Arbeitnehmer die nach einer Kündigung eine Abfindung erhalten, werden sich sicher Gedanken über eine optimale steuerliche Gestaltung machen. Aufgrund der Steuerprogression wird durch eine Abfindungszahlung leicht der Spitzensteuersatz erreicht. Seit einigen Jahren gibt es keine steuerlichen Freibeträge mehr auf Abfindungen. Lediglich im Rahmen der sogenannten Fünftelungsregelung kann die Steuerlast von Abfindungen noch reduziert werden. Eine Investition in eine Direktversicherung bietet den Arbeitnehmern eine interessante Möglichkeit weniger Steuern auf die Abfindung zu zahlen und gleichzeitig die Rentenlücke weiter zu schließen.
Mit der sogenannten Vervielfältigungsregelung hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, einen Teil der Abfindung steuerbegünstigt in Beiträge für eine Direktversicherung einzuzahlen. Die maximale Höhe der Einzahlung wird auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit abgestellt. Man unterscheidet zwischen der alten und neuen Vervielfältigungsregelung. Wer noch einen „Altvertrag“ mit Versicherungsbeginn vor 2005 besitzt, kann von seiner Abfindung für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit 1.752 Euro einzahlen (abzüglich der eingezahlten Beiträge der letzten 7 Jahre) und muss dafür pauschal nur 20 Prozent Lohnsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) zahlen. Besteht kein „Altvertrag“ dann können je Kalenderjahr 1.800 Euro – jedoch erst ab 2005 – steuerfrei eingezahlt werden. Die eingezahlten Beiträge der letzten 7 Jahre werden abgezogen.
Hier zwei Beispiele:
Hans Fleißig verlässt mit 55 Jahren seinen bisherigen Arbeitgeber und bekommt eine Abfindung in Höhe von einmalig 50.000 Euro. Dieses Geld möchte er „steuergünstig“ anlegen.
Firmeneintritt: 1. Dezember 1990
Austritt: 1. Oktober 2016
1. Alte Regelung
für Direktversicherung mit Pauschalversteuerung nach § 40 b Abs. 2 Satz 3 EStG.
Es besteht seit dem Jahr 2002 eine Direktversicherung mit einem jährlichen Beitrag in Höhe von 1.000 Euro. Der Beitrag wird Ende November aus dem Weihnachtsgeld bezahlt.
Berechnung des möglichen Einzahlungsbetrags:
Dienstjahre seit 1990: 27 Jahre
maximal möglicher Einzahlungsbetrag:
27 x 1.752 Euro = 47.304 Euro
abzüglich der Beiträge der letzten 7 Kalenderjahre:
(2010 – 2015) 6 x 1.000 Euro +
(2016) 0 Euro = 6.000 Euro
Es kann ein Beitrag in Höhe von 41.304 Euro pauschal mit 20 Prozent zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer versteuert in eine Direktversicherung eingezahlt werden.
Die Kapitalleistungen zum Ablauf sind mit dem hälftigen Ertragsanteil zu besteuern. Voraussetzung dafür sind eine Laufzeit von mindestens 12 Jahren und ein vereinbarter Auszahlungstermin ab dem 62. Lebensjahr. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, erfolgt eine volle Ertragsanteilbesteuerung.
Rentenleistungen sind mit dem Ertragsanteil abhängig vom Rentenbeginnalter gemäß Ertragsanteiltabelle zu versteuern.
Es besteht Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner.
2. Neue Regelung
für Direktversicherungen, die ab dem Jahr 2005 abgeschlossen worden sind.
Es besteht eine Direktversicherung mit Beginn 1. Juli 2011 und einem Monatsbeitrag in Höhe von 50 Euro.
Berechnung des möglichen Einzahlungsbetrags:
Dienstjahre (Berücksichtigung ab 2005): 12 Jahre
maximal möglicher Einzahlungsbetrag:
12 x 1.800 Euro = 21.600 Euro
abzüglich Beiträge der letzten 7 Kalenderjahre:
(2011) 6 x 50 Euro + (2012 – 2015) 12 x 50 Euro x 4
+ (2016) 9 x 50 Euro = 3.150 Euro
Es kann ein Beitrag in Höhe von 18.450 Euro steuerfrei in eine Direktversicherung eingezahlt werden.
Die Leistungen zum Ablauf sind dann voll steuerpflichtig und beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner.
Fazit: Wer noch eine alte Direktversicherung hat, kann je nach Betriebszugehörigkeit teilweise recht hohe Einmalbeiträge steuerbegünstigt in seine Altersversorgung einzahlen. Auch die neue Vervielfältigungsregelung, die zwar nur Dienstjahre ab 2005 berücksichtigt, wird im Laufe der Jahre immer attraktiver.
■ Veronika Behrendt