich zunächst mithilfe der Online-Funktion des elektronischen Personalausweises per Kartenlesegerät oder NFC-Funktion des Smartphones. Zum Unterzeichnen der Verträge ist die elektronische Signatur des Personalausweises vorgesehen. Als Anlage wird das Gesetz Musterprotokolle enthalten.
Darüber hinaus sieht die Richtlinie die kostenlose Verfügbarkeit von Unternehmensinformationen vor, so dass die Abrufgebühren für Handelsregistereinträge wegfallen werden.
Die Online-Gründung wird zunächst für GmbHs sowie für UGs (Unternehmergesellschaften) möglich sein, nicht aber für andere Gesellschaftsformen. Des Weiteren sind vorerst nur Bargründungen online möglich.
Für sonstige Registeranmeldungen, zum Beispiel Wechsel der Geschäftsführung, wird die notarielle Beglaubigung – nicht nur für GmbHs und UGs, sondern auch für andere Kapitalgesellschaften – mittels Videokommunikation ausreichen.
■ Annika Hohoff