1/2019 Zusätzliche Vorsorge ist ein Muss – Wie Gesellschafter-Geschäftsführer über ihren Betrieb vorsorgen können

Im Unterschied zu Unternehmen einer Personengesellschaft sind Gesellschafter Geschäftsführer (GGF) im steuerrechtlichen Sinne Arbeitnehmer der GmbH. Somit können sie die steuerlichen Förderungen der betrieblichen Altersversorgung nutzen, die nur Arbeitnehmern offen stehen, und so ihre Versorgungslücken schließen. Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH haben in der Regel vergleichsweise hohe Bezüge und fast keine Versorgungsansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Deshalb ist eine zusätzliche Vorsorge ein Muss. Grundsätzlich stehen für die GGF-Versorgung alle Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung offen. Zu empfehlen sind die folgenden Komponenten:

Erster Schritt: Aufbau der Grundversorgung über eine Direktversicherung
Die Direktversicherung ist eine Rentenversicherung, die von der GmbH für den Gesellschafter-Geschäftsführer abgeschlossen wird. Sowohl das Risiko der Berufsunfähigkeit als auch eine Hinterbliebenenversorgung können eingeschlossen werden. Ein Vorteil der Direktversicherung ist die flexible Einzahlungsmöglichkeit der Beiträge z. B. bei gewinnabhängigen Bezügen. Die Kapitalanlage kann sicherheitsorientiert oder mit Aktienfonds gewählt werden.
Jährlich dürfen Beiträge von bis zu 6.432 Euro steuerfrei eingezahlt werden. Diese Grenze sollten Gesellschafter-Geschäftsführer immer erst einmal voll ausschöpfen.

Zweiter Schritt: Unterstützungskasse oder Pensionszusage mit Rückdeckungsversicherung
Es reicht in der Regel nicht aus, sich allein auf die Direktversicherung zu konzentrieren. Um eine ausreichende Versorgung zur erreichen, bietet sich als zweiter Schritt ein unbegrenzt steuerfreier Durchführungsweg an. Dies ist bei der Unterstützungskasse und der Pensionszusage (Direktzusage) mit Rückdeckungsversicherung der Fall.

Die Unterstützungskasse
Die Unterstützungskasse ist ein zeitgemäßes Versorgungssystem, bei dem die Sicherheit im Vordergrund steht.
Die GmbH gibt dem Gesellschafter Geschäftsführer eine Versorgungszusage auf der Grundlage von regelmäßigen Beiträgen für eine Rentenversicherung. Zur Absicherung der Zusage schließt die Unterstützungskasse zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers eine Rückdeckungsversicherung ab und zahlt hierfür gleichbleibende oder steigende Beiträge. Dadurch ist die Zusage vollständig abgesichert und das Risiko einer möglichen Unterdeckung wird für das Unternehmen nahezu ausgeschlossen. Zur Versorgung des Partners bzw. der Familie kann zusätzlich eine Hinterbliebenenrente vereinbart werden. Auch eine Absicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit ist möglich.

Die Bilanz des Unternehmens bleibt durch Versorgungszusagen über die Unterstützungskasse unberührt. Dies ist einer der bedeutendsten Vorteile gegenüber der Pensionszusage.

Die Pensionszusage
Pensionszusagen sind ein beliebtes Modell für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, um sich eine steuerlich geförderte Altersversorgung aufzubauen. Der Gesellschafter-Geschäftsführer erhält vom Unternehmen die schriftliche Zusage auf betriebliche Versorgungsleistungen in Form von Alters-, Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenleistungen. Zur Absicherung der Leistungen empfiehlt sich der Abschluss einer Rückdeckungsversicherung, die bei Eintritt des Versorgungsfalls ausreichend Kapital zur Verfügung stellt. Die Beiträge sind ebenso wie die Direktversicherungsbeiträge und Beiträge zur Unterstützungskassenversorgung Betriebsausgaben. Der Wert der Rückdeckungsversicherung wird als Betriebsvermögen in der Bilanz aktiviert. Für die erteilte Zusage werden in der Bilanz Pensionsrückstellungen gebildet, die sich gewinnmindernd und damit auch steuermindernd auswirken. Wichtig ist, Pensionszusagen richtig auszugestalten und regelmäßig zu überprüfen. Allerdings gibt es in der Praxis häufig Zusagen, die viele Jahre nicht mehr beleuchtet oder gar angepasst worden sind. Sie können zu einem Problem werden. Bei Fragen zu Pensionszusagen stehen Ihnen die Experten im Bereich der betrieblichen Altersversorgung bei der LVM-Lebensversicherung gerne zur Verfügung.
Wesentliche Gestaltungskriterien für Gesellschafter-Geschäftsführer Versorgungen
Finanzbehörden haben einen kritischen Blick auf die Gestaltung von GGF-Versorgungen, insbesondere wenn es sich um beherrschende GGF handelt. Damit die Pensionszusage oder Unterstützungskasse steuerlich anerkannt wird, müssen folgende Kriterien erfüllt werden:
Angemessenheit: Die Höhe der künftigen Leistungen aus der Zusage darf zusammen mit Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus bereits bestehenden anderen betrieblichen Altersversorgungsbausteinen 75 Prozent des letzten Bruttogehaltes nicht übersteigen.
Ernsthaftigkeit: Eine Zusage darf nicht zum Schein erteilt werden. Sie muss klar, eindeutig und schriftlich vereinbart sein. Maßgebliches Pensionsalter sollte das 67. Lebensjahr sein.

Erdienbarkeit: Die Zusage beim beherrschenden GGF wird anerkannt, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Zusage-Erteilung und dem Eintritt in den Ruhestand mindestens zehn Jahre liegen. Außerdem muss die Pensionszusage vor dem 60. Lebensjahr erteilt worden sein.
Finanzierbarkeit: Die Erfüllung der Zusage darf das Unternehmen nicht wirtschaftlich überfordern. Wenn eine ausreichende Rückdeckungsversicherung zur Finanzierung der Verpflichtung besteht, ist aber in der Regel die Erfüllbarkeit gegeben.
Probezeit: Die Zusage darf erst erteilt werden, wenn die künftige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens zuverlässig abzuschätzen ist. Bei neu gegründeten Unternehmen bedarf die unternehmensbezogene Probezeit in der Regel eines Zeitraums von fünf Jahren. Darüber hinaus gilt für den GGF in der Regel eine personenbezogene Probezeit von zwei bis drei Jahren.
Gesellschafterbeschluss: Durch einen Gesellschafterbeschluss wird die zivil- und steuerrechtliche Wirksamkeit der Zusage erreicht.

Tipp:
◗◗ Insolvenzschutz optimieren
Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer besteht kein gesetzlicher Schutz der betrieblichen Altersversorgung bei Insolvenz des Unternehmens. Die Ansprüche können jedoch geschützt werden, indem bei der Direktversicherung ein unwiderrufliches Bezugsrecht vereinbart wird und bei der Unterstützungskasse oder Pensionszusage die Rückdeckungsversicherung an den Gesellschafter- Geschäftsführer verpfändet wird.

◗◗ Besteuerung erst nach Eintritt des Versorgungsfalls
Die Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung unterliegen der nachgelagerten Besteuerung. Das heißt, der für Rentner gültige, in der Regel niedrigere Steuersatz wird für die Versteuerung der Altersrente oder des Kapitals herangezogen.

■ Veronika Behrendt

IGU e. V.