1/2018 Achtung! Neue Gesetzeslage zum 1. Januar 2018

Sind Sie Händler oder Handwerker und verkaufen Waren? Dann sollten Sie unbedingt weiterlesen …
… denn seit dem 1. Januar 2018 hat sich die Gesetzeslage geändert. Die Haftung für Sie als Händler oder Handwerker hat sich damit nochmals verschärft. Damit der Erfolg und die Existenz Ihres Unternehmens nicht gefährdet werden, ist besonderer Versicherungsschutz gefragt.
Wie war es bisher?
Händler und Handwerker haften – im Rahmen des Gewährleistungsrechts – ohne eigenes Verschulden für Mängel an der verkauften Ware. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahre 2011 (C 65/09) verschärfte nochmals die Haftung und erweiterte den Anspruch des „privaten Käufers“ einer beweglichen Sache auf „Aus- und Einbaukosten“. Dieses Urteil bezog sich nur auf den sogenannten „Verbrauchsgüterkauf “.
Der Verbrauchsgüterkauf ist der Verkauf einer beweglichen Sache von einem Unternehmer an den Privatkäufer als Endverbraucher. Oftmals wird auch der Begriff B2C-Geschäft verwendet (B2C = Business to Custumer – Unternehmer zu Privatkunde). Bewegliche Sachen sind Gegenstände, die von einem Ort zum anderen gebracht werden können, also mobil sind.
Ein Beispiel hierzu: Der „Fliesen-Fall“
Ein Kunde kaufte in einem Baumarkt Bodenfliesen eines italienischen Herstellers. Die polierten Fliesen ließ er durch eine Fachfirma verlegen. Kurz nach Abschluss der Arbeiten stellte der Kunde einen Grauschleier auf den Fliesenoberflächen fest, der auf produktionsbedingte Mikroschleifspuren zurückzuführen war.
Der Kunde verlangte vom Baumarktbesitzer den Ersatz der Fliesen und zusätzlich die „Kosten für den Ausbau der schadhaften Fliesen und die Neuverlegung“. Die Richter sprachen dem Kunden eine angemessene Entschädigung für die angefallenen Aus- und Einbaukosten zu.
Was hat sich geändert?
Neue Gesetzeslage ab 1. Januar 2018 (§ 439 Abs. 3 BGB neue Fassung): Die Austauschpflicht – in dem o.g. Fall also der Ausbau der schadhaften Fliesen und die Neuverlegung – besteht jetzt unabhängig davon, ob der Käufer privater oder gewerblicher Abnehmer ist. Damit erhöht sich für Sie als Unternehmer nochmals das Risiko. Denn Sie haften nicht nur bei dem Verkauf an den Privatkunden, sondern jetzt auch bei dem Verkauf an andere Unternehmer bzw. gewerbliche Abnehmer. Häufig wird auch der Begriff B2BGeschäft verwendet (Business to Business – Unternehmer zu Unternehmer).
Wie können Sie sich absichern?
Besonderer Versicherungsschutz für den Ersatz der Aus- und Einbaukosten ist gefragt! Dieser ist üblicherweise nicht in der Betriebshaftpflichtversicherung enthalten. Die Erweiterte Produkt-Haftpflichtversicherung deckt diese Kosten ab – ein unverzichtbarer Zusatzschutz für Händler und Handwerker.
■ Jutta Hülsmeyer

IGU e. V.