Bei der Buchung eines Fluges ist ohne entsprechende Zusicherung in der Regel nicht davon auszugehen, dass die Gepäckbeförderung kostenfrei erfolgen wird.
Der Kläger aus Köln kaufte am 10. März 2014 bei einem Unternehmen, das ein Flugbuchungsportal anbietet, über dessen Internetportal zwei Flugtickets von Berlin nach Tel Aviv mit einer israelischen Fluggesellschaft für 416,42 Euro. Nach den Flug- und Gepäckbestimmungen beinhaltete der gebuchte Tarif lediglich die kostenfreie Mitnahme von je einem Handgepäckstück pro Reisendem. Am 18. Mai 2014 flogen der Kläger und sein Begleiter von Berlin nach Tel Aviv, ohne zusätzliche Kosten für ein mitgeführtes Aufgabegepäck zu bezahlen. Beim Rückflug am 1. Juni 2014 berechnete dieselbe Fluglinie wie beim Hinflug dem Kläger und seinem Begleiter pro Gepäckstückmitnahme 40 US-Dollar zusätzlich, insgesamt 80 US-Dollar.
Der Kläger erhob vor dem Amtsgericht München Klage auf Rückzahlung der zusätzlichen Kosten für die Gepäckstücke.
Der Kläger ist der Meinung, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fluglinie nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind. Sie seien für jeden Laien gänzlich unverständlich.
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München wies die Klage ab. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass das beklagte Reiseunternehmen zur unentgeltlichen Gepäckbeförderung verpflichtet war. Aus den Unterlagen ergebe sich nicht, dass die kostenfreie Gepäckbeförderung Vertragsinhalt geworden sei.
„Mit der Liberalisierung und der Öffnung des Luftverkehrsmarktes sind sogenannte „Low Cost“-Fluggesellschaften (Billigfluggesellschaften) auf den Markt gekommen, deren Modell darin besteht, einer Kundschaft, die darauf bedacht ist, ihre Beförderungskosten für Linienflüge gering zu halten, auf Kurz- und Mittelstrecken besonders niedrige Preise anzubieten und dabei das gleiche Sicherheitsniveau wie jede andere Gesellschaft zu gewährleisten, jedoch einen in der Qualität eingeschränkten Service anzubieten. Zur Verfolgung einer Strategie möglichst niedriger Kosten konzentrieren sich die „Low Cost“-Fluggesellschaften daher auf die wesentlichen Dienstleistungen. So werden die traditionell von den etablierten Marktteilnehmern angebotenen Zusatzleistungen wie Sitzplatzreservierung, Gepäckbeförderung, Bordgastronomie oder die Zurverfügungstellung von Zeitungen zu fakultativen Dienstleistungen. Damit ein Kunde von einem äußerst attraktiven Preis profitieren kann, übernimmt die Fluggesellschaft die Beförderung, jedoch nur die Beförderung“ zitiert das Urteil den Europäischen Gerichtshof. Das Amtsgericht weiter: „Auch ist zu beobachten, dass selbst etablierte Luftfahrtunternehmen sich dafür entscheiden, die Kosten, die mit der Abfertigung, Sortierung, Beförderung und Ausgabe des Gepäcks verbunden sind, zu senken, indem sie diese Leistung für das Basisangebot abschaffen und sie gegen Zahlung fakultativer Zusatzkosten anbieten. Aufgrund dessen ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger ohne entsprechende Zusicherung nicht davon ausgehen durfte, dass die Leistung der Gepäckbeförderung kostenfrei erfolgen wird.“
Urteil des AG (Amtsgericht) München) AZ 159 C 12576/15
8. 7. 2016 – Pressemitteilung AG München 53/16 Monika Andreß