1/2014 Beitragssteigerungen auch für viele gesetzlich Krankenversicherte

Eine Betriebshaftpflicht ist ein „Muss“ für jeden Unternehmer und sichert die persönliche und berufliche Existenz. Sie ist dafür da, berechtigte Schadenersatzansprüche zu begleichen. Ein ebenso wichtiger Punkt: Sie wehrt Ansprüche ab, wenn diese „unberechtigt“ sind.
Gerade Betriebe des Bauhandwerks sind vielfältigen Risiken ausgesetzt und benötigen daher speziellen Versicherungsschutz. In den meisten Betriebshaftpflichtverträgen sind die üblichen Bausteine wie Bearbeitungsschäden oder Leitungswasserschäden mitversichert. Aber es gibt noch andere Risiken, an die Sie denken sollten.

Was alles passieren kann

Sie geben stets ihr Bestes und leisten gute Arbeit. Was ist jedoch, wenn Ihr Kunde die Rechnung nicht vollständig zahlt, weil Sie angeblich etwas beschädigt haben? Im schlimmsten Fall bleiben Sie auf mehreren Tausend Euro sitzen – zu Unrecht! Da ist es wichtig, einen starken Versicherungspartner an seiner Seite zu haben.
Bei unserem Partner LVM Versicherung ist die „Aktive Werklohnklage“ jetzt in der Betriebshaftpflicht mitversichert. Die LVM übernimmt die Prozesskosten, falls es zu einem Rechtsstreit kommt – und Sie kümmern sich weiter um Ihren Betrieb. Letztendlich ist ein Rechtsstreit nicht nur ärgerlich, sondern kostet auch jede Menge Nerven, wertvolle Zeit und viel Geld.

Nachhaftung

„Was ist eigentlich, wenn ich meinen Betrieb vollständig aufgebe? Was passiert, wenn einer meiner Kunden später noch einen Schaden meldet?“
Mit der LVM-Betriebshaftpflicht gehen Sie auch hier auf Nummer sicher: Denn im Versicherungsschutz ist bereits die sogenannte „Nachhaftung“ enthalten – und  diese gilt sogar für fünf Jahre! Das bedeutet: Sie haben Versicherungsschutz im Umfang des bisherigen Vertrags für Schäden, die „nach Beendigung des Versicherungsvertrages eintreten“, aber „vor Beendigung des Versicherungsvertrages verursacht“ wurden. So sind Sie auf jeden Fall auf der sicheren Seite!
Ein Beispiel aus der Praxis:
Ein Klempnerbetrieb wurde zum 31. Dezember 2012 endgültig aufgegeben und der Versicherungsvertrag entsprechend aufgehoben. Einen Betriebsnachfolger gab es nicht.
Am 21. Januar 2014 kam es aufgrund einer im Jahre 2010 fehlerhaft installierten Wasserleitung zu einem Schaden. Wasser trat aus und es entstand ein erheblicher Folgeschaden in Höhe von 50.000 Euro. Obwohl der Versicherungsvertrag bereits beendet war, übernahm die Versicherung den Schaden, da die „Nachhaftung“ im Vertrag enthalten war.

Besondere Risiken benötigen besonderen Versicherungsschutz

Kein Betrieb gleicht dem anderen. Individueller Versicherungsschutz ist vor allem dann gefragt, wenn es um besondere Risiken geht. Eine gute Versicherung zeichnet sich durch einen guten Basisschutz in der Betriebshaftpflichtversicherung sowie „individuelle Zusatzbausteine“ aus!
Ein Thema beispielsweise sind immer wieder Schäden durch Asbest bzw. asbesthaltige Substanzen. Wer viel in oder mit älteren Gebäuden und Gemäuern zu tun hat, sollte daher vorsichtig sein. Denn oftmals ist nicht bekannt, ob Asbest oder asbesthaltige Substanzen verarbeitet wurden.
Ein Schadensfall aus der Versicherungspraxis:
Ein Installateur hatte den Auftrag, in einem Altbau Leitungen zu erneuern. Dazu mussten die alten Rohre entfernt werden. Der Mitarbeiter erkannte die asbesthaltige Ummantelung nicht und ging mit seiner Flex zu Werke. Dabei wurde eine große Menge an Asbestfasern freigesetzt. Der kontaminierte Raum musste einer aufwendigen Asbestsanierung unterzogen werden. Die Kosten beliefen sich auf 28.500 Euro.
Unser Tipp: Sprechen Sie mit Ihrem Versicherungsberater, ob die Möglichkeit besteht, Asbestschäden in den Vertrag einzuschließen.

Haben Sie auch schon mal einen Subunternehmer beauftragt?

Oft ist nur zeitweise viel zu tun. Plötzlich merken Sie, dass Sie die Arbeit alleine nicht schaffen. Stress! Sie beauftragen einen Subunternehmer, damit der Auftrag pünktlich fertig wird. Häufig ist die Beauftragung von Subunternehmern im regulären Versicherungsschutz der Betriebshaftpflicht enthalten. Doch auch hier ist Vorsicht geboten, denn bei fast allen Versicherungsunternehmen sieht es so aus: Versicherungsschutz besteht nur, wenn die Subunternehmer für Tätigkeiten eingesetzt werden, die der Betriebsbeschreibung entsprechen. Dieses bedeutet: Ein Malerbetrieb darf nur einen Malerbetrieb als Subunternehmer beauftragen – der Elektroinstallateur nur den Elektroinstallateur.
Der Alltag sieht oft anders aus:
Der Kunde gibt Ihnen als Maler den Auftrag, die Wände des Wohnzimmers und der Küche anzustreichen. Gleichzeitig möchte er den neuen Herd und die Spülmaschine eingebaut und angeschlossen haben. Der Kunde geht davon aus, dass Sie den Elektroinstallateur beauftragen und das Ganze regeln. Wenn Sie als Malerbetrieb einen Elektroinstallateur damit beauftragen, den Herd in der Küche anzuschließen, besteht über die normale Betriebshaftpflichtversicherung kein Versicherungsschutz! Mit dem neuen Zusatzbaustein „Beauftragung von Subunternehmen für betriebsfremde Tätigkeiten“ sind Sie bei der LVM auch in diesen Fällen bestens abgesichert und müssen sich keine Sorgen machen.

Ärgerlich, wenn trotz größter Sorgfalt ein Fehler unterläuft …

… noch ärgerlicher, wenn Sie diesen Mangel beseitigen und dabei zwangsläufig fehlerfreie Sachen beschädigen müssen – insbesondere wenn diese Sachen von einem Dritten angebracht oder verlegt worden sind. Ihr Auftraggeber erwartet, dass Sie den Zustand wieder herstellen, als wäre „nichts passiert“. Diese sogenannten „Nachbesserungsschäden“ können Sie absichern, zum  Beispiel bei der LVM. Über diesen Zusatzbaustein sind die Kosten versichert, die entstehen, um ein fehlerhaftes Werk zu finden und freizulegen (zum Beispiel Kosten für Grabearbeiten, Aufschlagen von Wänden) und die Kosten für die Wiederherstellung des vorherigen Zustands (zum Beispiel für das Verfüllen, Vermauern oder Verputzen). Achtung: Schäden an Sachen, die ursprünglich von Ihnen selbst verlegt oder angebracht worden sind, sowie Produktionsausfallkosten sind nicht versichert.
Aus der Schadenpraxis:
Der Installateur verlegte Rohre für eine Fußbodenheizung. Danach wurden der Estrich und der Bodenbelag von einem Dritten verlegt. Nach dem Einzug in das Haus bemerkte der Kunde, dass die vorgesehene Heizleistung nicht erreicht wurde. Es stellte sich heraus, dass bei der Verlegung der Heizung ein falsches Dämmmaterial verwendet worden war. Um den Schaden zu beheben, mussten die Fliesen und der Estrich zunächst beseitigt und anschließend wieder erneuert werden. Der Schaden belief sich auf 8.700 Euro.
■ Jutta Hülsmeyer

IGU e. V.