Ab dem 1. Januar 2015 gilt der gesetzliche Mindeststundenlohn von brutto 8,50 Euro flächendeckend in Ost und West gleichermaßen, ohne dass irgendeine Branche ausgenommen wird. Bisher gibt es nur in zwölf Branchen allgemeinverbindliche Mindestlöhne.
Die Bundesregierung hatte im April ein entsprechendes Gesetz auf den Weg gebracht. Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie am 11. Juli zugestimmt. Der Bundestag hatte es am 3. Juli 2014 verabschiedet.
Mit dem Mindestlohn wird eine angemessene Lohnuntergrenze für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sichergestellt. Denn in Branchen mit einfachen Tätigkeiten werden oft nur Niedriglöhne gezahlt. Weil nur die Hälfte der Beschäftigten in tarifgebundenen Betrieben arbeitet, gelten für diese keine Tarifverträge. Rund 3,7 Millionen Menschen werden ab 2015 von der Lohnaufstockung profitieren.
Die Einhaltung der Lohnuntergrenze wird vom Zoll kontrolliert, der dafür zusätzlich 1.600 neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhält. Nur in Branchen, in denen es allgemeinverbindliche Tarifverträge gibt, sind bis Ende 2016 auch niedrigere Mindestlöhne möglich. Spätestens 2017 müssen auch hier 8,50 Euro gezahlt werden. Eine Kommission wird erstmals zum 1. Januar 2017 über eine mögliche Erhöhung des Mindestlohns beraten. Dabei orientiert sie sich an den tariflichen Entgeltanpassungen. Dies geschieht alle zwei Jahre.
Der gesetzliche Mindestlohn setzt eine feste Grenze, die in Zukunft nicht mehr unterschritten werden darf. Somit schützt der Mindestlohn Beschäftigte im Niedriglohnsektor vor Dumpinglöhnen und verringert so die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die trotz Vollzeitbeschäftigung auf Sozialleistungen angewiesen sind.
Wenige Übergangsregelungen
Für Erntehelfer wurde eine auf vier Jahre befristete Sonderregelung vereinbart, um die Einführung des Mindestlohns für diese Branche zu erleichtern. Die Grenze für die sozialabgabenfreie kurzfristige Beschäftigung wird von 50 auf 70 Tage angehoben. Zeitungsausträger haben 2015 Anspruch auf 75 Prozent und 2016 auf 85 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns. 2017 müssen die vollen 8,50 Euro gezahlt werden. Die Übergangsregelung vereinfacht den Einstieg in den Mindestlohn für alle Branchen, deren Löhne zurzeit deutlich unter dem Niveau von 8,50 Euro liegen.
Generation Praktikum beendet
Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn gilt ab dem 18. Geburtstag – oder vorher bei abgeschlossener Berufsausbildung. Das Gesetz schreibt außerdem erstmals einen Qualitätsrahmen für Praktika vor: Praktikanten müssen einen Vertrag bekommen mit klaren Praktikumszielen und haben Anspruch auf ein Zeugnis. Für Orientierungspraktika vor oder während einer Ausbildung oder eines Studiums gilt, dass sie nur für eine Dauer von maximal drei Monaten vom Mindestlohn ausgenommen sind. Lediglich verbindliche Pflichtpraktika in Ausbildung oder Studium dürfen länger als drei Monate dauern. Dass unter 18-Jährigen kein Mindestlohn gezahlt werden muss, hat einen guten Grund: Gerade schwache Schulabgänger sollen nicht durch einen ungelernten Job davon abgehalten werden, eine Ausbildung zu machen.
Beschäftigung ist oberstes Ziel
Langzeitarbeitslose haben es immer noch zu schwer, einen Arbeitsplatz zu finden. Um ihnen den Einstieg zu erleichtern, sollen sie in den ersten sechs Monaten einer Beschäftigung auch unter Mindestlohn bezahlt werden können. Ob diese Regelung hilft, Langzeitarbeitslose besser in den Arbeitsmarkt zu bringen, wird Mitte 2016 überprüft.
Quelle: Bundesregierung