4/2019 Einmal über Kreuz bitte – Wie sich bei der Risikolebensversicherung Erbschaftssteuer vermeiden lässt

Der Kauf einer Immobilie, der erste Nachwuchs, das gemeinsame Unternehmen – es gibt viele Lebenssituationen, in denen der Abschluss einer Risikolebensversicherung möglichen Hinterbliebenen die nötige finanzielle Sicherheit verschafft. Geht es dabei um die Absicherung von Ehepartnern oder Kindern, spielt die Erbschaftssteuer meist eine untergeordnete Rolle, da die Freibeträge für Ehepartner (500.000 Euro) – ähnlich wie bei Kindern (400.000 Euro) – sehr hoch angesetzt sind. Anders ist es bei unverheirateten Paaren oder bei Geschäftspartnern. Sie haben nur einen Freibetrag von 20.000 Euro und müssen den Rest versteuern – mit einem Steuersatz von meistens 30 Prozent.

Mit einer gut überlegten Vertragsgestaltung lässt sich die Erbschaftssteuer hier allerdings umgehen: per Versicherung „über Kreuz“.

Die optimale Absicherung gibt es dadurch, dass auf das Leben beider (Geschäfts-)Partner eine Risikolebensversicherung abgeschlossen wird. Im ersten Vertrag wird das Leben des Partners A versichert und somit A als versicherte Person eingesetzt. Versicherungsnehmer, Beitragszahler und Bezugsberechtigter im Todesfall ist in diesem Vertrag der Partner B. Umgekehrt – also „über Kreuz“ – verhält es sich in der zweiten Risikolebensversicherung, mit der das Leben des Partners B abgesichert wird. Hier ist B versicherte Person und A Versicherungsnehmer, Beitragszahler und Bezugsberechtigter
im Todesfall.

Erbschaftssteuer würde in diesem Fall nicht anfallen, weil der Begünstigte gleichzeitig auch Versicherungsnehmer bzw. Beitragszahler ist. Somit erhält er eine Versicherungsleistung aus einem von ihm selbst abgeschlossenen und bezahlten Vertrag.

 ■ Veronika Behrendt

IGU e. V.